Hinweisgeberschutz

Interne Meldestelle zum Hinweisgeberschutz

Rechtsverstöße fallen nicht selten als erstes den Beschäftigten auf. Aus Angst vor Repressalien trauen sich viele nicht, Rechtsverstöße zu melden. „Whistleblower“ bekommen nun einen besseren Schutz:

Die EU-Richtlinie 2019/1937 (EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie) zielt auf den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Der Bundesgesetzgeber hat diese EU-Richtlinie mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund hat die TUHH eine Interne Meldestelle eingerichtet, bei der Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg Hinweise auf Rechtsverstöße geben können, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen1 bzw. zum sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetztes gehören2 und die sich im Zuständigkeitsbereich der Internen Meldestelle der TUHH ereignet haben. Die Identitäten der hinweisgebenden Personen und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Auch auf diese Weise sollen hinweisgebende Personen vor unzulässigen Nachteilen wie Mobbing, schlechten Beurteilungen oder anderen beruflichen Konsequenzen geschützt werden. Bitte beachten Sie in diesem Kontext Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot gemäß § 9 HinSchG.

Unser gemeinsames Ziel ist es, gemeldeten Verstößen nachzugehen und diese abzustellen.

Mitteilungen an die Interne Meldestelle sind „Mitteilungen im dienstlichen Verkehr“ im Sinne von § 37 BeamtStG und damit generell zulässig. Bedienstete, die dienstlich erlangtes Wissen auf dem vorgesehenen Weg an eine interne Meldestelle melden, nehmen grundsätzlich eine dienstliche Aufgabe wahr. Die Regelungen bestimmter Bereiche bleiben allerdings von der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie unberührt3; damit dürfen Informationen aus diesen Bereichen im Rahmen einer Hinweisgabe nach der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie regelmäßig nicht gemeldet werden. Für das deutsche Recht sind die Informationen, die nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, in §§ 5, 6 HinSchG geregelt. Eine Aufzählung gegenüber dem Hinweisgeberschutz vorrangiger Regelungen enthält § 4 HinSchG.

Gerne können Sie sich bereits im Vorfeld einer Hinweisgabe mit der Internen Meldestelle in Verbindung setzen und sich näher informieren.

Ihre Kontaktpersonen der Internen Meldestelle:

Maria Lüders

Gemeinsame Interne Revision, Antikorruptionsstelle, Interne Meldestelle für die HCU, HAW, HFBK, HfMT, TUHH, SUB Hamburg

E-Mail: internemeldestelle@tuhh.de

Tel.: 040-428 78 4123

TUHH, Am Schwarzenberg-Campus 1A, 21073 Hamburg, Ostflügel Raum A2.70

 

Kristin Schnarre

Gemeinsame Interne Revision, Antikorruptionsstelle und Interne Meldestelle für die HCU, HAW, HFBK, HfMT, TUHH, SUB Hamburg

E-Mail: internemeldestelle@tuhh.de

Tel.: 040-428 27 5237

HCU Hamburg, Henning-Voscherau-Platz, 20457 Hamburg

FAQs für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes

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Stand: 17.11.2023