Grundordnung
der Technischen Universität Hamburg

Vom 27. Oktober 2017

Der Hochschulrat der Technischen Universität Hamburg hat am 4. Mai 2018 die am 26. Oktober 2016, am 26. April 2017 und am 27. September 2017 vom Akademischen Senat der Technischen Universität Hamburg auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetztes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), beschlossene Grundordnung der Technischen Universität Hamburg gemäß § 84 Absatz 1 Nummer 3 HmbHG genehmigt:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Rechtsstellung und Aufgaben
der Technischen Universität Hamburg

  1. Die Technische Universität Hamburg (TUHH), Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg, ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
  2. Der TUHH obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die TUHH bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.

Abschnitt 2
Mitglieder und Angehörige der TUHH

§ 2
Mitglieder und Angehörige

  1. Mitglieder der TUHH als Körperschaft sind die in der TUHH hauptberuflich Beschäftigten sowie die immatrikulierten Studierenden einschließlich der Doktorandinnen und Doktoranden.
  2. Angehörige der TUHH sind:
    1. die an der TUHH nebenberuflich Beschäftigten, die Professorinnen und Professoren im Sinne des § 17 Absatz 1 HmbHG sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der TUHH im Sinne des § 17 Absatz 2 HmbHG,
    2. Personen, denen von der TUHH die Würde einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber oder die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators verliehen worden ist,
    3. Professorinnen und Professoren der TUHH nach Entpflichtung oder Eintritt in den Ruhestand,
    4. die Lehrbeauftragten,
    5. die Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind.
    Der Status einer oder eines Angehörigen der unter Satz 1 Nummern 2 und 3 bezeichneten Personen erlischt mit Aufgabe oder Verlust der verliehenen Bezeichnung oder Würde.
  3. Mitglieder anderer wissenschaftlicher Hochschulen können auf Antrag Angehörige der TUHH werden. Über den Antrag entscheidet das Präsidium und unterrichtet den Akademischen Senat.

§ 3
Freiheit von Lehre und Forschung

Die TUHH, ihre Mitglieder und Angehörigen sind gehalten, die durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes verbürgte Freiheit in Lehre, Studium und Forschung im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren.

§ 4
Gute wissenschaftliche Praxis

Die TUHH, ihre Mitglieder und Angehörigen sind der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und der Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens verpflichtet. Das Nähere regelt die TUHH durch Satzung.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
und Angehörigen der TUHH

  1. Unbeschadet ihrer sich aus dieser Grundordnung ergebenden sonstigen Rechte und Pflichten und weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis haben die Mitglieder und Angehörigen der TUHH im gegenseitigen Zusammenwirken dazu beizutragen, dass die TUHH und ihre Organe die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Sie haben sich so zu verhalten, dass niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der TUHH wahrzunehmen.
  2. Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen haben alle Mitglieder und Angehörigen das Recht, die Einrichtungen der TUHH nach Maßgabe der Benutzungsordnungen zu nutzen.
  3. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder der TUHH. Der Akademische Senat (vgl. § 12) gemäß § 85 HmbHG ist das Organ der Selbstverwaltung. Die Mitglieder der TUHH nehmen nach näherer Bestimmung durch die Wahlordnung aktiv und passiv an der Wahl zum Akademischen Senat teil. Die Übernahme von Ämtern in der Selbstverwaltung kann nur in besonders begründeten Fällen abgelehnt werden. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
  4. In den Ausschüssen des Akademischen Senates können in begründeten Fällen Angehörige der TUHH und auch Personen mitwirken, die weder Mitglieder noch Angehörige der TUHH sind. Die oder der Ausschussvorsitzende informiert die Präsidentin oder den Präsidenten.
  5. Niemand darf wegen seiner Tätigkeit im Akademischen Senat benachteiligt werden. Die Mitglieder des Akademischen Senates sind nicht an Weisungen gebunden.

§ 6
Gruppen

Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:

  1. die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrer),
  2. die Studierenden,
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Doktorandinnen und Doktoranden (akademisches Personal),
  4. das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).

Abschnitt 3
Leitung der TUHH

§ 7
Präsidium

Die TUHH wird von einem Präsidium geleitet. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, in der Regel zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Präsidentin, Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Präsidium. Sie oder er vertritt die TUHH gerichtlich und außergerichtlich. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt sechs Jahre.

