Promotion & Habilitation

Sprechstunde und Einreichfristen 

Wir bieten Dienstags offene Sprechzeiten von 9:30h bis 11:30h an. Es ist keine Terminbuchung mehr nötig. Wartezeiten sind bitte einzuplanen.

!! Keine Sprechstunde am 28. Oktober 2025 und 2. Dezember 2025 !!

Ende der Abgabefrist für die darauf folgende Sitzungen des Promotionsausschusses:  

  • Dienstag 14.10.2025 12.00 Uhr
  • Dienstag 18.11.2025 12.00 Uhr

Promotion und Habilitation

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Die Promotionsordnung (direkter Link zum PDF Promotionsordnung) beschreibt ausführlich die Voraussetzungen und das Antragsverfahren zur Durchführung einer Promotion an der TUHH. Folgende Doktorgrade können an der TUHH erlangt werden:

  • Doktor-Ingenieurin oder Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.)
  • Doktorin der Naturwissenschaften oder Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)
  • Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.)
    Doktorin der Philosophie oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.)

In § 3 der Promotionsordnung finden Sie die speziellen akademischen Voraussetzungen für die Erlangung eines Doktorgrades.

Zunächst müssen Sie einen Doktorvater bzw. eine Doktormutter zur Betreuung Ihrer Dissertation finden. Bitte nehmen Sie direkt Kontakt zur Person Ihrer Wahl auf. Eine Auflistung der Dekanate finden sie hier.

Im nächsten Schritt ist dann der Antrag auf Zulassung/Voranfrage auf Zulassung zur Promotion an den Promotionsausschuss der TUHH zu richten (unter dem Menüpunkt "Anträge und Hinweise"). Hierzu finden Sie eine Liste mit Hinweisen zum Zulassungsantrag auch unter dem Menüpunkt "Anträge und Hinweise".

Falls Sie beabsichtigen, eine kumulative Dissertation einzureichen, beachten Sie bitte, dass nur Veröffentlichungen herangezogen werden können, bei denen Ihre überwiegende Mitarbeit von allen Co-Autorinnen und Co-Autoren auf dem bereitgestellten Formblatt schriftlich bestätigt wird. Eine überwiegende Mitarbeit liegt vor, wenn Ihnen mehr als 50% des wissenschaftlichen Beitrags zuzuordnen sind. Wir empfehlen, die Bestätigung der Co-Autorinnen und Co-Autoren frühzeitig, vorzugsweise bereits bei Annahme der Veröffentlichung, einzuholen.

Nach Vorstellung im Studiendekanat reichen Sie die Dissertation mit dem Antrag auf Eröffnung und Durchführung der Promotion ein (unter dem Menüpunkt "Anträge und Hinweise"). Hierzu finden Sie eine Liste mit Hinweisen zum Eröffnungsantrag auch unter dem Menüpunkt "Anträge und Hinweise".

Eine Übersicht aller Formulare, Listen mit Hinweisen, sowie der entsprechenden Deckblätter, die Eidesstattliche Erklärung, des Musterlebenslaufs für die Dissertation, die Bayrische Formel und weitere Dokumente, finden Sie unter dem Menüpunkt "Anträge und Hinweise".

Informationen zum Antragsverfahren zur Zulassung zur Promotion finden Sie in § 4 der Promotionsordnung und zum Antragsverfahren zur Eröffnung und Durchführung der Promotion in § 5 der Promotionsordnung.

Der Promotionsausschuss hat einen Beschluss zur Anerkennung digitaler Dokumente im Promotionsvefahren gefasst. In dem Beschluss finden Sie eine Auflistung der Dokumente die digital beim Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten eingereicht werden können und vom Promotionsausschuss digital versendet werden.  (Download Beschluss PromA digitaler Dokumente)

Anträge und Hinweise

Download Anträge und Hinweise

Promotion und Habilitation

Anträge und Hinweise zur Zulassung zur Promotion

​​​​(alle Dokumente sind auch in Englisch zu finden - Sprache auf EN ändern)

  • Hinweise zum Antrag auf Zulassung  (Hier finden Sie Hinweise, worauf bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Promotion zu achten ist.)
    PDF
    Stand: 02.05.2024
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36

