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Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

(Basierend auf dem DFG Kodex in der Fassung von Juli 2019)

PRÄAMBEL

Wissenschaftliche Integrität bildet die Grundlage einer vertrauenswürdigen Wissenschaft. Sie ist eine Ausprägung wissenschaftlicher Selbstverpflichtung, die den respektvollen Umgang miteinander, mit Menschen Tieren, Kulturgütern und der Umwelt umfasst und das unerlässliche Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft stärkt und fördert. Mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft ist untrennbar eine entsprechende Verantwortung verbunden. Dieser Verantwortung umfassend Rechnung zu tragen und sie als Richtschnur des eigenen Handelns zu verankern, ist zuvorderst Aufgabe jeder Wissenschaftlerin und jedes Wissenschaftlers sowie derjenigen Einrichtungen, in denen Wissenschaft verfasst ist. Die Wissenschaft selbst gewährleistet durch redliches Denken und Handeln, nicht zuletzt auch durch organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen, gute wissenschaftliche Praxis.

PRINZIPIEN

Leitlinie 1: Verpflichtung auf die allgemeinen Prinzipien: Gute wissenschaftliche Praxis - Wissenschaftliches Fehlverhalten - Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Die Technische Universität Hamburg (TUHH) legt unter Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Mitglieder die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis fest, sie gibt sie ihren Angehörigen bekannt und verpflichtet sie – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Fachgebiets – zu deren Einhaltung. Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler der TUHH trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht.


(A) Gute wissenschaftliche Praxis

(1) Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleichermaßen gelten. Oberstes Prinzip ist die Wahrhaftigkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d. h. guter wissenschaftlicher Praxis.

(2) Als Beispiele guter wissenschaftlicher Praxis kommen insbesondere in Betracht:

• allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere

o lege artis zu arbeiten,

o Resultate zu dokumentieren,

o die eigenen Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln, 

o strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern zu wahren,

• Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen,

• die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

• die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten,

• wissenschaftliche Veröffentlichungen als Medium der Rechenschaft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern über ihre Arbeit,

• die Achtung fremden Eigentums,• die Einhaltung ethischer Standards bei der Durchführung von Erhebungen. 

(3) Gute wissenschaftliche Praxis lässt sich nur durch das Zusammenwirken aller Mitglieder der Universität verwirklichen. Die Einhaltung und Vermittlung der dafür maßgebenden Regeln obliegt in erster Linie den einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, auch soweit sie als Projektleiterinnen und Projektleiter, Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgruppen, Betreuerinnen und Betreuer oder sonst als Vorgesetzte tätig sind. Die Forschungsschwerpunkte und Studiendekanate der TUHH nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in der Ausbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Organisation des Forschungs- und Wissenschaftsbetriebes wahr. Sie sind daher dafür verantwortlich, die organisatorisch-institutionellen Voraussetzungen für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu schaffen.

(B) Wissenschaftliches Fehlverhalten

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig

1. Falschangaben gemacht werden

2. sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen gemacht oder

3. die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt wird.

Als wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:

1. Falschangaben

a) durch das Erfinden von Daten und/oder Forschungsergebnissen,

b) durch das Verfälschen von Daten und/oder Forschungsergebnissen, insbesondere

i. durch Unterdrücken und/oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten und/oder Ergebnissen, ohne dies offen zu legen,

ii. durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,

c) durch die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,

d) durch unrichtige Angaben in einem Förderantrag oder im Rahmen der Berichtspflicht (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen), soweit diese wissenschaftsbezogen sind,

e) durch die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer bzw. eines anderen ohne deren bzw. dessen Einverständnis,

2. unberechtigtes Aneignen fremder wissenschaftlicher Leistungen durch:

a) die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe („Plagiat“),

b) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen („Ideendiebstahl“),

c) die unbefugte Weitergabe von Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte,

d) die Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autor- oder Mitautorschaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde,

e) die Verfälschung des Inhalts,

f) die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,

3. die Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer, insbesondere durch

g) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),

h) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,

i) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.

