Ziel von Juniorprofessuren ist es, Nachwuchswissenschaftler*innen für W2- oder W3-Professuren zu qualifizieren. Hierbei wird Ihnen ermöglicht, selbstständig zu lehren und zu forschen. An der TU Hamburg werden Juniorprofessor*inne auf diesem Weg von professoralen Mentoren unterstützt.
Juniorprofessor*innen werden zunächst für drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Nach einer erfolgreichen Zwischenevaluation erfolgt eine Ernennung für weitere drei Jahre. Ist die Zwischenevaluation nicht erfolgreich, kann die Juniorprofessur um ein Jahr verlängert werden. Bei Juniorprofessuren mit Tenure Track wird im sechsten Jahr eine Tenure-Evaluation durchgeführt. Ist diese erfolgreich, erfolgt eine Ernennung zur/zum W2- oder W3-Professor*in. Kriterien und das Verfahren für die Zwischen- und Tenure-Evaluation sind in der Richtlinie zur Evaluierung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (einschl. Tenure Track) an der TUHH beschrieben.
Juniorprofessuren richten sich ausdrücklich an Nachwuchswissenschaftler*innen und sind mit Assistant Professorships um angloamerikanischen Universitätssystem vergleichbar. Demnach können nur Bewerber*innen berücksichtigt werden, die sich noch in einer frühen Karrierephase befinden. Im Regelfall soll eine Ernennung zur/zum Juniorprofessor*in relativ unmittelbar nach Abschluss der Promotion erfolgen. Erfahre Wissenschaftler*innen kommen für diese Positionen nicht in Frage. Dies gilt in der Regel auch für Bewerber*innen, die im Anschluss an die Promotion einen anderen Qualifikationsweg für eine W2/W3-Professur - etwa eine Anstellung als Akademische*r Rät*in oder Oberingenieur - gewählt haben und bei denen seit Abschluss der Promotion bereits einige Jahre vergangen sind.
Die Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessor*innen werden in § 18 des Hamburgischen Hochschulgesetzes festgelegt. Hiernach gelten - neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen - die folgenden Bedingungen:
Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Juniorprofessur ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Ein Hochschulstudium ist abgeschlossen, wenn eine erfolgreiche Abschlussprüfung gemäß §59 HmbHG nachgewiesen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Diplomstudiengang oder ein Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Vorbeschäftigungszeiten werden bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist gezählt. Zeiten für die Kindererziehung oder für die Pflege von Angehörigen werden nicht auf die 6-Jahresfrist angerechnet. Behinderungsbedingte Überschreitungen bleiben außer Betracht. Sowohl Zeiten in denen ein Promotions- oder Postdoc-Stipendium bezogen wurden als auch Promotions- und Beschäftigungszeiten im Ausland sind hingegen voll anzurechnen.Von dieser Regelung sind Ausnahmen möglich, wenn in einem Fachgebiet längere Promotionszeiten erforderlich sind. Dies ist für die Fächer der TU Hamburg in der Regel gegeben.