  • Antrag auf Zulassung zur Promotion / Voranfrage auf Zulassung zur Promotion
    PDF
    Stand: 15.08.2025
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Voranfrage auf Zulassung zur Promotion mit FH-Abschluss
    PDF
    Stand: 15.08.2025
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Musterlebenslauf als Anlage zum Antrag auf Zulassung zur Promotion
    Word 2003-Dokument
    PDF
    Stand: 27.02.2023
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Liste FH Vorschläge (Hier finden Sie den Katalog der zusätzlichen Leistungen für FH Absolventen, aus dem 3 Leistungen jeweils eine aus 1., 2. und 3. des entsprechenden Dekanats ausgewählt werden müssen.)
    PDF
    Stand: 31.01.2022
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Bayrische Formel (die Bayrische Formular ist eine Hilfestellung um ausländische Abschlüsse in das deutsche Notensystem um zurechnen - die Berechnung muss bei ausländischen Abschlüssen zusammen mit der Voranfrage auf Zulassung zur Promotion eingereicht werden)
    PDF
    Stand: 11.10.2021
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Leitfaden zur Dissertation  
    (Hier finden Sie einen Leitfaden vom Promotionsausschuss für Dissertationen)
    PDF
    Stand: 26.07.2023
    ZurVerfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36

Anträge und Hinweise zur Eröffnung und Durchführung des Promotionsverfahrens

  • Hinweise zum Antrag auf Eröffnung und Durchführung des Promotionsverfahrens für Monographie und kumulative Dissertation
    PDF
    Stand: 19.02.2025
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
     
  • Antrag auf Eröffnung und Durchführung des Promotionsverfahrens für Monographie und kumulative Dissertation
    PDF
    Stand: 15.08.2025
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Ergänzungsblatt zum Antrag auf Eröffnung und Durchführung des Promotionsverfahrens (nur für kumulative Dissertation)
    PDF
    Stand: 15.08.2025
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
     
  • Deckblatt beim Einreichen 
    PDF
    Stand: 02.05.2024
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Eidesstattliche Erklärung Dissertation
    PDF
    Stand: 26.07.2023
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Muster-Lebenslauf für vorgelegte Dissertation
    Word 2003-Dokument
    PDF
    Stand: 27.02.2023
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36

Hinweise zur Veröffentlichung der finalen Dissertation

  • Hinweise finale Version der Dissertation 
    PDF
    Stand: 11.10.2021
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Deckblatt Endexemplar 
    PDF
    Stand: 02.05.2024
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Laufzettel für die Abgabe der finalen Version der Dissertation
    PDF
    Stand: 16.05.2025
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36

allgemeine Formulare für Gutachter*innen und Prüfer*innen

  • Deckblatt Protokoll mdl. Prüfung (für Prüfer)
    PDF
    Stand: 02.05.2024
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
  • Hinweise für Betreur*innen
    PDF
    Stand: 31.01.2022
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36

Hinweise zur Habilitation

  • Hinweise zur Habilitation für Habilitand*innen
    PDF
    Stand: 03.07.2024
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
     
  • Hinweise zur Habilitation für Professor*innen
    PDF
    Stand: 03.07.2024
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
     
  • Eidesstattliche Erklärung für Habilitationen
    PDF
    Stand: 03.07.2024
    Zur Verfügung gestellt vom Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten, Abt.3, Ref.36
Betreungsvereinbarung

Betreuungsvereinbarung

Die Technische Universität Hamburg hat eine Vereinbarung zur Betreuung von Doktorand*innen der TUHH im Februar 2022 beschlossen. Die Betreuungsvereinbarung finden Sie hier: Betreuungsvereinbarung

Dissertation online veröffentlichen

Dissertation online veröffentlichen

An der TUHH können Sie Ihre Dissertation elektronisch auf dem Dokumentenserver der Technischen Universität Hamburg veröffentlichen. Hierfür steht Ihnen TUHH Open Research (TORE, früher tub.dok), das Open Access Repository der TUHH, zur Verfügung. TORE bietet einen einheitlichen, zentralen und öffentlichen Zugriff auf digitale, wissenschaftliche Dokumente, die an der TUHH erzeugt wurden.

