Beurlaubung vom Studium

Wollen oder können Sie im folgenden Semester keine Lehrveranstaltungen besuchen, können Sie sich vom Studium beurlauben lassen. Ihnen stehen für das gesamte Studium an der TUHH 2 Urlaubssemester zur Verfügung (ein Urlaubssemester während des Bachelor-Studiums und eines während des Master-Studiums). Eine Beurlaubung im ersten Semester, also nach der Immatrikulation an der TUHH, ist ausgeschlossen.

Den Urlaubsantrag finden Sie hier. Aber bitte erst den Beurlaubungsantrag stellen und danach, frühestens bitte zwei Tage, nachdem Sie den Antrag beim Studierendenservice eingereicht haben, den Semesterbeitrag überweisen - beides jedoch rechtzeitig vor Ablauf der Rückmeldefrist! Ob Ihr Antrag im Studierendenservice eingegangen und bearbeitet worden ist, können Sie über die "Rückmeldesperren" in den "Selbstbedienungsfunktionen für Studierende" sehen. Und: Sofern wir Ihren Urlaubsantrag ablehnen müssen, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Nehmen Sie bitte in jedem Fall die Zahlung des Semesterbeitrags rechtzeitig vor. Auch wenn Sie beurlaubt sind, müssen Sie den Semesterbeitrag entrichten. Eine Befreiung oder ein Erlass durch die TUHH ist ausgeschlossen. Es besteht jedoch u. U. die Möglichkeit, sich den Beitrag für das Semesterticket zurückerstatten zu lassen (Härtefonds des Studierendenwerks).

Bitte beachten Sie, dass während eines Beurlaubungssemesters keine automatische Anmeldung zu Prüfungen erfolgt. Sofern Sie an Prüfungen im Beurlaubungssemester teilnehmen möchten, müssen Sie sich aktiv über die Selbstbedienungsfunktion anmelden. Und beachten Sie auch, dass Ihnen in der Regel in einem Beurlaubungssemester keine Förderung nach dem BAföG gewährt wird. Nähere Informationen erteilt das Studierendenwerk Hamburg. Auch andere Geldleistungen können von einer Beurlaubung betroffen sein. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass während einer Beurlaubung eine Tätigkeit als Werkstudent oder studentische Hilfskraft nicht möglich ist, es sei denn Sie absolvieren im Urlaubssemester ein Pflichtpraktikum (Praktikum, das laut Studienplan vorgeschrieben ist).
Eine normale Nebentätigkeit (Minijob) ist auch während einer Beurlaubung möglich.

Hinweise zu den beizufügenden Nachweisen

Stellen Sie den Antrag für das eine Ihnen zustehende Beurlaubungssemester, so sind keine Nachweise erforderlich. Einzige Ausnahme bildet hier der Grund "Schwangerschaft/Mutterschutz/Elternzeit". Machen Sie diesen Grund geltend, müssen Sie mit der Antragstellung in jedem Fall entsprechende Dokumente (siehe nachstehend) einreichen.

Erforderliche Dokumente für Folgeanträge auf Beurlaubung:

  • eigene Krankheit: ein aussagekräftiges, (fach)ärztliches Attest über die prognostizierte Dauer der Erkrankung und den Einfluss auf die Studierfähigkeit
  • Behinderung: Behindertenausweis
  • Praktikum: Praktikumsvertrag bzw. Bestätigung des Praktikumsbetriebs (inklusive Bestätigung des Studienbezugs)
  • Auslandsstudium: Bestätigung  bzw. Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule
  • Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit: Mutterpass, Geburtsurkunde, gemeinsame Meldebestätigung von Kind und Elternteil (nicht älter als 2 Monate) bzw. Sorgerechtsvereinbarung
  • Mitwirkung in Gremien der Selbstverwaltung: Bestätigung von AStA bzw. StuPa
  • Spitzensportaktivität: Bescheinigung des Olymiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (siehe § 7 der Satzung über das Studium)
  • Durchführung eines konkreten, von der TUHH begleiteten Gründungsprojektes: Bestätigung bzw. Zustimmung der betreuenden Hochschullehrkraft (siehe § 29 Absatz 5 der Satzung über das Studium)

Bitte beachten Sie: Die zulässige Anzahl an Urlaubssemestern kann nur in Härtefällen überschritten werden. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet die TUHH nach pflichtgemäßem Ermessen.