Praktikantenordnung (IIW DPO 2001)

Praktikantenordnung zum Industriepraktikum für den Studiengang Informatik-Ingenieurwesen und den Bachelor-Studiengang Informationstechnologie an der Technischen Universität Hamburg-Harburg.

Die Technische Universität Hamburg-Harburg setzt sich dafür ein, mehr Frauen für die technischen Studiengänge zu gewinnen. Die TUHH bittet die Industrie- und Gewerbebetriebe, ihr Anliegen zu unterstützen und bei der Vergabe von Praktikumsplätzen Frauen insbesondere zu unterstützen.

§ 1 Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit

Die Technische Universität Hamburg-Harburg verlangt in § 4, § 17 und § 22 ihrer
Diplomprüfungsordnung für Studierende des Informatik-Ingenieurwesens den Nachweis einer vom Praktikantenamt des Studiendekanats für Elektrotechnik und Informationstechnik anerkannten grundlegenden berufspraktischen Tätigkeit von mindestens 8 Wochen Dauer (Grundpraktikum) für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung und zusätzlich von einer fachlich ausgerichteten berufspraktischen Tätigkeit von 18 Wochen Dauer (Fachpraktikum) im Hauptstudium.

Die Technische Universität Hamburg-Harburg verlangt in § 4 und § 15 ihrer Prüfungsordnung für Studierende des Bachelor-Studiengangs Informationstechnologie (IT) den Nachweis einer vom Praktikantenamt des Studiendekanats für Elektrotechnik und Informationstechnik anerkannten grundlegenden berufspraktischen Tätigkeit von mindestens 8 Wochen Dauer (Grundpraktikum) für das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung.

Das Grundpraktikum soll grundsätzlich vor dem Beginn des Studiums des Informatik-Ingenieurwesens bzw. des Bachelor-Studiums Informationstechnologie abgeleistet werden.

Das Fachpraktikum darf erst nach erfolgreicher Durchführung des Vordiploms abgeleistet werden.

§ 2 Zweck und Art der praktischen Tätigkeit

Die praktische Tätigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit und daher ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Sie soll grundsätzlich in einem Industriebetrieb durchgeführt werden, da auch das Kennenlernen des sozialen Umfeldes in der Industrie zu den Zielsetzungen des Praktikums gehört. Ausnahmen sind über §§ 3 und 4.1 geregelt.

Die in Grund- und Fachpraktikum aufgeteilte praktische Tätigkeit hat folgende Zielsetzung:

Das Grundpraktikum dient zunächst dem Zweck, verschiedene Werkstoffe (Metalle, Kunststoffe, Holz u.a.) sowie ihre Be- und Verarbeitbarkeit kennenzulernen und dabei begrenzte handwerkliche Fertigkeiten zu erlangen.

Anschließend soll es einen allgemeinen Überblick über Einrichtungen, Verfahren und Ablauf der Herstellung, der Prüfung, des Zusammenbaus, der Montage, der Wartung und der Reparatur von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen und Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vermittteln und die Programmierung auf tieferer und höherer Ebene einführen.

Das Fachpraktikum dient dem Ziel, den Studierenden durch die (Mit-)Arbeit an konkreten technischen Aufgaben an die besondere Tätigkeit eines Diplom--Ingenieurs heranzuführen. Er soll sich dabei fachrichtungsbezogene Kenntnisse aus der Praxis aneignen und Eindrücke über seine spätere berufliche Umwelt sammeln. Im Rahmen des Möglichen soll das Fachpraktikum außerdem einen Einblick in die betriebliche Organisation und Führung, das Arbeitsklima und die sozialen Probleme eines Industriebetriebes verschaffen. Die folgenden Übersichten geben unter Berücksichtigung vorgeschriebener Arbeiten und Mindestzeiten Richtlinien für die Durchführung des Grund- und Fachpraktikums.