Veröffentlichen auf TUHH Open Research

Die Bibliothek der TUHH berät Sie gern bei Fragen zur Veröffentlichung. Bitte beachten Sie beim Hochladen unbedingt die Veröffentlichungshinweise für Dissertationen auf TORE. Zusätzlich zur Veröffentlichung der digitalen Version Ihrer Dissertation sind vier gedruckte Exemplare an die Bibliothek der TUHH abzugeben. Bitte laden Sie zuerst Ihre Dissertation in TORE hoch. Lassen Sie dann bitte der Bibliothek mindestens zwei Tage Zeit, bevor Sie Ihren Laufzettel für das Prüfungsamt der TUHH bei der Abgabe der Druck-Exemplare in der Bibliothek unterschreiben lassen. Jede Publikation durchläuft nämlich in der Bibliothek vor der endgültigen Veröffentlichung auf TORE eine formale Bearbeitung und Prüfung!

Bei Verlagsveröffentlichungen

Wenn Sie Ihre Dissertation in einem Verlag veröffentlichen, dann erlaubt der Verlag häufig eine Parallelpublikation auf einem universitären Dokumentenserver. Wenn Ihr Verlagsvertrag dies zulässt, dann können Sie Ihre Dissertation also auch zusätzlich über TORE öffentlich zur Verfügung stellen. Open Access erhöht die Sichtbarkeit Ihrer Dissertation!

Kontakt:

Weitere Infos

Gemeinsame Promotionsverfahren

Gemeinsame Promotionsverfahren

Gemeinsame Promotionsverfahren (Cotutelle de thèse):

Gemeinsame Promotionsverfahren der TUHH unter Beteiligung internationaler Partner

Was ist ein gemeinsames Promotionsverfahren?

Bei einem gemeinsamen Promotionsverfahren wird das Promotionsverfahren in Zusammenarbeit mit einer internationalen Partneruniversität durchgeführt und führt zu einem gemeinsamen Abschluss. Die Rahmenbedingungen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens werden durch eine vertragliche Vereinbarung der beteiligten Universiäten geregelt. Hierzu gehören die gemeinsame Betreuung der Dissertation, ausgewogene Arbeitsaufenthalte an den beteiligten Einrichtungen, das Mitwirken der auswärtigen Betreuer*innen am Begutachtungs- und Prüfungsverfahren sowie die Austellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde bzw. zweier Urkunden die aufeinander verweisen.

Welche Vorzüge haben gemeinsame Promotionsverfahren?

Im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens gewinnen Promovierende fundierte Kenntnisse unterschiedlicher Wissenschaftssysteme und erweitern neben ihren Fremdsprachenkompetenzen vor allem auch ihre interkulturelle Kompetenz. Sie qualifizieren sich somit ideal für internationale unversitäre und außeruniversitäre Karrierewege. Durch die Förderung der Mobilität ihrer Doktorand*innen stärken Hochschulen bestehende Forschungskooperationen und bauen ggf. ihr internationales Netzwerk weiter aus. Gemeinsame Promotionsverfahren leisten somit einen Beitrag zur hochschuleigenen Internationalisierungstrategie.

Wie ist der rechtliche Rahmen an der TUHH?

Laut Promotionsordnung der TUHH (§ 7) sind gemeinsame Promotionsverfahren mit internationalen Partnern möglich, müssen allerdings vertraglich für den Einzelfall festgelegt werden.

