Berufungsordnung
der Technischen Universität Hamburg
(BOTUHH),

beschlossen vom Akademischen Senat am 22.04.2020;

geändert durch Beschluss des Akademischen Senats vom 22. Juli 2020.

§ 1 Geltungsbereich der Berufungsordnung

  1. Die Berufungsordnung gilt für die Berufung auf eine Professur oder eine Juniorprofessur (mit oder ohne Tenure Track) an der Technischen Universität Hamburg. Sie gilt nicht für die Besetzung von Vertretungsprofessuren und für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“. [§ 17 HmbHG]

§ 2 Berufungsverfahren

  1. Für die Berufung auf eine Professur oder Juniorprofessur gilt das in den folgenden Abschnitten festgelegte Verfahren. Das Verfahren ist mit der Unterzeichnung der Berufungsvereinbarung abgeschlossen.

§ 3 Tenure-Track-Verfahren

  1. Die TUHH besetzt die Tenure-Track-Juniorprofessur zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. [I.S.d. Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (gemäß Artikel 91b Abs. 1 Grundgesetz)]
  2. Die Berufung auf die sich an die Tenure-Track-Juniorprofessur anschließende Professur setzt voraus, dass sich die Tenure-Track-Juniorprofessorin bzw. der Tenure-Track-Juniorprofessor in einem qualitätssichernden und nach Evaluationskriterien positiv bewerteten Evaluationsverfahren bewährt hat [i.S.v. § 3 Abs. 1 BOTUHH]. Näheres zum Verfahren sowie zu Qualitätsstandards und Evaluationskriterien regelt die Richtlinie zur Evaluierung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (einschl. Tenure Track) der TUHH in entsprechender Anwendung.
  3. Auf eine Tenure-Track-Juniorprofessur kann nur berufen werden, wer nach der Promotion die Universität gewechselt hat oder mindestens zwei Jahre außerhalb der TUHH wissenschaftlich tätig gewesen ist. [§ 4 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (gemäß Artikel 91b Abs. 1 Grundgesetz)]

§ 4 Stellenbesetzung und Widmungsvorschlag

  1. Das Präsidium entscheidet über die konkrete Verwendung und die wissenschaftliche Ausrichtung freier, frei werdender oder neu zu schaffender Stellen für eine Professur, Juniorprofessur oder Tenure-Track-Juniorprofessur, sobald eine entsprechende Stelle frei wird oder neu oder erstmals besetzt werden kann. [§ 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 HmbHG]
  2. Das Präsidium erteilt den Auftrag zur Erstellung eines Widmungsvorschlages. Hierbei werden die Studiendekanate und Forschungsschwerpunkte beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Im Anschluss wird der Widmungsvorschlag dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vorgelegt.
  3. Das Präsidium berücksichtigt den Widmungsvorschlag und die Stellungnahme des Akademischen Senats bei seiner Entscheidungsfindung.

§ 5 Ausschreibung

  1. Die Stelle für eine Professur, Juniorprofessur oder Tenure-Track-Juniorprofessur ist öffentlich und international auszuschreiben. Die Ausschreibung soll grundsätzlich in englischer Sprache formuliert sein. Das Präsidium erstellt den Ausschreibungstext gemäß des in § 4 beschriebenen Verfahrens und unter Berücksichtigung der darin getroffenen Feststellungen zu Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe.
  2. Der Ausschreibungstext enthält Angaben zum Fachgebiet, zum Studiendekanat oder zur wissenschaftlichen Einrichtung, der die Stelle zugewiesen ist sowie zu einer ggf. einzunehmenden Leitungsfunktion, zu den wahrzunehmenden Lehr- und Forschungsaufgaben und zur Besoldungsgruppe. Bei der Ausschreibung einer Tenure-Track-Juniorprofessur erfolgt der Hinweis, dass nach erfolgreicher Tenure-Evaluierung die Übernahme auf eine Professur [i.S.v. § 1 BOTUHH] gewährleistet ist. Zudem sind Ausgangs– und Zielbesoldungsgruppe der Tenure-Track-Juniorprofessur anzugeben.
  3. Vor der Ausschreibung ist eine Liste von in- und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu erstellen, die für die zu besetzende Professur geeignet sein könnten. Die Liste wird dem Präsidenten durch die mit dem Widmungsvorschlag befassten Professorinnen und Professoren vorgelegt. Sie soll grundsätzlich mind. zwei Wissenschaftlerinnen enthalten. Enthält die Liste weniger als zwei Wissenschaftlerinnen, ist dies detailliert zu begründen.
  4. Im Ausschreibungstext ist auf eine gendergerechte Sprache zu achten. Für die Gewinnung von Frauen soll die aktive Ansprache von Wissenschaftlerinnen aus den eigenen Netzwerken vorgenommen werden sowie die Recherche bei einschlägigen Datenbanken für Wissenschaftlerinnen.
  5. Geht auf die Ausschreibung nicht wenigstens eine hinreichend qualifizierte Bewerbung ein und gelingt es dem Berufungsausschuss nicht, weitere qualifizierte Personen vorzuschlagen, die für die Besetzung der Stelle infrage kommen könnten, wird das Verfahren vom Präsidium beendet. Der Berufungsausschuss ist zuvor anzuhören.
  6. Das HmbHG definiert diejenigen Fälle, in denen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden kann [§ 14 HmbHG Abs. 6]. Sofern von einem Ausschreibungsverzicht Gebrauch gemacht werden soll, ist die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte hiervon zu unterrichten.

