Studienordnung für den Studiengang Biotechnologie - Verfahrenstechnik an der TUHH vom 25. Februar 2004

PRÄAMBEL

Der Studiengang Biotechnologie-Verfahrenstechnik stellt eine ingenieur- und naturwissenschaftliche Ausbildung aufbauend auf einer verfahrenstechnischen Grundausbildung dar. Diese Ausbildung befähigt die Absolventen zur Bewältigung unterschiedlichster Aufgabenstellungen in den verschiedensten Bereichen der Biotechnologie und Verfahrenstechnik. Die ersten vier Semester sind identisch mit denen der Studiengänge Energie- und Umwelttechnik und Verfahrenstechnik. Daher ist ein Wechsel zwischen den drei Studiengängen bis zum Ende des vierten Semesters ohne Zusatzleistung, aber auch bis zum Ende des sechsten Semesters mit einigen Einschränkungen möglich. Der Studiengang Biotechnologie-Verfahrenstechnik bietet auch den Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Allgemeine Ingenieurwissenschaften und General Engineering Science mit der Studienrichtung "Allgemeine Verfahrenstechnik" die Möglichkeit des Einstiegs in das siebte Semester ohne Zeitverzögerung und damit die Möglichkeit des Erwerbs eines akademischen Grades "Diplomingenieurin" bzw. "Diplomingenieur".

Die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biotechnologie-Verfahrenstechnik weisen den Mindestumfang an Lehrveranstaltungen aus, deren erfolgreicher Abschluss für den Erwerb des Diploms im Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg erforderlich ist. Darüber hinaus sind Kenntnisse aus dem Bereich neuerer Entwicklungen der Technik- und der Naturwissenschaften sowie über wirtschaftliche, juristische, ökologische und soziologische Zusammenhänge der Biotechnologie-Verfahrenstechnik mit ihrem Umfeld wünschenswert.

Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere der englischen Sprache, in Wort und Schrift sind unerlässlich.

I  Allgemeine Bestimmungen  
§1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biotechnologie-Verfahrenstechnik vom 25. Februar 2004 den Inhalt und Aufbau des Studiums.

 

§2
Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Zugang zum Grundstudium in das erste Semester setzt den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnisses voraus.

(2) Der Zugang zum Hauptstudium setzt zusätzlich den Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung in einem Studiengang der Verfahrenstechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder im Studiengang Allgemeine Ingenieurwissenschaft mit der Studienrichtung Allgemeine Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg oder gleichwertige Leistungen voraus.

Für Studierende der Allgemeinen Ingenieurwissenschaften und General Engineering mit der Studienrichtung Allgemeine Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg wird die Ausbildung bis einschließlich dem sechsten Semester als gleichwertig angesehen und der Zugang zum siebten Semester des Hauptstudiums der Biotechnologie-Verfahrenstechnik ohne weitere Zusatzleistung ermöglicht.

Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuss festgestellt; hierbei kann der Prüfungsausschuss festlegen, dass einzelne Lehrveranstaltungen, die für die Durchführung des Hauptstudiums erforderlich sind, zu Beginn des Hauptstudiums nachzuholen sind. Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan kann nach pflichtgemäßem Ermessen Studierenden, die Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium noch nicht erbracht haben, den Zugang zum Hauptstudium gestatten, wenn die Regelung des Satzes 1 zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht.

 

§3
 Gliederung und Dauer des Studiums, Industriepraktikum

(1) Das Studium gliedert sich in zehn Semester, davon vier Semester für das Grundstudium und sechs Semester für das Hauptstudium einschließlich der Diplomarbeit.

(2) Von den Studierenden ist ein Industriepraktikum von insgesamt 26 Wochen Dauer abzuleisten.
Vom Industriepraktikum sollen 6 Wochen vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Das Fachpraktikum von 20 Wochen Dauer ist während des Hauptstudiums abzuleisten. Näheres regelt die Praktikantenordnung. Die Studierenden sollen praktisch arbeiten, um sich über Werkstoffe und Fertigungstechniken, über Stoffe und Verfahren und über Arbeitsabläufe zu informieren, technische Erzeugnisse und Vorgänge in ihrer Funktion und ihren Auswirkungen auf die Arbeitenden und ihre Umwelt kennen zu lernen und die soziale Seite des Arbeitsprozesses zu verstehen. Das Industriepraktikum wird durch das Studiendekanat betreut.

II  Grundstudium  

 

§4
 Orientierungseinheit  

Die Orientierungseinheit dient dem Abbau von spezifischen Schwierigkeiten der Studienanfängerinnen und Studienanfänger. Eine einwöchige Arbeit in Kleingruppen, die durch Tutorinnen und Tutoren geleitet werden, soll zur sozialen Integration der Studierenden in die Technische Universität beitragen und Anregungen zur aktiven Bewältigung von Problemen geben, die mit dem Studium und dem späteren Beruf zusammenhängen.