Verfahren und Vorgehensweise

Die TUHH sieht gemeinsame Promotionsverfahren derzeit im Rahmen bestehender Kooperationen mit Partneruniversitäten oder im Rahmen strukturierter Förderprogramme (z.B. MSC- Maßnahmen) vor.
Folgende Schritte sind von Antragsteller*innen im Bedarfsfall zu tätigen:

  • Kontaktaufnahme zu Referentin für Internationalisierung zwecks Erstberatung und Prüfung bereits vorhandener Kooperationen
  • Detaillierte Vorhabensbeschreibung an Vizepräsident*in als Beschlussgrundlage für das Präsidium, (u.a. Angabe der angestrebten Anzahl an Doktorand*innen, Vorschläge zum Ort der Prüfung, zur Mindestdauer des Auslandsaufenthaltes und zur Art der Promotionsurkunde)
  • Bei Befürwortung des Präsidiums Kontaktaufnahme mit der Stabstelle Recht zwecks juristischer Prüfung und Vertragsausfertigung inkl. aller erforderlichen Anlagen sowie Information an den Promotionsausschuss
  • Zustimmung des Akademischen Senats
  • Einreichung der geprüften Unterlagen zur Unterschrift durch Präsident*in
  • Weitergabe eines Vertragsexemplars an das Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten
  • Bei strukturierten Förderprogrammen Weitergabe des Vertrags an TuTech als Anlage zum jeweiligen EU-Vertrag

Mustervertrag:

Die TUHH hat einen Mustervertrag erstellt, der von der Stabstelle Recht geprüft ist und in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung steht. Die Verwendung dieses Vertrags wird empfohlen. Er kann bei Bedarf den Bedürfnissen des jeweiligen Promotionsverfahren bzw. der ausländischen Partnerinstitution(en) angepasst werden. Es kann auch ein Vertragstext der ausländischen Partnerhochschule zur Anwendung kommen. Diese sind jedoch in jedem Fall von der Stabstelle Recht auf Übereinstimmung zu prüfen. Den Mustervertrag können Sie bei Frau Frei erhalten.

Kontakt für Erstinformation:

Nicole Frei
Referentin für Internationalisierung

Tel: +49 40 42878 4409
E-Mail: n.frei(at)tuhh.de
Am Schwarzenberg-Campus 1 (A), Raum A 2.71

Weiterführende Informationen:

Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
 

Habilitationsordnung

Habilitationsordnung
der
Technischen Universität Hamburg-Harburg

Vom 28. Juli 1999

§ 1
Zweck der Habilitation

Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung auf einem an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vertretenen Fachgebiet.

§ 2
Habilitationsleistungen

  1. Die Befähigung nach § 1 wird durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen in referierten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation und durch einen wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen eines Habilitationskolloquiums nachgewiesen.
  2. Die schriftlichen Habilitationsleistungen (Absatz 1) müssen die Erkenntnis auf einem Fachgebiet der Technischen Universität wesentlich fördern. Sie sollen in deutscher Sprache abgefaßt sein; auf Antrag kann die Abfassung in einer anderen Sprache genehmigt werden (§ 3 Absatz 5).

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion in einem an der Technischen Universität vertretenen Fachgebiet voraus; in Ausnahmefällen kann auch die Promotion in einem anderen Fachgebiet als Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden.
  2. Von dem Erfordernis der Promotion kann in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine akademische Abschlußprüfung oder ein Staatsexamen in einem der Fachgebiete der Technischen Universität oder in verwandten Fachgebieten an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und überragende wissenschaftliche Leistungen nachweist.
  3. Ausländische Studienabschlüsse und akademische Grade stehen den inländischen gleich, wenn sie vor allem nach Art, Umfang und Dauer der vorausgegangenen Ausbildung die gleiche Gewähr für die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers bieten. In Zweifelsfällen wird eine gutachterliche Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt.
  4. Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 und die Entscheidung über die Abfassung der schriftlichen Habilitationsleistungen in fremder Sprache (§ 2 Absatz 2 Satz 2) trifft der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit dem Forschungsschwerpunktsrat. Zuständig ist der Forschungsschwerpunktsrat, dem das Fachgebiet zugeordnet ist, für das die Bewerberin oder der Bewerber die Habilitation anstrebt.

