Informationen zu W2- und W3-Professuren

Einstellungsvoraussetzungen für W2- und W3-Professuren

W2 und W3 Professuren richten sich an erfahrende Wissenschaftler*innen und sind mit Associate Professorships (W2) bzw. Full Professorships (W3) im angloamerikanischen Universitätssystemen vergleichbar. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Verbeamtung gelten für Professor*innen besondere Einstellungsvoraussetzungen, die in § 15 des Hambugischen Hochschulgesetzes festgelegt werden:

1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium (z. B. Master, Staatsexamen etc.).

Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Professur ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Ein Hochschulstudium ist abgeschlossen, wenn eine erfolgreiche Abschlussprüfung gemäß §59 HmbHG nachgewiesen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Diplomstudiengang oder ein Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen wurde.

2. Eine pädagogische Eignung für die Lehre an der Hochschule.

Nach § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes wird die pädagogische Eignung in der Regel durch entsprechende Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur nachgewiesen. Eine Juniorprofessur ist jedoch keine Voraussetzung um dieses Kriterium zu erfüllen. Der Berufungsausschuss prüft bei jeder Bewerbung die pädagogische Eignung. Für die Beurteilung können z. B. Lehrevaluationen und hochschuldidaktische Zertifikate herangezogen werden. Zudem wird die pädagogische Befähigung auch auf Grundlage des Probevortrags beim Vorstellungstermin bewertet.

3. Eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit

Die besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten wird in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen. Eine qualifizierte Promotion bedeutet, dass die Promotionsleistung als überdurchschnittlich bewertet wurde. Dies ist etwa gegeben, wenn die Promotion mindestens das Prädikat „magna cum laude“ erhalten hat.

4. Weitere Anforderungen je nach Stelle

Je nach Anforderungen der Stelle müssen entweder a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.Für Universitätsprofessor:innen ist die Erringung zusätzliche wissenschaftliche Leistungen der Regelfall zur Qualifikation für eine Professur. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen können im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden. Sie können aber auch während einer Tätigkeit als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in an einer Universität oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, durch Forschungstätigkeit in der Wirtschaft oder durch anderweitige, gleichwertige Tätigkeiten erbracht werden. Die Qualifikation kann sowohl in Deutschland als auch im Ausland erfolgen. Eine Habilitation ist keine Einstellungsvoraussetzung. Ob die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen einer oder eines Bewerber:in ausreichend sind, beurteilt der Berufungsausschuss.