(2) Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich – bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch aus

1. der Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben oder unberechtigt zu eigen gemachte fremde wissenschaftliche Leistungen im Sinne von Ziffer (1.) 1 enthält,

2. der Vernachlässigung der Aufsichtspflichten, wenn eine andere oder ein anderer objektiv den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne von Ziffer (1.) 1 erfüllt hat und dies durch die erforderliche und zumutbare Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

(3) Wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Ziffer (1.) 1 ergibt sich ferner aus der vorsätzlichen Beteiligung (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) am vorsätzlichen Fehlverhalten anderer.


(C) Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind an der TUHH die folgenden Regeln zu beachten:

(1) Die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis sollen den Studierenden bereits zu Beginn ihres Studiums vermittelt werden. Dabei sollen die Studierenden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft befähigt werden. Die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist angemessen zu thematisieren, um Studierende und Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler entsprechend zu sensibilisieren.

(2) Das Zusammenwirken in Arbeitsgruppen soll so gestaltet sein, dass die erzielten Ergebnisse gegenseitig mitgeteilt, einem kritischen Diskurs unterworfen und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können.

(3) Der Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt besondere Aufmerksamkeit. Die Leiterinnen und Leiter der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten tragen dafür Sorge, dass den in ihren Arbeitseinheiten tätigen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern eine wissenschaftlich erfahrene Ansprechpartnerin oder ein wissenschaftlich erfahrener Ansprechpartner zu ihrer Betreuung, Beratung und Unterstützung zugeordnet werden.

(4) Bei Leistungs- und Bewertungskriterien gilt, dass Qualität und Originalität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.

(5) Es ist Ehrlichkeit im Hinblick auf die Forschungsbeiträge von Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern zu wahren. Als Autorinnen und Autoren von Veröffentlichungen sollen jedoch nur diejenigen Personen genannt werden, die wesentlich zu den Ergebnissen beigetragen haben.

(6) Es ist sicherzustellen, dass Primärdaten als Grundlage für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern in dem Institut, in dem sie entstanden sind, für einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. 10 Jahre) aufbewahrt werden.

Leitlinie 2: Berufsethos

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. alle wissenschaftlich arbeitenden Personen an der TUHH tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. Professorinnen und Professoren tragen in diesem Zusammenhang eine besondere Verantwortung dafür, diesen Prozess kontinuierlich an der TUHH voranzutreiben, den wissenschaftlichen Nachwuchs entsprechend anzuleiten und den regelmäßigen offenen Diskurs über Themen der guten wissenschaftlichen Praxis zu unterstützen.

Leitlinie 3: Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen

Die Leitung der TUHH (Präsidium) schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Sie ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Sie schafft die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können. Zu den Rahmenbedingungen gehören klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit.

Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitest möglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Es werden eine bedarfsgerechte Beratung für die Laufbahn und weitere Karrierewege sowie Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal angeboten, z. B. durch die Graduiertenakademie für Technologie und Innovation der TUHH.

Leitlinie 4: Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten (Institute, Arbeitsgruppen)

Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit (z. B. Institut oder Arbeitsgruppe) trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit. Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so gestaltet, dass die Gruppe als Ganzes ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür notwendige Kooperation und Koordination erfolgt und dass sich alle Mitglieder ihrer Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Zur Leitungsaufgabe gehört insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses – eingebettet in das Gesamtkonzept der jeweiligen Einrichtung–sowie die Förderung der Karrieren des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personals. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen müssen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheit als auch auf der Ebene der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen verhindert werden. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben geht mit der entsprechenden Verantwortung einher. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen ein ihrer Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung. Ihnen kommt ein adäquater Status mit entsprechenden Mitwirkungsrechten zu. Sie werden durch zunehmende Selbstständigkeit in die Lage versetzt, ihre Karriere zu gestalten.

Leitlinie 5: Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien

Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte berücksichtigt werden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Sofern freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen. Qualitativ hochwertige Wissenschaft orientiert sich an disziplinspezifischen Kriterien. Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilung auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind z. B.: ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissenschaftlerin bzw. des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt.