§ 6 Mitglieder des Berufungsausschusses

  1. Das Präsidium beauftragt den Akademischen Senat zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags einen Berufungsausschuss einzusetzen. Der Berufungsausschuss muss Mitglieder folgender Gruppen enthalten [gem. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 HmbHG]:
  2. Der Akademische Senat wählt die Mitglieder in den Berufungsausschuss auf Vorschlag der im Akademischen Senat jeweils zuständigen Statusgruppe. [§ 18 Abs. 3 AS Geschäftsordnung] Dabei soll mind. ein professorales Mitglied einem anderen Studiendekanat angehören als dem zuständigen Studiendekanat. Wer die zu besetzende Professur innehat oder innegehabt hat, soll grundsätzlich nicht dem Berufungsausschuss angehören.
  3. Das Präsidium bestimmt auf Vorschlag der zuständigen Studiendekanin bzw. des zuständigen Studiendekans mind. zwei externe Mitglieder. Eines der externen Mitglieder kann von einem Kooperationspartner oder einer Stifterin bzw. einem Stifter vorgeschlagen werden, wenn die Professur oder Juniorprofessur aufgrund eines Kooperationsvertrages oder aufgrund einer Stiftung zu besetzen ist.
  4. Professorale Mitglieder müssen über die absolute Mehrheit der Sitze im Berufungsausschuss verfügen. Jede der genannten Statusgruppen benennt durch ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter im Studiendekanatsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten für ihre Vertretung im Berufungsausschuss. Es ist darauf zu achten, dass zwischen dem vorgeschlagenen Mitglied aus dem Kreis der Studierenden sowie dem vorgeschlagenen Mitglied aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und den professoralen Mitgliedern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Für den Fall der Abweichung von dieser Vorgabe benötigt der Akademische Senat eine ausführliche Erläuterung und Begründung. Diese Begründung soll der Vorlage für den Akademischen Senat beigefügt werden.
  5. Bei der Bestimmung der Mitglieder des Berufungsausschusses hat der Akademische Senat zu berücksichtigen, dass im Berufungsausschuss Frauen und Männer mit mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein müssen. [§ 14 Abs. 2 S. 6 HmbHG] Dieser Anteil kann durch entsprechende Auswahl und Anzahl externer Mitglieder erreicht werden. Im Benehmen mit der bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten kann das Präsidium bezüglich der zu erreichenden 40% Ausnahmen genehmigen.
  6. Der Akademische Senat bestimmt unter Rückgriff auf den Vorschlag des Studiendekanatsausschusses, welches der Mitglieder vorläufig bis zur Wahl des Berufungsausschussvorsitzenden die anfallenden Geschäfte, insbesondere die Einladung zur konstituierenden Sitzung übernehmen soll (sog. geschäftsführendes Mitglied).
  7. Ist eine Stelle mit einer Professorin oder einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der TUHH verbunden ist, trifft die TUHH mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über den Ablauf des Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlages. Dabei kann die Bildung eines gemeinsamen Berufungsausschusses oder die Einrichtung eines Berufungsschusses an der TUHH und einer Auswahlkommission beider wissenschaftlichen Einrichtung vereinbart werden. Falls ein gemeinsamer Berufungsausschuss vereinbart wird, soll sich dessen Zusammensetzung, die Gruppenzuordnung seiner Mitglieder und das Verhältnis der Stimmrechte an den Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und § 97 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HmbHG orientieren. Die von der wissenschaftlichen Einrichtung in den gemeinsamen Berufungsausschuss entsandten Mitgliedergelten nicht als externe Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Spiegelstrich 4 und§ 14 Absatz 2 Satz 5 HmbHG. Auf den gemeinsamen Berufungsausschuss sind die Regelungen dieser Berufungsordnung anzuwenden, sofern sie den Regelungen in diesem Absatz nicht widersprechen. Bei Vereinbarung eines Berufungsausschusses an der TUHH und einer Auswahlkommission an der wissenschaftlichen Einrichtung sollen Regelungen aufgenommen werden, wie sich beide Gremien zwecks Bildung einer gemeinsamen Berufungsliste verständigen; im Übrigen sind auf das jeweilige Gremium die Vorschriften der Einrichtung anzuwenden, an der es besteht. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Besetzung einer Stelle mit einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor entsprechend, sofern den Besonderheiten der Juniorprofessur Rechnung getragen werden kann.

