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Habilitationsordnung
der
Technischen Universität Hamburg-Harburg

Vom 28. Juli 1999

§ 1
Zweck der Habilitation

Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung auf einem an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vertretenen Fachgebiet.

§ 2
Habilitationsleistungen

  1. Die Befähigung nach § 1 wird durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen in referierten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation und durch einen wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen eines Habilitationskolloquiums nachgewiesen.
  2. Die schriftlichen Habilitationsleistungen (Absatz 1) müssen die Erkenntnis auf einem Fachgebiet der Technischen Universität wesentlich fördern. Sie sollen in deutscher Sprache abgefaßt sein; auf Antrag kann die Abfassung in einer anderen Sprache genehmigt werden (§ 3 Absatz 5).

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion in einem an der Technischen Universität vertretenen Fachgebiet voraus; in Ausnahmefällen kann auch die Promotion in einem anderen Fachgebiet als Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden.
  2. Von dem Erfordernis der Promotion kann in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine akademische Abschlußprüfung oder ein Staatsexamen in einem der Fachgebiete der Technischen Universität oder in verwandten Fachgebieten an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und überragende wissenschaftliche Leistungen nachweist.
  3. Ausländische Studienabschlüsse und akademische Grade stehen den inländischen gleich, wenn sie vor allem nach Art, Umfang und Dauer der vorausgegangenen Ausbildung die gleiche Gewähr für die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers bieten. In Zweifelsfällen wird eine gutachterliche Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt.
  4. Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 und die Entscheidung über die Abfassung der schriftlichen Habilitationsleistungen in fremder Sprache (§ 2 Absatz 2 Satz 2) trifft der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit dem Forschungsschwerpunktsrat. Zuständig ist der Forschungsschwerpunktsrat, dem das Fachgebiet zugeordnet ist, für das die Bewerberin oder der Bewerber die Habilitation anstrebt.

§ 4
Zulassungsantrag

  1. Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Habilitation schriftlich an die Sprecherin oder den Sprecher des betreffenden Forschungsschwerpunktes zu richten unter Angabe des Fachgebietes, für das sie oder er die Habilitation anstrebt.
  2. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. ein Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdeganges und der wissenschaftlichen Fortbildung,
    2. das Abschlußzeugnis des Hochschulstudiums,
    3. die Dissertation und die Doktorurkunde, ggf. die Nachweise über die in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen,
    4. die Habilitationsschrift einschließlich einer Kurzfassung bzw. die wissenschaftlichen Arbeiten, auf Grund derer die besondere Befähigung zu selbständiger Forschung festgestellt werden soll, in sechsfacher Ausfertigung,
    5. eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, daß sie oder er die Arbeiten nach Nummer 4 selbst angefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat,
    6. ein vollständiges Schriftenverzeichnis sowie Kopien der nach der Promotion entstandenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
    7. eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sie oder er bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule die Habilitation beantragt hat.

§ 5
Zulassung zur Habilitation

Über die Zulassung der Berwerberin oder des Bewerbers zur Habilitation entscheidet der Promotionsausschuß. Sie ist zu verweigern, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits mit einem Habilitationsverfahren endgültig gescheitert ist.

§ 6
Habilitationsausschuß

  1. Ist das Habilitationsverfahren durch die Zulassung der Berwerberin oder des Bewerbers eröffnet, setzt der Promotionsausschuß auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem zuständigen Forschungsschwerpunktsrat einen Habilitationsausschuß ein. Dabei ist der zuständige Studiendekanatsrat beratend zu beteiligen. Der Habilitationsausschuß sorgt für einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf des Verfahrens.
  2. Der Habilitationsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern der Technischen Universität, von denen mindestens drei dem zuständigen Forschungsschwerpunkt angehören müssen. Die Mitglieder müssen Professorinnen, Professoren oder Habilitierte sein. In der Regel sollten wenigstens zwei Mitglieder mit dem Fachgebiet der eingereichten Arbeiten vertraut sein.
  3. Der Habilitationsausschuß wählt eine Professorin oder einen Professor als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsleistungen (§ 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1) bedürfen der Vierfünftelmehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In besonderen Ausnahmefällen kann bei Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsleistungen von dem Erfordernis der Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern abgesehen und ein schriftliches Votum zugelassen werden, soweit die Anberaumung eines neuen Sitzungstermins oder die Bestellung eines neuen Mitglieds nicht möglich oder vertretbar ist; die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.
  4. Der Habilitationsausschuß bestellt in der Regel vier Professorinnen, Professoren oder Habilitierte, von denen mindestens eine oder einer nicht der Technischen Universität angehören darf, zu Gutachterinnen und Gutachtern der von der Bewerberin oder dem Bewerber eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter sollte dem Habilitationsausschuß angehören. Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Gutachterin oder einen Gutachter vorschlagen. Dem Vorschlag ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.