Es ist ratsam, sich bereits vor Antritt einer praktischen Tätigkeit zu vergewissern, ob in dem Betrieb entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sind

§ 2.1 Grundpraktikum

Der besondere Charakter des Grundpraktikums besteht in einem durch einen fachlichen Betreuer gelenkten Ausbildungsgang, in dessen Verlauf der Studierende verschiedene Arbeitsverfahren und Tätigkeitsbereiche kennenlernen soll.

Es umfasst

Grundlegende Arbeiten nach Möglichkeit in der Lehrwerkstatt:

  • Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden, Falzen, Bördeln usw.
  • Arbeiten an Werkzeugmaschinen in einer Lehr- oder Betriebswerkstatt:
  • Drehen, Fräsen, Hobeln, Stanzen, Schleifen usw.
  • Herstellung von Verbindungen, insbesondere Schweißen, Oberflächenbehandlung usw.
  • Schweißen, Nieten, Kleben, Löten, Beizen, Lackieren, Galvanisieren usw.

a) Handwerkliche Grundausbildung für Informations- und Kommunikationstechniker nach Möglichkeit in einer Lehrwerkstatt:

  • Grundlegende mechanische Arbeiten wie Bohren, Gewindeschneiden usw.
  • Löten, Isolieren, Handverdrahten, Verbindungsverfahren für energie- und nachrichtentechnische Ausrüstungen u.a.m.

b) Technologische und elektrische Prüfungen in einer Werkstoff- und Materialprüfstelle:

  • Bestimmung der Ritzfestigkeit, Lichtbeständigkeit usw.
  • Durchführung von Zug-, Biege- und Härtemessungen usw.
  • Bestimmung von Widerstandswerten, Elektrizitätskonstanten,
    Verlustfaktoren usw.

c) Fertigung oder Anwendung von Bauelementen und Bauteilen der Elektrotechnik in Produktionsstätten:

  • Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Übertrager, Relais, Röhren, Halbleiter, integrierte Schaltungen, Wicklungen, Kollektoren, Blechpakete usw.

d) Zusammenbau, Montage, Prüfung, Wartung und Reparatur von Apparaten und Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik in einer Fertigungs- oder Betriebswerkstatt

e) Aufbau und Test elektronischer Schaltungen, z.B. Schaltungslayout, Platinenproduktion usw.

f) Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bausteinen, z.B. CAD-Entwurfsysteme, programmgesteuerte Maschinen usw.

Die unter a) bis c) genannten Tätigkeiten müssen zusammen einen Umfang von 2 Wochen, die unter d) bis f) genannten Tätigkeiten ein einem Umfang von sechs Wochen vertreten sein.

Ein über das vorgeschriebene Maß von 8 Wochen abgeleistetes Grundpraktikum nach a) bis f) kann nicht auf das Fachpraktikum angerechnet werden!

§ 2.2 Fachpraktikum

Das Fachpraktikum ist in einem informations- und kommunikationstechnischen Bereich einer Industriefirma unter Betreuung erfahrener Fachkräfte abzuleisten:

Es umfaßt Tätigkeiten wie:
  • Berechnung, Konstruktion und
    Simulation
  • Fertigung und Zusammenbau
    (Planung, Vorbereitung, Kontrolle, Kalkulation)
von Bauelementen, Baugruppen, Apparaten und Geräten der Informationstechnik
  • Projektierung, Implementierung und Inbetriebnahme
  • Betrieb und Wartung (techn. Außendienst)
von Systemen der Informationstechnik (Schaltungen, datenverarbeitende und nachrichtenübertragende Systeme, Netze, Anlagen der Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozesstechnik, Softwaresysteme usw.)
  • Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten
  • Mitarbeit in Versuchs- und Prüffeldern
  • oder technisch äquivalente Tätigkeiten.
Hardwarenahe Programmierung in Hochsprachen, insbesondere Spezifizierung, Entwurf, Programmierung und Dokumentation neuer Software, Anpassung, Wartung, Portierung und Erweiterung existierender Software, Test, Integration usw.

Es müssen jeweils mindestens drei dieser Tätigkeiten durchgeführt werden.

Tätigkeiten, die den Richtlinien für den 2. Tätigkeitsabschnitt des Fachpraktikums entsprechen, werden unabhängig von der gewählten Spezialisierung auf das Fachpraktikum angerechnet.