Leitlinie 6: Ombudspersonen

1. Die Präsidentin oder der Präsident der TUHH bestellt im Benehmen mit dem Akademischen Senat der TUHH zwei Ombudspersonen für Angehörige der Hochschule, die Vorwürfe und Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorzubringen haben. Bestellt werden dürfen nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der TUHH.

2. Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied des Präsidiums sein. Die Ombudspersonen erhalten von der TUHH die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

3. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Erneute Bestellungen sind zulässig.

4. Die Ombudspersonen sind bei der Führung ihres Amtes unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Ihnen dürfen aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Nachteile entstehen.

5. Jede oder jeder Hochschulangehörige kann frei die Ombudsperson wählen, an die sie oder er sich mit einem Anliegen (z.B. Hinweisen auf wissenschaftliches Fehlverhalten) wendet. Die Aufgaben nach dieser Richtlinie sind jedoch von der jeweils anderen Ombudsperson wahrzunehmen, wenn die Besorgnis besteht, dass eine Ombudsperson befangen sein könnte oder nicht auszuschließen ist, dass sie aufgrund ihrer sonstigen Stellung in der Hochschule mit dem anzuzeigenden oder angezeigten Fehlverhalten zu befassen wäre. Im Übrigen vertreten sich die Ombudspersonen gegenseitig.

6. Im Falle der Anzeige wissenschaftlichen Fehlverhaltens gibt die angesprochene Ombudsperson der oder dem Hinweisgebenden innerhalb kurzer Frist Gelegenheit zur weiteren Erläuterung und zur Erörterung des angezeigten Sachverhaltes. Die Ombudsperson prüft die Hinweise auf ein mutmaßliches wissenschaftliches Fehlverhalten summarisch auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten zur Ausräumung der Vorwürfe. Die Ombudspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

7. Die Ombudspersonen werden auf der Homepage der TUHH bekannt gemacht.8. Für alle Mitglieder und Angehörigen der TUHH  besteht die Möglichkeit, sich an die lokalen Ombudspersonen der TUHH oder alternativ an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ zu wenden 

FORSCHUNGSPROZESS

Leitlinie 7: Phasenübergreifende Qualitätssicherung

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH führen jeden Schritt des Forschungsprozesses lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung stets dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden. Die kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie z. B. das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Anwendung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von Laborbüchern. Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen nachträglich Unstimmigkeiten oder Fehler feststellen, korrigieren sie diese. Sind die Unstimmigkeiten oder Fehler der Grund für die Zurücknahme einer Publikation, arbeiten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schnellstmöglich mit dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. zusammen, um sicherzustellen, dass die Korrektur oder Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden. Die Herkunft der im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird kenntlich gemacht und die Weiterverwendung wird dokumentiert. Die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Umgang mit diesen Daten wird, entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Faches ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein. Dass Ergebnisse bzw. Erkenntnisse durch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler repliziert bzw. bestätigt werden können (beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Materialien und Methoden), ist – je nach Fachgebiet – essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung.

Leitlinie 8: Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen

Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. Bereits bei der Initiierung von Forschungsvorhaben ist die Rollenverteilung festzulegen. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer/eines Beteiligten des Forschungsvorhabens verändert.

Leitlinie 9: Forschungsdesign

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen diesen an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt die sorgfältige Recherche bereits öffentlich zugänglich gemachter Forschungsleistungen voraus. Die TUHH stellt dafür die erforderlichen Rahmenbedingungen sicher.

Leitlinie 10: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH gehen verantwortungsvoll mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, die sich insbesondere aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten ergeben, und holen, sofern erforderlich, Voten des Ältestenrates der TUHH und notwendige Genehmigungen ein und legen diese vor. Bei Forschungsvorhaben ist eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Bewertung der jeweiligen ethischen Aspekte vorzunehmen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens gehören auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an daraus resultierenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.

Leitlinie 11: Methoden und Standards

Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Dabei ist jeweils dem aktuellen Forschungsstand Rechnung zu tragen. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards.