§7 Arbeit des Berufungsausschusses

  1. Der Berufungsausschuss tagt nicht öffentlich. Die Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren bekannt werdenden Sitzungsgegenstände und zur vertraulichen Behandlung verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung des Verfahrens.
  2. Der Berufungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Anwesenheit ist auch bei audiovisueller Teilnahme über eine sichere Datennetzverbindung gegeben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden und bis zu deren bzw. dessen Wahl die des vorläufig geschäftsführenden Mitglieds. Die Sitzungen des Berufungsausschusses sind zu protokollieren.
  3. Sofern die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte nicht dem Berufungsausschuss angehört, hat sie bzw. er das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen. Sie bzw. er erhält die Einladungen und die Protokolle zu den Sitzungen. Sie bzw. er kann in alle Unterlagen von Bewerberinnen bzw. Bewerbern und anderen für die Besetzung infrage kommenden Personen Einsicht nehmen (einschließlich der erstellten Gutachten). Auch die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte ist zum Schutz der ihr bzw. ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens bekannt gewordenen persönlichen Daten und zur Vertraulichkeit über den Gang des Verfahrens verpflichtet.
  4. Die bzw. der Schwerbehindertenbeauftragte ist bei der Bewerbung von Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellter am Berufungsverfahren zu beteiligen. Sie bzw. er wirkt in dem Berufungsausschuss als Gast beratend mit. Die bzw. der Schwerbehindertenbeauftragte hat das Recht, auch die Bewerbungsunterlagen der nicht schwerbehinderten Bewerberinnen bzw. Bewerber einzusehen.
  5. Die in der Präsidialverwaltung eingegangenen Bewerbungen werden nach Bewerbungsschluss an das geschäftsführende Mitglied geleitet. Das geschäftsführende Mitglied lädt nach Ablauf der Ausschreibungsfrist zur konstituierenden Sitzung. Es leitet die konstituierende Sitzung bis zur unverzüglichen Wahl der bzw. des Berufungsausschussvorsitzenden. Diese bzw. dieser muss aus dem professoralen Kreis der TUHH-Mitglieder im Berufungsausschuss stammen.
  6. In der konstituierenden Sitzung kann der Berufungsausschuss vor Kenntnisnahme der Bewerbungen Kriterien im Sinne einer Konkretisierung der in Widmung und Ausschreibungstext genannten Anforderungen beschließen. Die Kriterien in Widmung und Ausschreibungstext bleiben hierbei unverändert. Diese Auswahlkriterien sind für das weitere Berufungsverfahren zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen gültig.
  7. In der konstituierenden Sitzung prüft der Berufungsausschuss eine eventuell bestehende Befangenheit seiner Mitglieder unter Anwendung der Regelung der Befangenheit in Berufungsverfahren an der Technischen Universität Hamburg [i.S.v. §§ 20 und 21 HmbVwVfG].
  8. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Berufungsausschuss hat der zuständige Studiendekanatsausschuss im Benehmen mit den entsprechenden Stellen [§ 4 Abs. 2 BOTUHH] dem Akademischen Senat unverzüglich ein ersatzweises Mitglied vorzuschlagen. Der Akademische Senat hat über den Vorschlag zu befinden und ein ersatzweises Mitglied nachzuwählen. Das ersatzweise benannte Mitglied rückt automatisch nach an die Position und Stelle des bisherigen Mitglieds und Verfahrens. Der bzw. die Berufungsausschussvorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm dieses unverzüglich möglich ist.
  9. Nach erstmaliger Sichtung der Bewerbungsunterlagen soll die bzw. der Berufungsausschussvorsitzende insbesondere bei einer geringen Bewerberanzahl ggf. weitere vom Berufungsausschuss als qualifiziert angesehene Personen gezielt auf die Ausschreibung hinweisen und zur zeitnahen Bewerbung einladen.
  10. Im Falle einer geringen Bewerberanzahl, insbesondere sofern auf die Ausschreibung nicht wenigstens eine hinreichend qualifizierte Bewerbung eingeht, kann der Berufungsausschuss den Akademischen Senat und das Präsidium auffordern, ihm Personen zu benennen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen könnten. Diese Personen sollen durch den Berufungsausschuss zur zeitnahen Bewerbung eingeladen werden.
  11. Soweit an der TUHH unter den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht überwiegt, ist ungeachtet der Bewerberquote vom Berufungsausschuss mindestens eine Person des unterrepräsentierten Geschlechts, die über die erforderliche Qualifikation verfügen könnte, die sich aber nicht beworben hat, schriftlich auf die vakante Stelle hinzuweisen und ihr ist der Ausschreibungstext zuzusenden.
  12. Gelingt es dem Berufungsausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Ausschreibungsfrist nicht, qualifizierte Personen, die für die Besetzung der Stelle infrage kommen könnten, festzustellen, bzw. lehnen die angesprochenen bzw. aufgeforderten Personen eine Bewerbung ab, kann das Verfahren nach Anhörung des Berufungsausschusses vom Präsidium abgebrochen werden. Der Akademische Senat und der Hochschulrat sind über den Abbruch zu informieren.
  13. Beschließt das Präsidium nach Anhörung des zuständigen Studiendekanats eine erneute Ausschreibung, so wird diese wie eine erste Ausschreibung behandelt. Die Prüfung i.S.v. § 3 muss nicht wiederholt werden, wenn seit der Feststellung des letzten Prüfungsergebnisses nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind.