§ 3 Ausbildungsstätten für die praktische Tätigkeit

Für die Ableistung des Grund- und Fachpraktikums kommen nur Betriebe und Dienststellen in Frage, die bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen.

Die Ausbildungsstätte soll für die Ableistung des Grundpraktikums über eine Lehrwerkstatt (oder Lehrecke) verfügen und einen Einblick in moderne Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfverfahren geben können. Es kommen nur Unternehmen in Betracht, die über mindestens zehn Mitglieder verfügen und kein Hochschul- oder Forschungsinstitut sind.

Praktikum außerhalb der Industrie
(Bundeswehr, Gewerbliche Schulen, Fachgymnasien, Forschungsinstitute, staatliche Institutionen etc.). Über Ausnahmen entscheidet das Praktikantenamt.

§ 4 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit

Der Studierende hat über die gesamte Dauer seiner praktischen Tätigkeit Bericht zu erstatten. Der Praktikumsbericht soll einen Umfang von durchschnittlich 2 DIN A4-Seiten pro Woche haben.

§ 4.1 Grundpraktikum

Der Bericht ist als Wochenbericht (nicht als Ansammlung von Tagesberichten) abzufassen. Es soll nicht nur der Tätigkeitsvorgang, sondern auch der Tätigkeitsinhalt beschrieben werden. Das Praktikantenheft für gewerblich Auszubildende soll nicht benutzt werden.

§ 4.2 Fachpraktikum

Während des Fachpraktikums ist für jeden Tätigkeitsabschnitt ein Bericht in Form eines technischen Berichtes (Laborbericht) anzufertigen. Darin soll in übersichtlicher und klar gegliederter Form die gestellte Aufgabe, deren Bearbeitung und Lösung beschrieben werden. Der Bericht ist daher zweckmäßigerweise nach Aufgaben- bzw. Problemstellung, Durchführung und Ergebnis zu gliedern.

Der technische Bericht muß am Ende des Tätigkeitsabschnittes dem fachlichen Betreuer vorgelegt und von diesem durch Unterschrift und Stempel bestätigt werden.

Da die Anfertigung des technischen Berichts als Teil der praktischen Tätigkeit anzusehen ist, ist sie zu deren Anerkennung unerlässlich. Falls aus betrieblichen oder anderen Gründen (Geheimhaltung, Patentanmeldung u.ä.) dem Studierenden der Bericht nicht überlassen werden kann, so ist dies im Zeugnis ausdrücklich zu vermerken und der Erfolg der Tätigkeit ausführlich zu erläutern. Eine Industrietätigkeit der Studierenden, die z.B. in Form einer abgeschlossenen Lehre geleistet wurde, kann auch für das Fachpraktikum angerechnet werden, sofern die dort (§ 2.2) geforderten Tätigkeiten durchgeführt worden sind und (in der Regel durch ein Berichtsheft) belegt werden können.

§ 5 Zeugnis über praktische Tätigkeit

Neben dem Berichtsheft bzw. dem technischen Bericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ein Zeugnis (keine Arbeitsbescheinigung) der Ausbildungsstätte vorzulegen. Dieses Zeugnis muß enthalten:

  • Angaben zur Person
  • Ort, Art und Dauer der Tätigkeit
  • Erfolg der Tätigkeit
  • Bewertung der Berichtsführung
  • Fehltage (Krankheit oder sonstige Abwesenheit)
  • in Anspruch genommen Urlaubstage
(Diese Angaben muß das Zeugnis auch dann enthalten, wenn keine Fehl- bzw. Urlaubstage zu verzeichnen sind.)
  • besondere Bemerkungen (z.B. Einbehaltung des technischen Berichts, vgl. § 4.2).


