Rund um die Abschlussarbeit

Allgemeine Informationen

Anmeldung der Abschlussarbeit

Zur Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit ist Folgendes zu beachten

  • Zur Anmeldung der Abschlussarbeit stellen Sie einen Antrag auf Zulassung. Hierzu finden Sie im TUNE vorbereitete Antragsformulare. Bitte öffnen Sie das entsprechende Formular, drucken es aus, ergänzen die Angaben und unterschreiben es. Anschließend senden Sie es bitte an das Prüfungsamt (Sie müssen es nicht persönlich abgeben).
    Anleitung, wie Sie zu den Antragsformularen gelangen
  • Nur für Bachelor-Arbeiten:
    Gemäß FSPO beträgt der Bearbeitungszeitraum 9 Wochen. Der Bearbeitungszeitraum ist beim parallelen Besuch von Lehrveranstaltungen durch Ihre/n Erstprüfer/in mit der Anmeldung der Arbeit festzulegen, wobei sechs Monate Bearbeitungszeitraum nicht überschritten werden dürfen. Sie geben im Antragsformular an, ob Sie parallel Lehrveranstaltungen besuchen. Hierbei zählen nur Bachelor-Lehrveranstaltungen, die für Ihren Bachelor-Abschluss notwendig sind!
  • Das Prüfungsamt prüft den Antrag, erteilt die Zulassung und schickt das Antragsformular an Ihre/n Erstprüfer/in. Kontaktieren Sie dann Ihre/n Erstprüfer/in zur abschließenden Absprache und Festlegung von Thema und Bearbeitungszeitraum.
  • Der/die Erstprüfer/in ergänzt das Antragsformular im dritten Teil und schickt das Formular an das Prüfungsamt.
  • Den Abgabetermin können Sie in TUNE einsehen; entweder in Ihrem Leistungskonto oder in der Übersicht der angemeldeten Prüfungen bzw. der aktuellen Gesamtübersicht, die Sie sich selbst im TUNE generieren können.
  • Wenn Sie die Abschlussarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchführen wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Hierzu finden Sie in ihrer Online-Funktion ein Antragsformular. Bitte öffnen Sie das Formular, drucken es aus, ergänzen die Angaben, unterschreiben es, holen die Stellungnahme des 1. Prüfers ein und senden den Antrag an das Prüfungsamt. Der Antrag mit der Entscheidung des PA-Vorsitzenden muss spätestens mit Ihrem Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit im Prüfungsamt vorliegen.

So geben Sie Ihre Abschlussarbeit ab:

Abgabe von Abschlussarbeiten

Bei der Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit ist Folgendes zu beachten:

  • Spätestens am Abgabetag muss die Abschlussarbeit beim Prüfungsamt eingereicht werden. Bei einer verfristeten Abgabe gilt die Arbeit als „nicht bestanden“ (ASPO § 21 (7)).
    Den Abgabetermin können Sie in TUNE einsehen; entweder in Ihrem Leistungskonto oder in der Übersicht der angemeldeten Prüfungen bzw. der aktuellen Gesamtübersicht, die Sie sich selbst im TUNE generieren können.
  • Die Abgabe der Abschlussarbeit erfolgt über die TUHH-Cloud – Sie erhalten hierzu vom Prüfungsamt einen Link.
  • Die Abschlussarbeit, inkl. alle Anhänge, muss in einer PDF-Datei hochgeladen werden (ASPO § 21 (6)).
  • Eine Anleitung zum Export hochauflösender PDFs mit Tipps für MS Word, LaTeX und Libre Office Writer finden Sie hier.
    Zusätzlich zur Abschlussarbeit muss eine unterschriebene Eidesstattliche Versicherung (ASPO § 21 (6)) abgegeben werden.
    Die unterschriebene Eidesstattliche Versicherung laden Sie in einer zweiten PDF-Datei hoch. Das Formular für die Eidesstattliche Versicherung finden Sie in TUNE unter "Mein Studium" und dann "Leistungen".
  • Nach erfolgtem Upload informieren Sie bitte ihr Prüfungsamt über die erfolgte Abgabe - insbesondere dann, wenn Sie vorzeitig abgeben.
     

Achtung: Hat sich der Titel der Abschlussarbeit geändert, sprich: weicht der finale Titel von dem im Antrag auf Zulassung festgesetzten Titel ab, müssen die Änderungen des Titels in deutscher und englischer Sprache vor der Abgabe durch Ihren Erstprüfer bzw. Ihre Erstprüferin bestätigt werden.
Den Titel Ihrer Abschlussarbeit können Sie in der aktuellen Gesamtübersicht einsehen, die Sie sich selbst im TUNE generieren können. (Für den englischen Titel generieren Sie bitte das englischsprachige Dokument.)
 

