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Deutschlandstipendium

 

Die Ausschreibung für die Förderperiode 2023/24 ist abgeschlossen. Die nächste Ausschreibung startet voraussichtlich im Oktober 2024.

 

FAQ

Allgemeine Fragen

Wie hoch ist die Förderung und wer finanziert sie?

Das Deutschlandstipendium beträgt 300 Euro pro Monat. Zur einen Hälfte, also 150 Euro, übernehmen private Förderer wie Unternehmen, Stiftungen, Alumni und andere Privatpersonen. Die andere Hälfte, also 150 Euro, übernimmt der Bund. Das Deutschlandstipendium wird von der Technischen Universität Hamburg monatlich an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausgezahlt. Die Förderung mit einer Mindestlaufdauer von zwei Semestern wird einkommensunabhängig vergeben.

Wie lange kann ich als Stipendiatin bzw. Stipendiat maximal gefördert werden?

Der Bewilligungszeitraum beträgt regelmäßig 1 Jahr. Eine Verlängerung des Stipendiums ist im Rahmen einer Neubewerbung möglich.

Muss die Förderung zurückgezahlt werden?

Nein. Die Förderung durch das Deutschlandstipendium muss im Gegensatz zur  Förderung nach dem BAföG von den Stipendiatinnen und Stipendiaten nicht zurückgezahlt werden.

Welche Studiengänge sind förderungsfähig?

Grundsätzlich ist jedes Studium  an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule förderungsfähig. Also zum Beispiel auch ein Zweit- oder Ergänzungsstudium, ein Masterstudiengang oder ein berufsbegleitendes/duales Studium.

Das Förderprogramm des Deutschlandstipendium bietet keine Förderung für Doktorandinnen und Doktoranden an, auch wenn diese über eine Immatrikulation verfügen.

Von wem werden die Kriterien zur Vergabe der Stipendien festgelegt?

Hierzu gibt es Vorgaben in der Verordnung sowie im Gesetz. Alles Weitere ist von den Hochschulen selbst zu entscheiden.

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf das Deutschlandstipendium?

Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob sie das Deutschlandstipendium anbietet. Ab dem Sommersemester 2016 wurde das Deutschlandstipendium an der Technischen Universität Hamburg eingeführt. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden von der Auswahlkommission für das Deutschlandstipendium der TUHH  auf Basis von festgelegten Kriterien ausgewählt. Die Universität hat ihre Auswahl auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.

Wann spricht man von materieller Förderung wie es beim Deutschlandstipendium der Fall ist?

Man spricht von materieller Förderung, wenn die Förderung aus Geld- oder Sachleistungen besteht. Leistungen, die zwar geldwert sind, bei denen aber der bildende Charakter im Vordergrund steht und die sich Stipendiatinnen und Stipendiaten ansonsten nicht leisten würden, gelten hingegen als ideelle Förderung, zum Beispiel Zeitungsabonnements. Dagegen wäre ein Zuschuss zur Finanzierung eines Internetanschlusses eine materielle Förderung.

Bewerbung und Vergabe

Wie kann ich mich bewerben?

Studierende können sich online über das Bewerbungsformular auf unserer Website für ein Deutschlandstipendium bewerben. Ein Stipendium kann nur aufgrund einer frist- und formgerechten Bewerbung gewährt werden. Das Online-Formular ist nur während des Bewerbungszeitraums freigeschaltet.

Bewerbungen, die nach der Deadline eingehen, sowie unvollständige Bewerbungen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden!

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch Studienanfängerinnen und -anfänger zu Beginn ihres Studiums bewerben.

Das Online-Bewerbungsformular ist dann aktiv, wenn das Stipendium offiziell ausgeschrieben wird und die Bewerbungsphase startet.

Wer entscheidet über die Vergabe?

Über die Vergabe entscheidet die Auswahlkommission der Technischen Universität Hamburg.

Parallele Förderung

Sind parallele Studienförderungen möglich?

Diese Entscheidung wird nach der Höhe und der Art der Stipendienförderungen gefällt. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.

Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier:

Kann man gleichzeitig mit einem DAAD-Stipendium und dem Deutschlandstipendium gefördert werden?

Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.

Sozialleistungen und Unterhalt

Wird das Stipendium beim BAföG angerechnet?

Nein. Die Mittel nach dem BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Für angesparte Stipendienmittel gelten allerdings die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

Kann das Deutschlandstipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAföG) werden?

Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

Kann ich parallel zum Deutschlandstipendium auch Wohngeld beziehen?

Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld, wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf meinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?

Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld?

Seit dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen.

Näheres hierzu ist dem BMF-Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG vom 7. Dezember 2011 zu entnehmen.

Bis zum 1. Januar 2012 wurde das Deutschlandstipendium beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, lag allerdings - ohne die Hinzurechnung weiterer Einkünfte - unter dem Freibetrag von 8.004 Euro

Urlaub, Ausland und Auszeit

Was geschieht mit dem Deutschlandstipendium, wenn ich vom Studium beurlaubt bin?

Während einer Beurlaubung vom Studium beispielsweise wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit wird das Stipendium nicht ausgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Für Praktika gelten spezielle Regeln.

Kann das Deutschlandstipendium während einer Beurlaubung weiter bezogen werden, wenn in dieser Zeit ein dem Studium dienliches Praktikum absolviert wird?

Man muss zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als „fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte“ betrachtet werden.

Lässt sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

Wird das Deutschlandstipendium fortgezahlt, während man vorübergehend im Ausland studiert – beispielsweise über das ERASMUS-Programm?

Es besteht die Möglichkeit, dass das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt wird, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Voraussetzung hierbei ist, dass man während der Dauer der Förderung ins Ausland geht.

Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin bzw. Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Welche Regelungen gelten bei Hochschulwechsel, Fachrichtungswechsel, Abbruch oder Beendigung des Studiums?

Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird ein Übergangssemester gewährt, d. h., das Stipendium wird ein Semester lang fortgezahlt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium zu bewerben. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.

Kann ich zeitweise auf den Bezug des Deutschlandstipendiums verzichten?

Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden kann. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium verlängert sich hierdurch nicht.

Steuern und Versicherung

Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben. Die Hochschulen können hier Auskunft geben.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 875 Euro berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.