Leitlinie 12: Dokumentation

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen muss in diesem Zusammenhang unterbleiben. Liegen konkrete fachliche Empfehlungen für die Überprüfung und Bewertung vor, führen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Dokumentation entsprechend den jeweiligen Anforderungen durch. Entspricht die Dokumentation diesen Anforderungen nicht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar erläutert. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen. So wird z. B. bei der Entwicklung von Forschungssoftware der Quellcode dokumentiert. An der TUHH stehen Repositorien für die Dokumentation des Forschungsprozesses und die Speicherung von Forschungsergebnissen zur Verfügung.

Leitlinie 13: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

Grundsätzlich bringen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es jedoch Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege); diese Entscheidung darf nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH entscheiden eigenverantwortlich – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten ihres jeweiligen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist die Entscheidung getroffen, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, beschreiben sie diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört auch, soweit möglich und zumutbar, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden und die eingesetzte Software verfügbar zu machen sowie Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird dann unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weisen ihre eigenen und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nach.

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, der Anschlussfähigkeit der Forschung und der Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Wenn selbst entwickelte Forschungssoftware für Dritten zur Verfügung gestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Unter Berücksichtigung des Gedankens "Qualität vor Quantität", vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co )Autorinnen und (Co-)Autoren auf das für das Verständnis des Zusammenhangs erforderliches Maß. Sie zitieren ihre bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.

Leitlinie 14: Autorschaft

Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen bzw. den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.

Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem jeweiligen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere dann vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, Modellen und Simulationen, der Quellen oder der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat.Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH verständigen sich darüber, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Vereinbarung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens bei der Formulierung des Manuskripts, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen des jeweiligen Fachgebiets. Ohne ausreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachvollziehbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

Leitlinie 15: Publikationsorgan

Autorinnen und Autoren der TUHH wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird.

Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft.

Leitlinie 16: Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen

Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.

Die Vertraulichkeit der externen Inhalte, zu denen eine Gutachterin oder ein Gutachter bzw. ein Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Verwendung aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH sind verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte oder Befangenheit in Bezug auf das zu begutachtende Forschungsvorhaben oder die Person bzw. den Gegenstand der Beratung unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Leitlinie 17: Archivierung

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten bzw. Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissen-schaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Die TUHH stellt sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.

Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien zugänglich und nachvollziehbar aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, an dem der öffentliche Zugang hergestellt wird.

NICHTBEACHTUNG GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS, VERFAHREN

Leitlinie 18: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene, Untersuchungskommission

1. Die an der TUHH zuständigen Stellen, d.h. Ombudspersonen und Untersuchungskommission (siehe Punkt 5), die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der hinweisgebenden als auch der von den Vorwürfen betroffenen Personen ein. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung.

2. Die Anzeige der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Er oder sie muss über objektive Anhaltspunkte verfügen, dass möglich-erweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wurde. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen. Wegen der Anzeige sollen weder der hinweisgebenden noch der von den Vorwürfen betroffenen Person Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.

3. Kann die hinweisgebende Person die Fakten nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis, sollte die hinweisgebende Person sich zur Klärung des Verdachts an eine lokale Ombudsperson oder an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden.

4. Die TUHH entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie auch Anzeigen überprüft, bei denen die hinweisgebende Person ihren Namen nicht nennt (anonyme Anzeige). Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann in einem Verfahren überprüft werden, wenn die hinweisgebende Person der Stelle, die den Verdacht prüft, belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt.

5. Für die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wird eine Kommission eingerichtet. Die Kommission besteht aus den zwei dienstältesten Mitgliedern des Ältestenrates der TUHH und den Ombudspersonen. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Kommission kann im Einzelfall bis zu drei weitere Personen als Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen.

6. Besteht die Besorgnis, dass ein dem Ältestenrat angehörendes Mitglied der Kommission befangen ist oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seiner sonstigen Stellung in der Hochschule mit dem angezeigten Verhalten zu befassen wäre, werden dessen Aufgaben in der Kommission vom nächst dienstältesten Mitglied des Ältestenrates wahrgenommen. Dasselbe gilt, falls ein dem Ältestenrat angehörendes Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Kommission verhindert ist oder sein Amt in der Kommission durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden niedergelegt hat.

