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Beitragsordnung der Studierendenschaft

der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH)

Vom 11. Juli 2018

Das Präsidium der Technischen Universität Hamburg hat am 20. Juli 2018 die vom Studierendenparlament der Technischen Universität Hamburg in seiner Sitzung am 11. Juli 2018 auf Grund von § 104 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), beschlossene Beitragsordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Hamburg genehmigt.

§ 1
Beitragspflicht

  1. Die Studierendenschaft der TUHH erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Semester von allen eingeschriebenen Studierenden einen Beitrag gemäß § 104 des Hamburgischen Hochschulgesetzes. Dazu gehören insbesondere auch Mittel zur Finanzierung eines Beförderungsvertrages, aus denen der Gesamtheit der Studierenden ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.
  2. Beitragspflichtig sind auch beurlaubte Studierende.

§ 2
Fälligkeit, Entrichtung und Zuweisung des Betrages

  1. Der Beitrag wird jeweils bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung fällig.
  2. Der Beitrag ist an die für die TUHH zuständige Kasse zu entrichten. Diese weist den Grundbeitrag und den Beitrag für die Rechtsschutzversicherung dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), den Beitragsanteil für das Semesterticket dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV) und den Beitragsanteil des Semesterticket-Härtefonds einem Sonderkonto des Studierendenwerkes zu.

§ 3
Beitragshöhe

  1. Der Grundbeitrag beträgt 13,00 Euro pro Semester für Rechtschutz und die studentische Selbstverwaltung.
  2. Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Beitrag werden erhoben:
    1. ein Beförderungsentgelt von 175,50 Euro zur Deckung eines für die Studierenden der TUHH vom AStA der TUHH mit dem HVV abgeschlossenen Beförderungsvertrages (SemesterTicket);
    2. ein Beitrag von 3,00 Euro für den Semesterticket-Härtefonds.
  3. Auf Antrag kann der auf das Semesterticket entfallende Beitragsanteil aus dem Semesterticket-Härtefonds in den Fällen zurückerstattet werden, in denen die Vorteile des Semestertickets aus gesundheitlichen oder räumlichen oder sozialen Gründen nicht in Anspruch genommen werden können. Einzelheiten regeln die Richtlinien der Studierendenschaft der TUHH für den Semesterticket-Härtefonds in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4
Aufsicht

Die Aufsicht über die Verwendung der Beiträge haben die satzungsgemäßen Organe der Studierendenschaft gemäß der Wirtschaftsordnung der Studierendenschaft der TUHH.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2018/2019.

Hamburg, den 20. Juli 2018

Technische Universität Hamburg