Hinweise für internationale Studierende

Die Arbeitsmarktlage und die Bestimmungen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis lassen es in vielen Fällen nicht zu, das Studium überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Es hat jedoch einige Neuerungen gegeben, die zu aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen führen. Seit dem 1. August 2012 gilt folgendes:

  • Ausländische Studierende dürfen bis zu 120 Tage bzw. 240 halbe Tage im Jahr eine Beschäftigung ausüben. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht auf diese Tage angerechnet, können also zusätzlich ausgeübt werden (§ 16 Absatz 3 AufenthG). Eine Arbeitserlaubnis für jede zeitlich darüber hinausgehende Beschäftigung bedarf der zusätzlichen Genehmigung des Arbeitsamtes.
  • Studierende aus den Mitgliedsstaaten der EU benötigen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis.
  • Ausländische Hochschulabsolventen/innen erhalten 18 Monate Zeit, einen ihrem Hochschulabschluss angemessenen Arbeitsplatz zu finden und dürfen während dieser 18 Monate uneingeschränkt arbeiten (§ 16 Absatz 4 AufenthG).

Zusammengefasst finden Sie die Informationen auch nochmals in diesem Merkblatt (PDF), herausgegeben vom BMI, dem Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration und dem DAAD.

Es muss allerdings vor der Illusion gewarnt werden, dass das Studium komplett durch Nebentätigkeit finanziert werden könnte. Zum einen lässt die straffe Studienorganisation Nebentätigkeiten nur in stark begrenztem Umfang zu, zum anderen sind durch die gegenwärtige Arbeitsmarktlage die Möglichkeiten, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, sehr eingeschränkt.

Ergänzend zu den im Vorfeld genannten Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium sind die folgenden Informationen empfehlenswert:

Finanzierung des Studiums in Deutschland

Arbeitsrecht für internationale Studierende