Abschlussarbeiten und Schutzrechte

1. Urheberrechte an Abschlussarbeiten

Die Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 Urheberrechtsgesetz - UrhG). Zu den geschützten Werken zählen unter anderem Sprachwerke, Computerprogramme und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 UrhG). Bachelor- und Masterarbeiten als wissenschaftliche Abschlussarbeiten genießen daher den Schutz des Urheberrechts. Eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich, denn das Urheberrecht am Werk entsteht mit der Erschaffung des Werks.

Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Studentinnen und Studenten sind daher Urheber der von ihnen verfassten wissenschaftlichen Abschlussarbeiten. Ihnen allein stehen die im UrhG kodifizierten Rechte zu, beispielsweise die ausschließlichen Rechte zur Veröffentlichung und Verwertung ihrer Abschlussarbeiten.

Wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen haben, sind sie Miturheber (§ 8 UrhG). Das gemeinsam geschaffene Werk darf grundsätzlich nur im Einvernehmen aller Miturheber veröffentlicht und genutzt werden. Die Miturheberschaft an Abschlussarbeiten ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen, denn das Hochschulprüfungsrecht fordert von Prüfungskandidaten eigenständige wissenschaftliche Leistungen (vgl. § 59 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG).

Die Betreuung einer Abschlussarbeit führt nicht dazu, dass die Betreuerin oder der Betreuer an der Abschlussarbeit Urheberrechte erwirbt. Dies gilt auch dann, wenn die betreuende Person Denkanstöße oder Ideen für die Arbeit gegeben hat. Denn das UrhG schützt nicht die Erkenntnis oder Idee selbst, sondern nur deren wahrnehmbare Darstellung, z.B. in Wort, Bild oder Ton. Gleichwohl unterliegt die Darstellung fremder wissenschaftlicher Erkenntnisse in wissenschaftlichen Arbeiten den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis, woraus unter anderem folgt, dass die Herkunft der Erkenntnisse durch Quellenangaben eindeutig kenntlich zu machen ist.

2. Erfindungen und Patente im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten

Erfindungen werden nicht durch das UrhG geschützt, sondern über das Patentrecht. Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Patentgesetzt – PatG). Patentinhaber sind berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen.

Haben mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen als Miterfinder das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu (§ 6 PatG). Eine im Rahmen einer Abschlussarbeit entstehende patentfähige Erfindung steht also denen zu, auf deren Ideen und geistigen Leistungen sie beruht. Die (alleinige) Urheberschaft der Studentin oder des Studenten an der Abschlussarbeit schließt also nicht aus, dass z.B. die Betreuerin oder der Betreuer (Mit-)Erfinder einer technischen Neuerung ist, die im Zuge der Anfertigung der Abschlussarbeit entstanden ist.

Da studentische Abschlussarbeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegenüber der Hochschule entstehen, können damit verbundene Erfindungen von Studentinnen und Studenten nicht als Diensterfindungen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen durch die Hochschule in Anspruch genommen werden.

3. Einräumung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum

Urheber und Erfinder können Dritten Nutzungsrechte an ihren urheberrechtlichen Werken bzw. die an ihre Erfindungen anknüpfenden Rechte einräumen, z.B. im Wege eines sog. Lizenzvertrages oder eines Rechtskaufvertrages.

Gegenüber der Hochschule besteht für Studentinnen und Studenten keine Verpflichtung zur Einräumung von Rechten. Daher ist es unzulässig, die Betreuung oder Korrektur einer Abschlussarbeit von einer Rechtseinräumung an die Hochschule abhängig zu machen.

Die TUHH hat das Interesse, Inhalte aus ausgewählten Abschlussarbeiten mit Einverständnis der Verfasserin oder des Verfassers für Zwecke der Forschung und Lehre zu nutzen, beispielsweise in Lehrveranstaltungen oder im Rahmen der Weiterentwicklung von Software. Zu diesem Zweck wird das Muster für eine Rechtseinräumung zur Verfügung gestellt. Eine über die Zwecke der Forschung und Lehre hinausgehende Nutzung ist in der Regel nicht von der TUHH beabsichtigt und bleibt den Verfasserinnen und Verfassern vorbehalten.

Betreuerinnen und Betreuern wird empfohlen, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten bei Beginn der Betreuung auf dieses Informationsblatt hinzuweisen. Die unterschriebene Einverständniserklärung soll in dem Institut aufbewahrt werden, in dem die Abschlussarbeit betreut wurde.

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