§ 7
Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen

  1. Nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens werden die wissenschaftlichen Arbeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Professorinnen, Professoren und Habilitierten der Technischen Universität in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses für vier Wochen zugänglich gemacht. Die Kurzfassung wird an diese Personen vorab verteilt. Ihnen steht es frei, über die Arbeiten besondere schriftliche Gutachten abzugeben.
  2. Die vom Habilitationsausschuß bestellten Gutachterinnen und Gutachter erstatten schriftliche Gutachten darüber, ob die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 eingereichten Arbeiten die besondere Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen. Sie sollen sich besonders über die Originalität der Arbeiten und den durch sie erreichten Fortschritt des Forschungsstandes äußern.
  3. Nach Auswertung der Gutachten sowie etwaiger zusätzlicher Gutachten nach Absatz 1 Satz 3 entscheidet der Habilitationsausschuß über die Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung des Ausschusses mit.
  4. Hält der Habilitationsausschuß die schriftlichen Habilitationsleistungen für nicht ausreichend, teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende diese Entscheidung der Bewerberin oder dem Bewerber mit den Gründen schriftlich mit. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag der Inhalt der Gutachten zur Kenntnis gegeben; Namen und Adressen der Gutachterinnen und Gutachter werden der Bewerberin oder dem Bewerber dabei nicht mitgeteilt. Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Stellung nehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die Frist verlängern, wenn die Bewerberin oder der Bewerber infolge eines von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umstandes an ihrer Einhaltung gehindert war.
  5. Im Fall des Eingangs einer Stellungnahme beschließt der Habilitationsausschuß, ob oder in welcher Weise das Verfahren fortgesetzt wird. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 mitgeteilt. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, bleibt es bei der ablehnenden Entscheidung des Habilitationsausschusses.

§ 8
Habilitationskolloquium

  1. Nach Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen bestimmt der Habilitationsausschuß für das Habilitationskolloquium eines aus drei von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzuschlagenden Vortragsthemen, die sich hinreichend voneinander unterscheiden müssen. Sie sollen aus dem Fachgebiet der Habilitation genommen werden, jedoch nicht eng mit dem Thema der schriftlichen Habilitationsleistungen zusammenhängen. Im Habilitationskolloquium soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, daß sie oder er in der Lage ist, eine wissenschaftliche Disputation zu führen.
  2. Das Thema des Vortrages wird vom Habilitationsausschuß festgesetzt. Es wird der Bewerberin oder dem Bewerber zwei Wochen vor dem Vortragstermin von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses mitgeteilt, die bzw. der im Einvernehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber Ort und Zeit des Vortrags festsetzt und hierzu durch Aushang einlädt.
  3. Das Habilitationskolloquium ist hochschulöffentlich. Die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses leitet die Diskussion; sie oder er kann Fragen aus der Öffentlichkeit zulassen. Der Vortrag soll 45 Minuten dauern. An ihn schließt sich eine wissenschaftliche Diskussion an.
  4. Nach dem Kolloquium hören die Mitglieder des Habilitationsausschusses in Abwesenheit der Bewerberin oder des Bewerbers und der übrigen Zuhörerinnen und Zuhörer die anwesenden Professorinnen, Professoren und Habilitierten an. Die Namen der anwesenden Professorinnen, Professoren und Habilitierten sind im Protokoll festzuhalten.