§5
 Lehrveranstaltungen im Grundstudium

(1) Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums erforderlich:

 

1.) Naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen (50,5 SWS)

  1. Mathematik (17 SWS)
  2. Einführung in die Informatik (6 SWS)
  3. Physik (5,5 SWS)
  4. Chemie (19 SWS)
  5. Biochemische und biologische Grundlagen (3 SWS)

2.) Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen (36 SWS)

  1. Technische Mechanik (9 SWS)
  2. Elemente des Apparatebaus (6 SWS)
  3. Werkstoffkunde (2 SWS)
  4. Messtechnik (3 SWS)
  5. Thermodynamik (9 SWS)
  6. Wärme- und Stoffübertragung (3 SWS)
  7. Grundlagen der Elektrotechnik (2 SWS)
  8. Einführung in die VT, BVT, EUT (2 SWS).

(2) Während des Grundstudiums sind im Rahmen des jeweils angegebenen Gesamtumfangs in den Fächern -

  • Chemie
  • Physik
  • Messtechnik

Praktika von insgesamt 12 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(3) Vor Aufnahme des Studiums soll der erste Teil des Industriepraktikums (Grundpraktikum) von 6 Wochen Dauer abgeleistet werden.

(4) Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgen im Studienplan Biotechnologie-Verfahrenstechnik.

(5) Der Studienplan wird vom Studiendekanatsrat festgelegt und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechendes gilt für den Katalog der Technischen und Nichttechnischen Wahlpflicht- und Wahlfächer.

 

§6
 Studiennachweise im Rahmen des Grundstudiums

(1) Die in § 15 Absatz 6 der Diplomprüfungsordnung geforderten Studiennachweise sind durch folgende Teilleistungen zu erbringen:

Der Studiennachweis aus dem Fach

  1. Chemie durch drei Praktikumsscheine,
  2. Physik durch einen Praktikumsschein,
  3. Messtechnik durch einen Praktikumsschein.

(2) Praktikumsscheine werden auf Grund von Versuchsprotokollen und Kolloquien vergeben. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch allein oder in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "Versuchsprotokoll" eine schriftliche Ausarbeitung zu den Versuchsergebnissen verstanden.

III Hauptstudium

 

§7
Gliederung des Hauptstudiums

Das Hauptstudium gliedert sich in zwei Studienblöcke:

- Kernstudium: zur Vermittlung verfahrenstechnischen und ingenieurwissenschaftlichen Grundwissens

- Technischer Wahlpflichtbereich.
Ergänzend werden im Nichttechnischen Wahlpflichtbereich Kenntnisse vermittelt, die über das technische Fachwissen hinausgehen.

 

§ 8
Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

(1) Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums erforderlich:

1. Pflichtveranstaltungen: (52 SWS)

  1. Technische Strömungslehre (3 SWS)
  2. Partikeltechnologie (9 SWS)
  3. Fluidverfahrens- und Trenntechnik (9 SWS)
  4. Chemische Verfahrenstechnik (3 SWS)
  5. Bioverfahrenstechnik (12 SWS)
  6. Prozess- und Anlagentechnik (6 SWS)
  7. Apparatebau (3 SWS)
  8. Umweltschutztechnik (3 SWS)
  9. Regelungstechnik (4 SWS

2. Technische Wahlpflichtveranstaltungen.
Die Studierenden wählen aus dem Katalog der technischen Wahlpflichtfächer Seminare, Vorlesungen, und Praktika im Gesamtumfang von 24 Semesterwochenstunden aus. Hierbei muss jeder der vier Teilbereiche des Kataloges

  • Grundlagen
  • Stoffumwandlung
  • Aufarbeitung und Rückstandsverwertung
  • Prozessintegration und Apparate

mit mindestens 4 SWS vertreten sein. Die übrigen 8 SWS können auch aus den Katalogen der frei wählbaren Technischen Wahlpflichtfächer gewählt werden. Es werden maximal zwei Semesterwochenstunden je Lehrveranstaltung berücksichtigt.

(2) Während des Hauptstudiums sind im Rahmen des jeweils angegebenen Gesamtumfangs in den Fächern -

  • Partikeltechnologie
  • Fluidverfahrens- und Trenntechnik
  • Biotechnologie / Bioverfahrenstechnik

Praktika von insgesamt 12 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(3) Zum Abschluss des Hauptstudiums hat der Studierende an einem dreiwöchigen Projektierungskurs teilzunehmen. Im Projektierungskurs sollen die Studierenden in Arbeitsgruppen den Gesamtkomplex einer biotechnischen oder verfahrenstechnischen Anlage planen, die einzelnen Anlagenkomponenten berechnen und konstruieren sowie eine vollständige Kostenkalkulation erarbeiten. Der Projektierungskurs wird ergänzt durch eine Exkursion zu entsprechenden Betriebsanlagen. Für die Teilnahme an diesem Kurs sollen die Studiennachweise zu den Praktika im Hauptstudium entsprechend § 9 Absatz 1 Ziffer 1 erbracht worden sein.