§ 9
Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten und der Beschlüsse des Präsidiums selbständig wahr und vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten nach Maßgabe der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung. Die Amtszeit der  Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt drei Jahre.

§ 10
Kanzler

Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der TUHH innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten eigenverantwortlich und trägt dafür Sorge, dass die von der Verwaltung umzusetzenden Entscheidungen des Präsidiums beachtet werden. Er vollzieht eigenverantwortlich die Beschlüsse des Präsidiums zur Mittelbewirtschaftung nach § 100 Absatz 1 HmbHG. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt neun Jahre.

Abschnitt 4
Hochschulrat, Akademischer Senat

§ 11
Hochschulrat

  1. Der Hochschulrat nimmt seine Aufgaben in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den sonstigen Organen der TUHH wahr. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die nach Maßgabe des § 84 Absätze 3 und 4 HmbHG bestimmt und gewählt werden. Ein vom Akademischen Senat bestimmtes Mitglied des Hochschulrates gehört der TUHH an.
  2. Sitzungen des Hochschulrates finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Mitglieder des Präsidiums sind in der Regel berechtigt und auf Verlangen des Hochschulrates auch verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Das Nähere bestimmt der Hochschulrat in seiner Geschäftsordnung.

§ 12
Akademischer Senat

  1. Der Hochschulsenat gemäß § 85 HmbHG trägt an der TUHH den Namen „Akademischer Senat“. Der Akademische Senat nimmt sowohl die Aufgaben des Hochschulsenates (§ 85 HmbHG) als auch des Fakultätsrates (§ 91 HmbHG) wahr. Dem Akademischen Senat der TUHH gehören stimmberechtigt sechs Mitglieder aus der Gruppe
    der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden, zwei Mitglieder aus der Gruppe des akademischen Personals und ein Mitglied aus der Gruppe des TVP an. Die Präsidentin oder der Präsident ist weiteres beratendes Mitglied des Akademischen Senats ohne Stimmrecht und führt in ihm den Vorsitz.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder des Akademischen Senats werden nach näherer Bestimmung durch die Wahlordnung getrennt nach Gruppen von den Mitgliedern der TUHH gewählt.
  3. Der Akademische Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Soweit der Akademische Senat für diese Ausschüsse keine gesonderte Satzung oder Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des Akademischen Senats entsprechend. Regelmäßig bildet der Akademische Senat folgende Ausschüsse:
  1. Studiendekanatsausschüsse:
    Je einen Ausschuss zur Wahrnehmung der in § 15 Absatz 2 geregelten Aufgaben (Studiendekanatsausschuss bzw. Studienbereichsausschuss):
    Die Studiendekanate und Studienbereiche tragen im Auftrag des Akademischen Senats die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lehre, für die fachliche Weiterentwicklung in Forschung und Lehre sowie für die Verteilung der für diese Aufgaben bereitgestellten Ressourcen.
  2. Haushalts- und Planungsausschuss:
    Der Haushalts- und Planungsausschuss berät den Akademischen Senat in allen den Haushalt und die finanzielle Planung der TUHH betreffenden Angelegenheiten entsprechend den Regelungen des HmbHG. Insbesondere bereitet er für den Akademischen Senat Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung (vgl. § 85 Absatz 1 Nummer 11 HmbHG) und zu Aufstellung und Vollzug der Wirtschaftspläne (vgl. § 85 Absatz 1 Nummer 12 HmbHG) vor.
  3. Ausschuss für Strategieentwicklung in Studium und Lehre:
    Der Ausschuss für Strategieentwicklung in Studium und Lehre berät über Grundsatzfragen und die Entwicklung von hochschulweiten Strategien und Konzepten im Bereich Lehre, Studium und Weiterbildung.
  4. Ausschuss zur strategischen Planung der Forschung:
    Der Ausschuss zur strategischen Planung der Forschung berät über die langfristige Weiterentwicklung der Forschungskompetenzfelder, die Initiierung und Beteiligung an hochschulübergreifenden Forschungsinitiativen und -programmen und über die Einrichtung und Auflösung von Forschungsschwerpunkten.
  5. Promotionsausschuss:
    Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Promotion und Habilitation. Er sorgt für einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf der Promotions- und Habilitationsverfahren. Der Promotionsausschuss erhält keine gesonderte Satzung; Näheres regeln die Promotions- und Habilitationsordnungen der TUHH.
  6. Ausschuss zur Verleihung der akademischen Bezeichnung Professorin oder Professor und zur Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 HmbHG.
  7. Bibliotheksausschuss:
    Der Bibliotheksausschuss vertritt den Akademischen Senat in Angelegenheiten betreffend der Universitätsbibliothek an der TUHH, insbesondere die Informationsbereitstellung und -versorgung für die Bibliotheksnutzerinnen und Bibliotheksnutzer und berichtet über Entwicklungen in diesem Bereich.
  8. Ausschuss für Informationstechnik:
    Der Ausschuss für Informationstechnik gibt Empfehlungen und Stellungnahmen ab zur Weiterentwicklung der IT-Strategie einschließlich des IT-Projektportfolios der TUHH und zur Verteilung der IuK-Mittel.
  9. Ausschuss für Nichttechnische Ergänzungsmodule:
    Der Ausschuss für Nichttechnische Ergänzungsmodule berät den Akademischen Senat in Angelegenheiten betreffend der fächerübergreifenden nichttechnischen Ergänzungsmodule an der TUHH und berichtet über die Entwicklungen in diesem Bereich.
  10. Ausschuss für Gleichstellung:
    Der Ausschuss für Gleichstellung berät den Akademischen Senat in allen Grundsatzfragen und zu Richtlinien zur Gleichstellung und erstellt die Gleichstellungspläne.

