Die Aufnahmevereinbarung (Hosting Agreement) nach § 18d Aufenthaltsgesetz ist ein wichtiges Dokument für den Visumsantrag von Forschenden aus Drittstaaten.
Denken Sie bitte auch im Rahmen der Gastverträge daran, dass zusätzlich die Ausstellung einer Aufnahmevereinbarung erforderlich ist, wenn Ihr Gast Drittstaatsangehörige*r ist. Eine Ausnahme besteht, wenn Ihr*e zukünftiger Mitarbeiter*in eine Blaue Karte EU beantragen möchte - in diesem Fall ist keine Aufnahmevereinbarung nötig.
In einigen Fällen verlangt die deutsche Vertretung eine Aufnahmevereinbarung als Teil des Visumsantrags. Informationen zur Ausstellung einer Aufnahmevereinbarung an der TUHH erteilen Frau Nicole Frei ( E-mail: n.frei(at)tuhh(dot)de) oder das Department International Affairs.
Für Forschende aus Drittstaaten kann eine Bestätigung der aufnehmenden Hochschule über die Notwendigkeit des Aufenthaltes erforderlich sein. Die HRK und der DAAD haben eine entsprechende Vorlage für solche Bestätigungen erstellt, um das Visa-Verfahren und Grenzübertritte zu erleichtern. Diese Bestätigung kann von der gastgebenden Professorin oder dem gastgebenden Professor ausgestellt werden. Weitere Infos und Formulare.
Bei längeren Aufenthalten muss möglicherweise nach Ankunft eine Aufenthaltsgenehmigung in Hamburg beantragt werden. Kontaktieren sie bitte hierzu die Servicestelle Hamburg Welcome Center, um einen Termin für Ihren Gast zu vereinbaren.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern rechtskonform zu regeln. Die Finanzierung kann sowohl aus Drittmitteln als auch aus Landesmitteln erfolgen. Die Art und Höhe der Finanzierung hängen im ersten Fall von den Vorgaben des Drittmittelgebers ab. Für die Finanzierung sind die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die Finanzierung ist aber auch davon abhängig, ob der Gast Leistungen während seines Aufenthalts an der TUHH erbringen soll. Dies hat möglicherweise steuerrechtliche Konsequenzen für den Gast.
Ein Stipendium dient sowohl der Erfüllung einer bestimmten wissenschaftlichen Aufgabe z.B. der Forschung oder der beruflichen Weiterbildung im Sinne einer Promotion, als auch der Deckung des individuellen Aus- und Fortbildungsbedarfs und der Sicherung des Lebensunterhalts der geförderten Person während des Förderzeitraums. Ein Stipendium stellt kein Arbeitsverhältnis dar, und die Stipendiat*innen dürfen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet sein.
Sollte der Gast im Rahmen des Aufenthalts Leistungen erbringen (z.B. durch das Halten von Vorträgen), so ist in der Regel ein Werkvertrag zu schließen.
Gäste, die keine Leistungen für die TUHH während ihres Aufenthalts erbringen und deren Aufenthaltsdauer maximal drei Monate beträgt (Abweichungen sind möglich), können Zuschüsse für Reise- und Aufenthaltskosten erhalten. Die maximale Höhe der Aufenthaltskostenzuschüsse richtet sich nach den bisherigen Sätzen der DFG für internationale Kooperationen, des DAAD (PDF) oder den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Derzeit sind folgende Sätze für Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler vorgesehen: maximal 2.350 EUR/Monat (Post-Docs); maximal 2.650 EUR/Monat (vergleichbar W2), maximal 3.150 EUR/Monat (vergleichbar W3).
Weitere Informationen zu Werkverträgen und Reisekostenzuschüssen erhalten Sie von der Personalabteilung der TUHH.
Das Accommodation Office unterstützt Forschende bei der Wohnungssuche.
Kontakt: Aylin Kruse (E-Mail: rooms(at)tuhh(dot)de)
Der Gast ist nicht über die TUHH kranken-, unfall- oder haftpflichtversichert. Daher empfehlen wir dringend, dass der Gast eine eigene Kranken- und Unfallversicherung abschließt. Darüber hinaus kann die Gewährung des Gastrechts davon abhängig gemacht werden, dass der Gast einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
Weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz finden Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: DGUV