§ 6 Anerkennung der praktischen Tätigkeit

Im eigenen Interesse sollte der Studierende jeden Abschnitt seiner praktischen Tätigkeit im unmittelbar darauf folgenden Semester anerkennen lassen. Die Anerkennung der praktischen Tätigkeit erfolgt ausschließlich durch das Praktikantenamt des Studiendekanats Elektrotechnik und Informationstechnik. Erforderlich ist dazu die Vorlage des Zeugnisses, des Werkberichtsheftes bzw. technischen Berichts und von zwei ausgefüllten Anerkennungsformularen, die beim Praktikantenamt erhältlich sind. Die Termine für die Einreichung der Unterlagen werden zu Beginn jeden Semesters beim Praktikantenamt angeschlagen.

Das Praktikantenamt beurteilt anhand der eingereichten Unterlagen, ob die geleistete Tätigkeit den Richtlinien und Vorschriften entspricht. Es behält sich vor, praktische Tätigkeit nicht oder nur teilweise anzuerkennen, die nach Inhalt oder Berichterstattung nicht oder nur teilweise diesen Erfordernissen genügt. Das Ausmaß der Anerkennung wird auf dem Anerkennungsformular vermerkt. Tätigkeitsabschnitte mit einer Dauer unter 4 Wochen werden im allgemeinen nicht anerkannt.

§ 7 Praktische Tätigkeit im Ausland

Praktische Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie in allen Punkten diesen Richtlinien und Vorschriften genügt. Das Werkberichtsheft für das Grundlagenpraktikum bzw. die technischen Berichte für das Praktikum sind entweder in deutscher, englischer oder französischer Sprache entsprechend § 4.1 bzw. § 4.2 zu führen. Das Zeugnis kann in der Sprache des jeweiligen Landes abgefaßt sein; ist diese jedoch keine der oben aufgeführten, so muss eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden.

Im Zusammenhang mit Praktika, die an Universitäts- oder Forschungsinstituten im Ausland abgeleistet werden, kann der Praktikantenausschuss Ausnahmen von den vorstehenden Bedingungen zulassen.

§ 8 Ausnahmeregelungen

Eine handwerkliche oder technische Berufsausbildung vor dem Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg wird entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt auf das Grundpraktikum bis zur vollen Höhe von 8 Wochen angerechnet, wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führte (Gesellen-, Facharbeiter-, Techniker-, Ingenieurprüfung usw.). Für den Fall, daß eine abgeschlossene Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule vorliegt, wird das Praxis-Semester - sofern es Teil der Fachhochschulausbildung war - voll auf das Fachpraktikum angerechnet.

Ein von einer anderen deutschen Technischen Hochschule oder Universität anerkanntes vergleichbares Grund- oder Fachpraktikum wird voll angerechnet. Der Studierende muss sich dieses jedoch unabhängig von der bereits vorliegenden Anerkennung rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfungsanmeldung durch das Praktikantenamt bestätigen lassen.

§ 9 Werkstudententätigkeit

Die Anerkennung einer Werkstudententätigkeit auf das Fachpraktikum ist dann möglich, wenn sie in den Rahmen der unter § 2.2 aufgeführten Tätigkeiten fällt und ein vorschriftsmäßig geführter technischer Bericht sowie ein entsprechendes Zeugnis vorgelegt werden. Vor Antritt einer Werkstudententätigkeit ist daher mit dem Betrieb zu klären, ob diese Möglichkeiten gegeben sind.

§ 10 Praktikantenamt

Die Anschrift des Praktikantenamtes lautet:

Technische Universität Hamburg-Harburg
Studiendekanat Elektrotechnik und Informationstechnik
Vordiplom IIW und Grundstudium IT
Prof. Schaumburg
21071 Hamburg

Fachpraktikum
Prof. Dr.-Ing. Roland Harig
Harburger Schlossstr. 20
Raum 404a (Frau Paulmann)
Telefon: +49 40 42878 3213

Das Praktikantenamt gibt auf Fragen Auskunft, die sich im Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit ergeben. Die Sprechstunden werden jeweils durch Anschlag bekanntgegeben.

§ 11 Durchführung dieser Richtlinien und Vorschriften

Vorstehende Richtlinien und Vorschriften gelten für jedes mit dem Studienjahrgang beginnende Grund- oder Fachpraktikum.