§ 4
Zulassungsantrag

  1. Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Habilitation schriftlich an die Sprecherin oder den Sprecher des betreffenden Forschungsschwerpunktes zu richten unter Angabe des Fachgebietes, für das sie oder er die Habilitation anstrebt.
  2. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. ein Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdeganges und der wissenschaftlichen Fortbildung,
    2. das Abschlußzeugnis des Hochschulstudiums,
    3. die Dissertation und die Doktorurkunde, ggf. die Nachweise über die in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen,
    4. die Habilitationsschrift einschließlich einer Kurzfassung bzw. die wissenschaftlichen Arbeiten, auf Grund derer die besondere Befähigung zu selbständiger Forschung festgestellt werden soll, in sechsfacher Ausfertigung,
    5. eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, daß sie oder er die Arbeiten nach Nummer 4 selbst angefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat,
    6. ein vollständiges Schriftenverzeichnis sowie Kopien der nach der Promotion entstandenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
    7. eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sie oder er bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule die Habilitation beantragt hat.

§ 5
Zulassung zur Habilitation

Über die Zulassung der Berwerberin oder des Bewerbers zur Habilitation entscheidet der Promotionsausschuß. Sie ist zu verweigern, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits mit einem Habilitationsverfahren endgültig gescheitert ist.

§ 6
Habilitationsausschuß

  1. Ist das Habilitationsverfahren durch die Zulassung der Berwerberin oder des Bewerbers eröffnet, setzt der Promotionsausschuß auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem zuständigen Forschungsschwerpunktsrat einen Habilitationsausschuß ein. Dabei ist der zuständige Studiendekanatsrat beratend zu beteiligen. Der Habilitationsausschuß sorgt für einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf des Verfahrens.
  2. Der Habilitationsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern der Technischen Universität, von denen mindestens drei dem zuständigen Forschungsschwerpunkt angehören müssen. Die Mitglieder müssen Professorinnen, Professoren oder Habilitierte sein. In der Regel sollten wenigstens zwei Mitglieder mit dem Fachgebiet der eingereichten Arbeiten vertraut sein.
  3. Der Habilitationsausschuß wählt eine Professorin oder einen Professor als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsleistungen (§ 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1) bedürfen der Vierfünftelmehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In besonderen Ausnahmefällen kann bei Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsleistungen von dem Erfordernis der Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern abgesehen und ein schriftliches Votum zugelassen werden, soweit die Anberaumung eines neuen Sitzungstermins oder die Bestellung eines neuen Mitglieds nicht möglich oder vertretbar ist; die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.
  4. Der Habilitationsausschuß bestellt in der Regel vier Professorinnen, Professoren oder Habilitierte, von denen mindestens eine oder einer nicht der Technischen Universität angehören darf, zu Gutachterinnen und Gutachtern der von der Bewerberin oder dem Bewerber eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter sollte dem Habilitationsausschuß angehören. Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Gutachterin oder einen Gutachter vorschlagen. Dem Vorschlag ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.

§ 7
Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen

  1. Nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens werden die wissenschaftlichen Arbeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Professorinnen, Professoren und Habilitierten der Technischen Universität in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses für vier Wochen zugänglich gemacht. Die Kurzfassung wird an diese Personen vorab verteilt. Ihnen steht es frei, über die Arbeiten besondere schriftliche Gutachten abzugeben.
  2. Die vom Habilitationsausschuß bestellten Gutachterinnen und Gutachter erstatten schriftliche Gutachten darüber, ob die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 eingereichten Arbeiten die besondere Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen. Sie sollen sich besonders über die Originalität der Arbeiten und den durch sie erreichten Fortschritt des Forschungsstandes äußern.
  3. Nach Auswertung der Gutachten sowie etwaiger zusätzlicher Gutachten nach Absatz 1 Satz 3 entscheidet der Habilitationsausschuß über die Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung des Ausschusses mit.
  4. Hält der Habilitationsausschuß die schriftlichen Habilitationsleistungen für nicht ausreichend, teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende diese Entscheidung der Bewerberin oder dem Bewerber mit den Gründen schriftlich mit. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag der Inhalt der Gutachten zur Kenntnis gegeben; Namen und Adressen der Gutachterinnen und Gutachter werden der Bewerberin oder dem Bewerber dabei nicht mitgeteilt. Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Stellung nehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die Frist verlängern, wenn die Bewerberin oder der Bewerber infolge eines von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umstandes an ihrer Einhaltung gehindert war.
  5. Im Fall des Eingangs einer Stellungnahme beschließt der Habilitationsausschuß, ob oder in welcher Weise das Verfahren fortgesetzt wird. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 mitgeteilt. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, bleibt es bei der ablehnenden Entscheidung des Habilitationsausschusses.