§ 8 Vorstellung und Begutachtung

  1. Der Berufungsausschuss trifft eine Vorauswahl, bei der insgesamt mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber unter Berücksichtigung der Richtlinie zur Förderung von Frauen an der TUHH sowie des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu Vorstellungsterminen eingeladen werden. Sollen weniger als drei Personen eingeladen werden, so müssen die Gründe dafür dokumentiert werden.
  2. Vorstellungstermine umfassen hochschulöffentliche Vorträge, eine nichtöffentliche Fachdiskussion mit dem Berufungsausschuss sowie Vorstellung und Erläuterung eines Gesamtkonzepts. Dieses muss die Vorhaben zu Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung beschreiben. Zusätzlich zum Probevortrag soll der Berufungsausschuss auch zu einer hochschulöffentlichen Probevorlesung oder Lehrveranstaltung einladen. Die Ankündigung der Vorträge sowie ggf. der Vorlesung oder Lehrveranstaltung erfolgt hochschulöffentlich.
  3. Der Berufungsausschuss nimmt mit Blick auf die Ausschreibungskriterien und die ggf. selbst getroffene Konkretisierung eine bewertende sowie vergleichende Betrachtung vor.
  4. Der Berufungsausschuss holt über alle Personen, die in die engere Wahl gekommen sind, zwei externe Gutachten zu jeder Person ein. In Berufungsverfahren sind international ausgewiesene Gutachterinnen bzw. Gutachtern heranzuziehen. Wenn es vom fachlichen Profil der Professur her geboten erscheint, sind auch ausländische Gutachterinnen bzw. Gutachter zu Rate zu ziehen.
  5. Vergleichende Gutachten sind zulässig. Die zu begutachtende Person soll dem Berufungsausschuss mögliche Gutachterinnen bzw. Gutachter für eines der zwei zu fertigenden Gutachten nennen. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter dürfen weder Mitglied der TUHH noch externes Mitglied des Berufungsausschusses sein. Der Berufungsausschuss prüft eine eventuell bestehende Befangenheit der Gutachterinnen bzw. Gutachter. [i.S.v. § 7 Abs. 7 BOTUHH] Die Gutachterinnen bzw. Gutachter werden durch den Berufungsausschussvorsitz auf die Vertraulichkeit des Verfahrens hingewiesen.

