Die Aufnahmevereinbarung (Hosting Agreement) nach § 18d Aufenthaltsgesetz ist ein wichtiges Dokument für den Visumsantrag von Forscher*innen aus Drittstaaten.
Denken Sie bitte auch im Rahmen der Gastverträge daran, dass zusätzlich die Ausstellung einer Aufnahmevereinbarung erforderlich ist, wenn Ihr Gast Drittstaatsangehörige*r ist. Eine Ausnahme besteht, wenn Ihr*e zukünftiger Mitarbeiter*in eine Blaue Karte EU beantragen möchte - in diesem Fall ist keine Aufnahmevereinbarung nötig.
Je nach Herkunftsland muss Ihr Gast möglicherweise ein Visum bei der deutschen Vertretung im Heimat- oder aktuellen Aufenthaltsland für die Einreise nach Deutschland beantragen.
In einigen Fällen verlangt die deutsche Vertretung eine Aufnahmevereinbarung als Teil des Visumsantrags. Informationen zur Ausstellung einer Aufnahmevereinbarung an der TUHH erteilen Frau Nicole Frei (E-mail: n.frei(at)tuhh(dot)de) oder die Abteilung International Affairs.
Für Forscher*innen aus Drittstaaten kann eine Bestätigung der aufnehmenden Hochschule über die Notwendigkeit des Aufenthaltes erforderlich sein. Die HRK und der DAAD haben eine entsprechende Vorlage für solche Bestätigungen erstellt, um das Visa-Verfahren und Grenzübertritte zu erleichtern. Diese Bestätigung kann von dem*der gastgebenden Professor*in ausgestellt werden. Weitere Infos und Formulare.
Bei längeren Aufenthalten muss möglicherweise nach Ankunft eine Aufenthaltsgenehmigung in Hamburg beantragt werden. Im ersten Schritt sollte Ihr Gast den Online-Service des Hamburg Welcome Center nutzen, um die Aufenthaltsgenehmigung online zu beantragen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern rechtskonform zu regeln. Die Finanzierung kann sowohl aus Drittmitteln als auch aus Landesmitteln erfolgen. Die Art und Höhe der Finanzierung hängen im ersten Fall von den Vorgaben des Drittmittelgebers ab. Für die Finanzierung sind die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die Finanzierung ist aber auch davon abhängig, ob der Gast Leistungen während seines*ihres Aufenthalts an der TUHH erbringen soll. Dies hat möglicherweise steuerrechtliche Konsequenzen für den Gast.
Ein Stipendium dient sowohl der Erfüllung einer bestimmten wissenschaftlichen Aufgabe, zum Beispiel der Forschung oder der beruflichen Weiterbildung im Sinne einer Promotion, als auch der Deckung des individuellen Aus- und Fortbildungsbedarfs und der Sicherung des Lebensunterhalts der geförderten Person während des Förderzeitraums. Ein Stipendium begründet jedoch kein Arbeitsverhältnis und die Stipendiat*innen dürfen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet sein.
Sollte der Gast im Rahmen des Aufenthalts Leistungen erbringen (zum Beispiel durch das Halten von Vorträgen), so ist in der Regel ein Werkvertrag zu schließen.
Gäste, die keine Leistungen für die TUHH während ihres Aufenthalts erbringen und deren Aufenthaltsdauer maximal drei Monate beträgt (Abweichungen sind möglich), können Zuschüsse für Reise- und Aufenthaltskosten erhalten. Die maximale Höhe der Aufenthaltskostenzuschüsse richtet sich nach den bisherigen Sätzen der DFG für internationale Kooperationen, des DAAD (PDF) oder den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Weitere Informationen zu Werkverträgen und Reisekostenzuschüssen erhalten Sie von der Personalabteilung der TUHH.
Der Gast ist nicht über die TUHH kranken-, unfall- oder haftpflichtversichert. Daher empfehlen wir dringend, dass der Gast eine eigene Kranken- und Unfallversicherung abschließt. Darüber hinaus kann die Gewährung des Gastrechts davon abhängig gemacht werden, dass der Gast einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
Weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz finden Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: DGUV