Abschnitt 5
Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

§ 13
Organisationseinheiten

Die TUHH gliedert sich unterhalb der zentralen Ebene in Institute, Arbeitsgruppen, Studiendekanate sowie einen Studienbereich und in Forschungsschwerpunkte. Über ihre Einrichtung entscheidet der Akademische Senat auf der
Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans.

§ 14
Institute/Arbeitsgruppen

  1. In den Instituten werden die Kernaufgaben der TUHH gemäß § 1 Absatz 2 dieser Grundordnung wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Institute gehören damit insbesondere Forschung und Lehre, Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Mitwirkung bei der Umsetzung dieser Erkenntnisse in die Praxis und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
  2. Die Institute werden den Studiendekanaten (§ 15) zugeordnet und erhalten eine Leiterin bzw. einen Leiter.
  3. Die Institute verfügen zum Zwecke der Forschung und Lehre über personelle und sachbezogene Ressourcen; Mittel, die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Zusammenhang mit Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen uneingeschränkt für die Aufgabenerfüllung des Institutes zur Verfügung.
  4. Institute mit einer reduzierten Ressourcenausstattung heißen Arbeitsgruppen. Für Arbeitsgruppen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 15
Studiendekanate und Studienbereiche

  1. Die TUHH ist in Studiendekanate und Studienbereiche untergliedert, deren Aufgaben gemäß § 12 Absatz 3
    durch Studiendekanatsausschüsse bzw. Studienbereichsausschüsse wahrgenommen werden.
  2. Die Studiendekanatsausschüsse bzw. Studienbereichsausschüsse
  3. Das Nähere regelt die TUHH durch Satzung.

§ 16
Forschungsschwerpunkte

  1. Forschungsschwerpunkte dienen der Förderung der Forschung, besonders der fachübergreifenden Forschung; sie sollen auf längerfristige Forschungsvorhaben ausgerichtet werden. Sie werden zunächst für eine Dauer von vier Jahren eingerichtet. Über eine Verlängerung wird nach Evaluation entschieden.
  2. Ein Forschungsschwerpunkt hat mehrere Mitglieder, die aus der Gruppe der Hochschullehrer stammen. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Mitglieder, ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Sie nutzen dazu unter anderem wissenschaftliche Großgeräte, deren Beantragung und Betrieb zu ihren Aufgaben gehört. Sie können beim Präsidium weitere Ressourcen zur Verfolgung ihrer Forschungsziele beantragen.
  3. Die Forschungsschwerpunkte wirken mit bei Berufungs-, Habilitations- und Promotionsverfahren.
  4. Die Mitglieder des Forschungsschwerpunkts schlagen dem Akademischen Senat aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher zur Wahl vor. Die Sprecherin oder der Sprecher des Forschungsschwerpunktes ist für die inhaltliche und organisatorische Arbeit verantwortlich und lädt die Mitglieder des Forschungsschwerpunkts zu regelmäßigen Sitzungen ein.
  5. Das Nähere regelt die TUHH durch Satzung.