§ 9 Berufungsvorschlag

  1. Auf Grundlage der Auswahlerwägungen nimmt der Berufungsausschuss eine Reihung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten vor und beschließt einen Berufungsvorschlag.
  2. Der Berufungsvorschlag besteht aus einem Berufungsbericht und einer Berufungsliste. Der Berufungsbericht soll die Auswahlerwägungen in jedem Verfahrensschritt vollständig und schriftlich dokumentieren. Die Berufungsliste soll drei Vorschläge enthalten. Bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Professuren sind die Bestimmungen des § 15 HmbHG anzuwenden. Bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind die Bestimmungen des § 18 HmbHG anzuwenden.
  3. Seinen Berufungsvorschlag legt der Berufungsausschuss dem Präsidium, den zuständigen Studiendekaninnen und Studiendekanen sowie ggf. den Sprecherinnen und den Sprechern der Forschungsschwerpunkte zur unverzüglichen Stellungnahme vor.
  4. Spätestens nach sechs Monaten soll der Berufungsausschuss den Berufungsvorschlag einschließlich der Stellungnahmen i.S.v. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 dem Akademischen Senat zur Beschlussfassung zuleiten. Der Akademische Senat beschließt über den Berufungsvorschlag und legt den Berufungsvorschlag dem Präsidium vor mit der Bitte, entsprechend der Listung die Ruferteilung vorzunehmen.

§ 10 Berufung

  1. Die Ruferteilung erfolgt durch das Präsidium in der Regel entsprechend der durch den Akademischen Senat beschlossenen Berufungsliste. [§ 13 Abs. 1 S. 2 HmbHG]
  2. Von der Listenreihung kann das Präsidium aus Ermessensgründen abweichen. Dies ist gegenüber dem Akademischen Senat zu begründen und dessen Stellungnahme zur angedachten Abweichung einzuholen. Dies kann verbunden sein mit der Auflage, weitere Gutachten einzuholen.
  3. Solange der Ruf nicht angenommen wurde, kann das Präsidium jederzeit aus sachlichen Gründen den Ruf zurücknehmen und einen Ruf an die nächstplatzierte Person erteilen oder auch das Berufungsverfahren als Ganzes abbrechen. Der Akademische Senat ist vom Präsidium über das Scheitern von Verhandlungen oder ggf. den Abbruch des Berufungsverfahrens als Ganzes unverzüglich zu informieren.
  4. Mit Rufannahme oder mit Abbruch des Berufungsverfahrens durch das Präsidium löst sich der Berufungsausschuss auf. Hierbei soll zwischen Ruferteilung und Unterzeichnung der Berufungsvereinbarung ein Zeitraum von maximal sechs Monaten liegen.

§ 11 Benachrichtigung

  1. Nach Unterzeichnung der Berufungsvereinbarung sind alle nicht berücksichtigten Bewerberinnen bzw. Bewerber rechtzeitig über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren. Zwischen der Information über den Ausgang des Auswahlverfahrens und der Ernennung oder Einstellung sollen mindestens drei Wochen liegen.

§ 12 Übergangsregelung, Inkrafttreten

  1. Für die Arbeit von Berufungsausschüssen, die bis zum Inkrafttreten dieser Berufungsordnung aufgenommen wurde, gelten grundsätzlich die bis dahin gültigen Regelungen. Diese Berufungsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Akademischen Senat der TUHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufungsordnung vom 27. April 2006 außer Kraft. [Veröffentlicht mit dem am 22.07.2020 beschlossenen neuen Absatz §6 (7) am 15.09.2020 auf der Homepage der TUHH unter https://www.tuhh.de/tuhh/uni/service/berufungen.html und https://www.tuhh.de/tuhh/uni/informationen/ordnungen-richtlinien.html]