Der Arbeitgeber bestellt nach § 181 Sozialgesetzbuch eine bzw. einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt.
Die bzw. der Inklusionsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen.
Der Arbeitgeber, die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Gemeinsam haben sie die Inklusionsvereinbarung erarbeitet.
Die Inklusionsvereinbarung stellt eine Vereinbarung nach § 166 SGB IX dar. Ziel der Vereinbarung ist es, gleichzeitig das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie die das Arbeitsleben betreffenden Regelungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) für die Dienststelle umzusetzen und so die Inklusion von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen (Aktionsplan, vgl. § 3). Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der dienststellenbezogenen Besonderheiten.
Komm. Inklusionsbeauftragte
Bärbel Urbanek-Urbach
Büro
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