§ 8
Habilitationskolloquium

  1. Nach Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen bestimmt der Habilitationsausschuß für das Habilitationskolloquium eines aus drei von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzuschlagenden Vortragsthemen, die sich hinreichend voneinander unterscheiden müssen. Sie sollen aus dem Fachgebiet der Habilitation genommen werden, jedoch nicht eng mit dem Thema der schriftlichen Habilitationsleistungen zusammenhängen. Im Habilitationskolloquium soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, daß sie oder er in der Lage ist, eine wissenschaftliche Disputation zu führen.
  2. Das Thema des Vortrages wird vom Habilitationsausschuß festgesetzt. Es wird der Bewerberin oder dem Bewerber zwei Wochen vor dem Vortragstermin von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses mitgeteilt, die bzw. der im Einvernehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber Ort und Zeit des Vortrags festsetzt und hierzu durch Aushang einlädt.
  3. Das Habilitationskolloquium ist hochschulöffentlich. Die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses leitet die Diskussion; sie oder er kann Fragen aus der Öffentlichkeit zulassen. Der Vortrag soll 45 Minuten dauern. An ihn schließt sich eine wissenschaftliche Diskussion an.
  4. Nach dem Kolloquium hören die Mitglieder des Habilitationsausschusses in Abwesenheit der Bewerberin oder des Bewerbers und der übrigen Zuhörerinnen und Zuhörer die anwesenden Professorinnen, Professoren und Habilitierten an. Die Namen der anwesenden Professorinnen, Professoren und Habilitierten sind im Protokoll festzuhalten.

§ 9
Abschluß des Habilitationsverfahrens

  1. Der Habilitationsausschuß beschließt nach Durchführung des Habilitationskolloquiums über die abschließende Anerkennung der Habilitationsleistungen. Bei der Bewertung des Habilitationskolloquiums berücksichtigt er auch etwaige Stellungnahmen nach § 8 Absatz 4. Er benennt das Fachgebiet, auf dem die Leistungen erbracht worden sind; beabsichtigt er, ein anderes als von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenes Fachgebiet zu benennen, ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. Mit dem Beschluß, daß die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachgewiesen ist, ist die Habilitation vollzogen. Die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mit.
  2. Der Beschluß nach Absatz 1 soll innerhalb von neun Monaten nach Eingang des Antrages und der erforderlichen Unterlagen (§ 4 Absätze 1 und 2) entschieden werden. Wird zu den schriftlichen Habilitationsleistungen eine Stellungnahme der Bewerberin oder des Bewerbers vorgelegt (§ 7 Absatz 4), soll das Verfahren innerhalb weiterer drei Monate abgeschlossen werden.
  3. Die Sprecherin oder der Sprecher des Forschungsschwerpunktes verkündet bei der nächsten Sitzung des Forschungsschwerpunktsrates den Beschluß des Habilitationsausschusses, verleiht den akademischen Grad einer habilitierten Doktorin bzw. eines habilitierten Doktors und übergibt der oder dem Habilitierten die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Technischen Universität und der Sprecherin oder dem Sprecher unterschriebene und mit dem Siegel der Technischen Universität versehene Urkunde.
  4. Die Urkunde gibt das Fachgebiet an, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht worden sind, und den Tag der Verleihung des akademischen Grades einer habilitierten Doktorin bzw. eines habilitierten Doktors einschließlich des das weitere Fachgebiet kennzeichnenden Zusatzes Dr.-Ing. habil., Dr. rer. nat. habil., Dr. rer. pol. habil..
  5. Mit der Habilitation erwirbt die oder der Habilitierte keinen Anspruch auf Einstellung, materielle Förderung oder Teilnahme an der akademischen Lehre im Studiendekanat. Sie gewährt auch keinen Arbeitsplatzanspruch an der Technischen Universität.

