Zur Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit ist Folgendes zu beachten
Bei der Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit ist Folgendes zu beachten:
Achtung: Hat sich der Titel der Abschlussarbeit geändert, sprich: weicht der finale gedruckte Titel von dem im Antrag auf Zulassung festgesetzten Titel ab, müssen die Änderungen des Titels in deutscher und englischer Sprache vor der Abgabe durch Ihren Erstprüfer bzw. Ihre Erstprüferin bestätigt werden.
Sie können Ihre Abschlussarbeit auch persönlich während der angebotenen Sprechstunden einreichen.
Sie können vorher einen Termin vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden.
Nach erfolgter Bearbeitung werden Ihnen die Abschlussarbeiten sowie der Bewertungsbogen wieder ausgegeben. Diese sind dann von Ihnen an Ihre Erst- und Zweitprüfer:innen weiterzuleiten.
Abschlussarbeiten können innerhalb des Bearbeitungszeitraums an jedem Wochentag in den Fristenbriefkasten vor Gebäude E (Eingang I) eingeworfen werden.
Der Fristenbriefkasten trennt die Eingangspost datumsgenau um 00:00 Uhr.
Die Leerung des Fristenbriefkastens erfolgt von Montag bis Freitag zweimal täglich.
Ihre Abschlussarbeiten und der Bewertungsbogen werden nach der Bearbeitung durch das Prüfungsamt per Hauspost an Ihre Erst- und Zweitprüfer:innen weitergeleitet.
Wichtig:
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die eidesstattlichen Versicherungen in Ihren Abschlussarbeiten handschriftlich unterschrieben haben bevor Sie die Ausfertigungen in den Briefkasten einwerfen.
Bitte beschriften Sie Ihren Umschlag nur mit "Prüfungsamt", Ihrem Namen sowie Studiengang.
Abschlussarbeiten können postalisch an das Prüfungsamt versandt werden.
Anschrift:
Technische Universität Hamburg
Prüfungsamt (Ref. 36)
Am Schwarzenberg-Campus 3 (E)
21073 Hamburg
Das Datum des Poststempels wird als Abgabedatum gewertet.
Etwaige Fristen zur Aufgabe der Sendung bei dem Versanddienstleister Ihrer Wahl sind eigentverantwortlich zu berücksichtigen.
Ihre Abschlussarbeiten und der Bewertungsbogen werden nach der Bearbeitung durch das Prüfungsamt per Hauspost an Ihre Erst- und Zweitprüfer:innen weitergeleitet.
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die eidesstattlichen Versicherungen in Ihren Abschlussarbeiten handschriftlich unterschrieben haben bevor Sie die Ausfertigungen an den Versanddienstleister übergeben.
Die Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 Urheberrechtsgesetz - UrhG). Zu den geschützten Werken zählen unter anderem Sprachwerke, Computerprogramme und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 UrhG). Bachelor- und Masterarbeiten als wissenschaftliche Abschlussarbeiten genießen daher den Schutz des Urheberrechts. Eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich, denn das Urheberrecht am Werk entsteht mit der Erschaffung des Werks.
Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Studentinnen und Studenten sind daher Urheber der von ihnen verfassten wissenschaftlichen Abschlussarbeiten. Ihnen allein stehen die im UrhG kodifizierten Rechte zu, beispielsweise die ausschließlichen Rechte zur Veröffentlichung und Verwertung ihrer Abschlussarbeiten.
Wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen haben, sind sie Miturheber (§ 8 UrhG). Das gemeinsam geschaffene Werk darf grundsätzlich nur im Einvernehmen aller Miturheber veröffentlicht und genutzt werden. Die Miturheberschaft an Abschlussarbeiten ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen, denn das Hochschulprüfungsrecht fordert von Prüfungskandidaten eigenständige wissenschaftliche Leistungen (vgl. § 59 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG).
Die Betreuung einer Abschlussarbeit führt nicht dazu, dass die Betreuerin oder der Betreuer an der Abschlussarbeit Urheberrechte erwirbt. Dies gilt auch dann, wenn die betreuende Person Denkanstöße oder Ideen für die Arbeit gegeben hat. Denn das UrhG schützt nicht die Erkenntnis oder Idee selbst, sondern nur deren wahrnehmbare Darstellung, z.B. in Wort, Bild oder Ton. Gleichwohl unterliegt die Darstellung fremder wissenschaftlicher Erkenntnisse in wissenschaftlichen Arbeiten den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis, woraus unter anderem folgt, dass die Herkunft der Erkenntnisse durch Quellenangaben eindeutig kenntlich zu machen ist.
Erfindungen werden nicht durch das UrhG geschützt, sondern über das Patentrecht. Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Patentgesetzt – PatG). Patentinhaber sind berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen.
Haben mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen als Miterfinder das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu (§ 6 PatG). Eine im Rahmen einer Abschlussarbeit entstehende patentfähige Erfindung steht also denen zu, auf deren Ideen und geistigen Leistungen sie beruht. Die (alleinige) Urheberschaft der Studentin oder des Studenten an der Abschlussarbeit schließt also nicht aus, dass z.B. die Betreuerin oder der Betreuer (Mit-)Erfinder einer technischen Neuerung ist, die im Zuge der Anfertigung der Abschlussarbeit entstanden ist.
Da studentische Abschlussarbeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegenüber der Hochschule entstehen, können damit verbundene Erfindungen von Studentinnen und Studenten nicht als Diensterfindungen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen durch die Hochschule in Anspruch genommen werden.
Urheber und Erfinder können Dritten Nutzungsrechte an ihren urheberrechtlichen Werken bzw. die an ihre Erfindungen anknüpfenden Rechte einräumen, z.B. im Wege eines sog. Lizenzvertrages oder eines Rechtskaufvertrages.
Gegenüber der Hochschule besteht für Studentinnen und Studenten keine Verpflichtung zur Einräumung von Rechten. Daher ist es unzulässig, die Betreuung oder Korrektur einer Abschlussarbeit von einer Rechtseinräumung an die Hochschule abhängig zu machen.
Die TUHH hat das Interesse, Inhalte aus ausgewählten Abschlussarbeiten mit Einverständnis der Verfasserin oder des Verfassers für Zwecke der Forschung und Lehre zu nutzen, beispielsweise in Lehrveranstaltungen oder im Rahmen der Weiterentwicklung von Software. Zu diesem Zweck wird das Muster für eine Rechtseinräumung zur Verfügung gestellt. Eine über die Zwecke der Forschung und Lehre hinausgehende Nutzung ist in der Regel nicht von der TUHH beabsichtigt und bleibt den Verfasserinnen und Verfassern vorbehalten.
Betreuerinnen und Betreuern wird empfohlen, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten bei Beginn der Betreuung auf dieses Informationsblatt hinzuweisen. Die unterschriebene Einverständniserklärung soll in dem Institut aufbewahrt werden, in dem die Abschlussarbeit betreut wurde.
Generierung eines bedarfsgerechten Logos der TUHH, bspw. für das Deckblatt der Abschlussarbeit.