7. Die Kommission tagt nicht öffentlich. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Leitlinie 19: Verfahren in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

1. Erhalten die Ombudspersonen konkrete Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so veranlassen sie über die Präsidentin oder den Präsidenten der TUHH die Einberufung der Kommission. Die Information der Kommission über die erhobenen Anschuldigungen erfolgt schriftlich unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der hinweisgebenden und der betroffenen Person, der Fehlverhalten vorgeworfen wird.

2. Die Kommission ist berechtigt, die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einzuholen und im Einzelfall auch Fachgutachterinnen und Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich sowie andere Expertinnen und Experten hinzuzuziehen. Die Kommission prüft in freier Beweiswürdigung, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.

3. Dem oder der Betroffenen sind die belasteten Tatsachen und gegebenenfalls Beweismittel unverzüglich zur Kenntnis zu geben; der Name des oder der Hinweisgebenden wird dem oder der Betroffenen nur offenbart, wenn der oder die Hinweisgebende zuvor sein bzw. ihr Einverständnis erklärt hat. Beiden Seiten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie sind auf ihren Wunsch auch mündlich anzuhören. Die Frist für die Stellungnahme beträgt vier Wochen.

4. Kommt die Kommission nach Auswertung der Stellungnahmen oder der Anhörung zu dem Ergebnis, dass sich der oder die Betroffene ohne Preisgabe der Identität der hinweisgebenden Person nicht sachgerecht verteidigen kann, weil etwa der Glaubwürdigkeit oder den Motiven dieser Person für die Feststellung des möglichen Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt, wird dem oder der Betroffenen der Name der hinweisgebenden Person offenbart. Der oder die Betroffene ist gleichzeitig aufzufordern, binnen vier Wochen eine ergänzende Stellungnahme abzugeben; er oder sie ist auf Wunsch auch mündlich anzuhören. Der hinweisgebenden Person dürfen wegen der Anzeige des möglichen Fehlverhaltens keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie hat in Bezug auf das angezeigte Verhalten vorsätzlich falsche Behauptungen aufgestellt.

5. Die Kommission legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der TUHH vier Wochen nach Eingang der letzten Stellungnahme im Sinne der Absätze 3 oder 4 bzw. nach Verstreichen der Abgabefristen ihren Untersuchungsbericht mit einer Empfehlung zum weiteren Verfahren vor. Zugleich unterrichtet sie die von den Vorwürfen betroffene Person und die hinweisgebende Person über das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen.

6. Die Präsidentin bzw. der Präsident der TUHH entscheidet auf der Grundlage des Untersuchungsberichtes und der Empfehlung der Kommission, ob das Verfahren eingestellt werden kann oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet sie bzw. er auch über die zu treffenden Maßnahmen in Anbetracht des Schweregrades des nachgewiesen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (z. B. schriftliche Rüge, Entzug gewährter Leistungszulagen, Entzug eines akademischen Grades). Kommt nach Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens als Maßnahme der Entzug eines akademischen Grades in Betracht, werden die dafür zuständigen Stellen einbezogen. Das Ergebnis wird nach Abschluss der Ermittlungen den betroffenen Wissenschaftsorganisationen und gegebenenfalls Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt.

7. Ist der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Unrecht erhoben worden, sorgt die Präsidentin bzw. der Präsident er für eine Rehabilitation des Betroffenen.

UMSETZUNG DER LEITLINIEN AN DER TUHH

Diese Leitlinien treten mit Beschluss des Akademischen Senats vom 26.05.2021 in Kraft. Hinweise zur spezifischen Umsetzung dieser Leitlinien an der TUHH finden sich unter Umsetzung an der TUHH.


Die aktuellen Vertauenspersonen (DFG-Ombudspersonen) finden Sie auf der Forschungs-Seite zu guter wissenschaftlicher Praxis.