§ 10
Wiederholung der Habilitation

  1. Das Habilitationsverfahren kann einmal, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, wiederholt werden.
  2. Der Habilitationsausschuß kann in einem früheren Habilitationsverfahren anerkannte Arbeiten im Wiederholungsverfahren erneut zulassen.

§ 11
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift soll innerhalb von zwei Jahren nach der Habilitation veröffentlicht werden. Dies kann auch auszugsweise mit dem wesentlichen Inhalt geschehen. Die oder der Habilitierte hat sechs Exemplare der ungekürzten Habilitationsschrift in der endgültigen Fassung bei der Bibliothek der Technischen Universität zu hinterlegen.

§ 12
Widerruf

  1. Die Habilitation ist vom Forschungsschwerpunktsrat zu widerrufen, wenn sie durch Täuschung über das Vorliegen wesentlicher Voraussetzungen oder über die selbständige Abfassung der eingereichten Arbeit bewirkt worden ist. Vor dem Beschluß ist der oder dem Habilitierten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß, der den Widerruf ausspricht, ist der oder dem Habilitierten mit den Gründen schriftlich mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Habilitationsurkunde wird eingezogen.
  2. Die Entscheidung des Widerrufs ist den anderen Forschungsschwerpunkten der Technischen Universität Hamburg-Harburg und den anderen wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

§ 13
Überprüfung des Verfahrens

Unberührt bleibt das Recht der Bewerberin oder des Bewerbers, gegen Entscheidungen im Habilitationsverfahren beim Forschungsschwerpunktsrat Widerspruch einzulegen (§§ 61 und 64 Absatz 5 Satz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz).

§ 14
Inkrafttreten

  1. Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Habilitationsordnung vom 31. August 1984 außer Kraft.
  2. Bereits vor Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Bestimmungen der bisherigen Habilitationsordnung behandelt. Sie können auf Antrag nach der neuen Ordnung behandelt werden.

Diese HTML-Version der Habilititionsordnung der Technischen Universität Hamburg-Harburg ist rechtlich nicht bindend. Allein die im Amtlicher Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg veröffentlichte Version ist rechtskräftig.

Immatrikulation

Immatrikulation

Immatrikulationsbescheinigung 

Sie haben die Möglichkeit sich nach der Zulassung zur Promotion eine Immatrikulationsbescheinigung in „Tune“ runter zu laden. Dazu loggen Sie sich bitte über die Homepage ein (- Technische Universität Hamburg (tuhh.de) wählen die Rolle „Student“ dann über - Mein Studium > Studienservice > Reiter Bescheide > rechte Seite – „Immatrikulationsbescheinigung für Doktoranden“ auswählen.

Sollten Sie noch keinen Account oder die Rolle „Student“ in TUNE haben, wenden Sie sich bitte an das Rechenzentrum und bitten um den entsprechenden Zugang. servicedesk+tune(at)tuhh(dot)de

Immatrikulation zum Zwecke der Promotion

In der Übergangszeit bis zur Zulassung ist eine Einschreibung zur wissenschaftlichen Weiterbildung möglich. Diese Art der Einschreibung ist auf maximal zwei Semester begrenzt. Für beide Einschreibungen gilt eine Einkommenshöchstgrenze, die sich nach dem Stipendiensatz der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) für Doktorandenstipendien bemisst. Bitte wenden Sie sich hierzu an den Studierendenservice (study(at)tuhh(dot)de).

Kontakt Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten

Kontakt Prüfungsamt-Promotionsangelegenheiten

Für die Abgabe von Unterlagen, Dissertation, Beratung bieten wir offene Sprechstunde Dienstags von 9:30h bis 11:30h an.