Abschnitt 6
Sonstige Organisationseinheiten

§ 17
Kommunikations- und Informationskonferenzen

  1. Jede Statusgruppe kann bei Bedarf eine Kommunikations- und Informationskonferenz mit dem Präsidium einberufen. Gleichermaßen kann das Präsidium Kommunikations- und Informationskonferenzen einberufen.
  2. Die Konferenz berät gemeinsam mit dem Präsidium je nach gegebenem Anlass über aktuelle Fragen, Entwicklungen, Strategien oder Konflikte an der TUHH.
  3. Das Präsidium berichtet dem Akademischen Senat jeweils über die Einberufung und die Diskussionsergebnisse der Kommunikations- und Informationskonferenzen.

§ 18
Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus sechs professoralen Mitgliedern, wobei alle Studiendekanate durch ein Mitglied vertreten sein sollen. Ihm gehört die oder der von der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der TUHH gewählte Sprecherin oder Sprecher der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an. Die weiteren Mitglieder des Ältestenrats wählt der Akademische Senat für eine Amtszeit von zwei Jahren.
  2. Der Ältestenrat versucht Konfliktfälle zu schlichten und kann vom Akademischen Senat oder vom Präsidium mit der Klärung besonderer Fragestellungen beauftragt werden.

§ 19
Beauftragte

Der Akademische Senat wählt die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der TUHH und ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter sowie die Beauftragte oder den Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter gemäß § 87 und § 88 HmbHG. Der Akademische Senat trägt rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeiten für eine Neu- oder Wiederwahl Sorge.

§ 20
Ombudsfrau, Ombudsmann

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Widerspruchsausschüsse nimmt eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann gemeinsam mit einem Mitglied der Studierendenschaft der TUHH die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr. Ombudsfrau oder Ombudsmann ist die Sprecherin oder der Sprecher der Studiendekaninnen und Studiendekane und Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter. Das Mitglied der Studierendenschaft wird für jeweils ein Jahr vom Allgemeinen Studierendenausschuss der Studierendenschaft der TUHH benannt.

Abschnitt 7
Verfahrensgrundsätze

§ 21
Wahlen, Amtszeiten und Angelegenheiten,
die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen

  1. Die Mitglieder des Akademischen Senats werden nach Maßgabe der Wahlordnung der TUHH von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher, geheimer und in der Regel unmittelbarer Wahl gewählt. Briefwahl ist zu ermöglichen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Akademischen Senats beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Die Mitglieder führen ihre Ämter bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 22
Bekanntmachungen

Satzungen sind auf einer dafür vorgesehenen Seite der TUHH im Internet zu veröffentlichen. Sie gelten ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung im Rechtssinne als bekannt gemacht, soweit nicht eine Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem anderen Medium zwingend vorgeschrieben ist. Die Bekanntgabe sonstiger Beschlüsse des Akademischen Senats, die nicht der Vertraulichkeit unterliegen, erfolgt im Intranet der TUHH. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Präsidiums und anderer Gremien, sofern diese Beschlüsse Entscheidungen betreffen, die übergreifend für die Hochschule und ihre Mitglieder oder ihre Angehörigen von allgemeiner Bedeutung sein können und nicht vertraulich sind; über die Bekanntgabe entscheidet die jeweils beschlussfassende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Unberührt bleibt das Recht aller Stellen der TUHH, Informationen mit Bezug zu ihrem jeweiligen Aufgabenbereich unter Wahrung der Zielsetzungen der TUHH sowie unter Beachtung aller einzuhaltenden rechtlichen und verfahrenstechnischen Vorgaben im Internet oder im Intranet der TUHH einzustellen.

§ 23
Inkrafttreten

  1. Diese Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Grundordnung tritt die Grundordnung der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 26. Juli 2006 außer Kraft.

Hamburg, den 21. Juni 2018

Technische Universität Hamburg