§ 9
Abschluß des Habilitationsverfahrens

  1. Der Habilitationsausschuß beschließt nach Durchführung des Habilitationskolloquiums über die abschließende Anerkennung der Habilitationsleistungen. Bei der Bewertung des Habilitationskolloquiums berücksichtigt er auch etwaige Stellungnahmen nach § 8 Absatz 4. Er benennt das Fachgebiet, auf dem die Leistungen erbracht worden sind; beabsichtigt er, ein anderes als von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenes Fachgebiet zu benennen, ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. Mit dem Beschluß, daß die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachgewiesen ist, ist die Habilitation vollzogen. Die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mit.
  2. Der Beschluß nach Absatz 1 soll innerhalb von neun Monaten nach Eingang des Antrages und der erforderlichen Unterlagen (§ 4 Absätze 1 und 2) entschieden werden. Wird zu den schriftlichen Habilitationsleistungen eine Stellungnahme der Bewerberin oder des Bewerbers vorgelegt (§ 7 Absatz 4), soll das Verfahren innerhalb weiterer drei Monate abgeschlossen werden.
  3. Die Sprecherin oder der Sprecher des Forschungsschwerpunktes verkündet bei der nächsten Sitzung des Forschungsschwerpunktsrates den Beschluß des Habilitationsausschusses, verleiht den akademischen Grad einer habilitierten Doktorin bzw. eines habilitierten Doktors und übergibt der oder dem Habilitierten die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Technischen Universität und der Sprecherin oder dem Sprecher unterschriebene und mit dem Siegel der Technischen Universität versehene Urkunde.
  4. Die Urkunde gibt das Fachgebiet an, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht worden sind, und den Tag der Verleihung des akademischen Grades einer habilitierten Doktorin bzw. eines habilitierten Doktors einschließlich des das weitere Fachgebiet kennzeichnenden Zusatzes Dr.-Ing. habil., Dr. rer. nat. habil., Dr. rer. pol. habil..
  5. Mit der Habilitation erwirbt die oder der Habilitierte keinen Anspruch auf Einstellung, materielle Förderung oder Teilnahme an der akademischen Lehre im Studiendekanat. Sie gewährt auch keinen Arbeitsplatzanspruch an der Technischen Universität.

§ 10
Wiederholung der Habilitation

  1. Das Habilitationsverfahren kann einmal, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, wiederholt werden.
  2. Der Habilitationsausschuß kann in einem früheren Habilitationsverfahren anerkannte Arbeiten im Wiederholungsverfahren erneut zulassen.

§ 11
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift soll innerhalb von zwei Jahren nach der Habilitation veröffentlicht werden. Dies kann auch auszugsweise mit dem wesentlichen Inhalt geschehen. Die oder der Habilitierte hat sechs Exemplare der ungekürzten Habilitationsschrift in der endgültigen Fassung bei der Bibliothek der Technischen Universität zu hinterlegen.

§ 12
Widerruf

  1. Die Habilitation ist vom Forschungsschwerpunktsrat zu widerrufen, wenn sie durch Täuschung über das Vorliegen wesentlicher Voraussetzungen oder über die selbständige Abfassung der eingereichten Arbeit bewirkt worden ist. Vor dem Beschluß ist der oder dem Habilitierten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß, der den Widerruf ausspricht, ist der oder dem Habilitierten mit den Gründen schriftlich mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Habilitationsurkunde wird eingezogen.
  2. Die Entscheidung des Widerrufs ist den anderen Forschungsschwerpunkten der Technischen Universität Hamburg-Harburg und den anderen wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

§ 13
Überprüfung des Verfahrens

Unberührt bleibt das Recht der Bewerberin oder des Bewerbers, gegen Entscheidungen im Habilitationsverfahren beim Forschungsschwerpunktsrat Widerspruch einzulegen (§§ 61 und 64 Absatz 5 Satz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz).

§ 14
Inkrafttreten

  1. Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Habilitationsordnung vom 31. August 1984 außer Kraft.
  2. Bereits vor Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Bestimmungen der bisherigen Habilitationsordnung behandelt. Sie können auf Antrag nach der neuen Ordnung behandelt werden.

Diese HTML-Version der Habilititionsordnung der Technischen Universität Hamburg-Harburg ist rechtlich nicht bindend. Allein die im Amtlicher Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg veröffentlichte Version ist rechtskräftig.