Ansprechpartnerinnen:

Friederike Freund - Zuständig für Promotionsverfahren Nachname A-K
(Erreichbarkeit von Montags bis Freitags Vormittags )

Britta Thies - Zuständig für Promotionsverfahren Nachname L-Z
(Erreichbarkeit von Montags bis Mittwochs )

Friederike Freund - Zuständig für Promotionsverfahren Nachname A-K
36 Prüfungsamt
  • Erreichbarkeit von Montags bis Freitags Vormittags. Bitte nutzen Sie für sämtliche Korrespondenz ausschließlich folgende Mailadresse: promo@tuhh.de
Sprechzeiten
Dienstags offene Sprechstunde von 9:30 - 11:30uhr. Bitte beachten Sie, dass in der Regel 14 Tage nach der Abgabefrist keine Sprechstunde stattfindet. Bitte behalten Sie dafür unsere Website im Auge.
Am Schwarzenberg-Campus 3 (E),
21073 Hamburg
Gebäude E, Raum 0.035a
Tel: +49 40 42878 2808
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Britta Thies - Zuständig für Promotionsverfahren Nachname L-Z
36 Prüfungsamt
  • Erreichbarkeit von Montags bis Mittwochs. Bitte nutzen Sie für sämtliche Korrespondenz ausschließlich folgende E-Mailadresse: promo@tuhh.de
Sprechzeiten
Wir bieten Dienstags offene Sprechzeiten von 9:30h bis 11:30h an. Es ist keine Terminbuchung mehr nötig. Wartezeiten sind bitte einzuplanen. Auf unserer Homepage sehen Sie an welchen Tagen die Sprechstunde entfällt. We offer open consultation hours on Tuesdays from 9:30 am to 11:30 am. It is no longer necessary to book an appointment. Please allow for waiting times. On our homepage you can see on which days the consultation hours are canceled.
Am Schwarzenberg-Campus 3 (E),
21073 Hamburg
Gebäude E, Raum 0.035
Tel: +49 40 42878 3742
Logo
Stipendien für Promovierende

Stipendien nach dem Hamburgischen Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

Die Technische Universität Hamburg vergibt Stipendien nach dem HmbNFG an besonders qualifizierte Doktorand*innen. Gefördert werden können die Vorbereitung auf die Promotion sowie die Anfertigung der Dissertation, wenn das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt.

Die Fördersumme beträgt 1.200,- Euro pro Monat zzgl. eines eventuellen Kinderbetreuungszuschlags in Höhe von 154,- Euro.

Für Sach- und Reisekosten können Rückerstattungen bis zu 1.023,- Euro pro Förderperiode gewährt werden - unter Vorbehalt, je nach Verfügungskapazitäten des Budgets.

Stipendiat*innen können sich für Auslandsaufenthalte um ein Aufstockungsstipendium des DAAD bewerben.

Bewerbungen sind entweder auf ein Grundstipendium oder ein Abschlussstipendium möglich. Das Stipendium  wird grundsätzlich zunächst für ein Jahr gewährt und kann auf Antrag verlängert werden. Ein Stipendium kann für eine kürzere Zeit gewährt werden, wenn der Förderungszweck in dieser Zeit erreicht werden kann. Bitte geben Sie den gewünschten Stipendienbeginn in Ihrer Bewerbung an.

Ein Stipendium kann nicht gewährt werden, wenn die oder der Bewerber*in eine mehr als geringfügige Berufstätigkeit ausübt (mehr als vier Stunden pro Woche).

Die Gesetzestexte, ein Hinweisblatt mit ausführlichen Informationen für die Gewährung eines Stipendiums und Formulare zur Beantragung finden Sie auf dieser Seite.

Bewerbungen werden jederzeit entgegen genommen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei

Graduiertenakademie
Am Schwarzenberg-Campus 2 (B)
21073 Hamburg

Dr. Krista Schölzig     T 040 42878-4337     E Krista.Schoelzig(at)tuhh(dot)de
Lara Walkling             T 040 42878-3752     E Lara.Walkling(at)tuhh(dot)de  

Verfahren für Interessierte mit ausländischem Abschluss

Verfahren für Interessierte mit ausländischem Abschluss

Vor der Zulassung zur Promotion muss die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses zu einem deutschen Universitätsabschluss festgestellt werden.

Bitte wenden Sie sich mit allen Zulassungsunterlagen, originalsprachlichen Kopien der Master- und Bachelorurkunden und deren Übersetzung in Deutsch oder Englisch sowie den entsprechenden Zeugnissen und der Umrechnung der Masternote anhand der Bayrischen Formel an das Prüfungsamt - Promotionsangelegenheiten.