(4) Nichttechnische Wahlpflichtveranstaltungen: Die Studierenden haben aus dem Katalog Nichttechnischer Wahlpflichtfächer und Wahlfächer Lehrverantaltungen im Mindestumfang von zehn Semesterwochenstunden auszuwählen. Maximal 4 Semesterwochenstunden können als Nichttechnische Wahlfächer gewählt werden.

(5) Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgen im Studienplan Biotechnologie-Verfahrenstechnik.

(6) Die Lehrveranstaltungen im Bereich der Wahlpflichtfächer und Wahlfächer werden nach Wahl der Dozentin bzw. des Dozenten in deutscher oder englischer Sprache abgehalten.

§ 9
Nachweise im Rahmen des Hauptstudiums

(1) Die in § 20 Absatz 4 der Diplomprüfungsordnung geforderten Bescheinigungen sind durch folgende Nachweise zu erbringen:

1. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Praktika:

  1. Partikeltechnologie
  2. Fluidverfahrens- und Trenntechnik
  3. Bioverfahrenstechnik
  4. Projektpraktikum Biotechnologie

2. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von mindestens je 4 SWS aus den 4 Bereichen des Technischen Wahlpflichtkataloges; davon sind 12 Semesterwochenstunden (mindestens 2 Semesterwochenstunden je Bereich) durch Prüfungen während des Hauptstudiums nachzuweisen. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an frei wählbaren Fächern aus dem Katalog der frei wählbaren Technischen Wahlpflichtfächer im Umfang von mindestes 8 SWS (davon 6 SWS durch Prüfungen während des Hauptstudiums). Durch Prüfungen, darf höchstens ein Praktikum und ein Seminar nachgewiesen werden.

3. Bescheinigung über die erfolgreiche Durchführung einer Studienarbeit. Die Studienarbeit ist aus einem Fachgebiet der in § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 aufgeführten Lehrveranstaltungsgruppen der Technischen Universität Hamburg-Harburg anzufertigen. Die Dauer der Studienarbeit beträgt sechs Wochen.

4. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Projektierungskurs gemäß § 8 Absatz 3.

5. Bescheinigung des Studiendekanats über die erfolgreiche Durchführung des 26-wöchigen Industriepraktikums.

6. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Fächern aus dem Bereich des nichttechnischen Wahlpflichtkataloges im Umfang von 6 Semesterwochenstunden; davon sind 4 Semesterwochenstunden durch Prüfungen während des Hauptstudiums nachzuweisen. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an nichttechnischen Fächern aus dem Bereich dieses Wahlpflichtkataloges oder der Wahlfächer im Umfang von 4 Semesterwochenstunden sind zusätzlich nachzuweisen.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme wird bestätigt auf Grund von Kolloquien, Referaten, Versuchsprotokollen oder schriftlichen Ausarbeitungen. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch allein oder in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "Referat" ein Vortrag von 15 bis 30 Minuten Dauer einschließlich einer schriftlichen Zusammenfassung von 1 bis 2 Seiten und zusätzlichen zum Verständnis notwendigen Abbildungen, unter "Versuchsprotokoll" eine schriftliche Ausarbeitung zu den Versuchsergebnissen, unter "schriftlicher Ausarbeitung" eine häusliche Bearbeitung, welche die wesentlichen Aspekte vollständig, richtig und nachvollziehbar darstellt, verstanden, wobei die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten soll.
 

IV  Schlussbestimmung    

 § 10
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Verwaltung der Technischen Universität Hamburg-Harburg.

(2) Die Studienfachberatung wird durch das Studiendekanat für Verfahrenstechnik organisiert. Entsprechend § 12 Absatz 5 HmbHG werden Betreuungsgruppen gebildet.

(3) In den ersten beiden Semestern müssen die Studierenden an einer Studienfachberatung teilnehmen.

(4) Studierende müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums mit der Anfertigung der Diplomarbeit begonnen haben. Nehmen sie an der Studienfachberatung nicht teil, werden sie exmatrikuliert.

§ 11 In-Kraft-Treten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Technischen Universität Hamburg-Harburg in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biotechnologie-Verfahrenstechnik vom 25. Februar 2004 ab dem Wintersemester 2003/2004 beginnen.

(2) Für Studierende nach § 28 Absätze 3 und 4 der Diplomprüfungsordnung vom 25. Februar 2004 gilt die der Prüfungsordnung jeweils entsprechende Studienordnung.