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Satzung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 26 HmbHG an der Technischen Universität Hamburg-Harburg

vom 13. April 2017

Der Akademische Senat der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) hat am 13. April 2017 gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 26 Absatz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 121), die Satzung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 26 an der Technischen Universität Hamburg-Harburg in der nachstehenden Fassung beschlossen.

§ 1 Allgemein

  1. Lehraufträge ergänzen das Lehrangebot der Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten. Sie dienen entweder der quantitativen Erweiterung des vorhandenen Lehrangebots, dem Angebot von Spezialveranstaltungen mit geringem zeitlichen Umfang oder der Qualitätsverbesserung des Lehrangebots durch Einbringung von im Hauptberuf der oder des Lehrbeauftragten erworbenen besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen.
  2. Für diese Satzung sind die Begriffsbestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 (HmbGBl. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 2  Voraussetzung  für die Erteilung von Lehraufträgen

  1. Über die Erteilung von Lehraufträgen entscheidet grundsätzlich das zuständige Organ1. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Lehraufträge dürfen nur im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel erteilt werden.
  2. Die Erteilung eines Lehrauftrages setzt voraus, dass das vorgesehene Lehrangebot durch die für das betreffende Fachgebiet zuständigen hauptberuflichen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung nicht erbracht werden kann. Lehraufträge dürfen hauptberuflichen Lehrpersonen nicht für Lehrveranstaltungen erteilt werden, die sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben durchzuführen haben.
  3. Lehraufträge können an  Personen vergeben werden, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und in der Lage sind, die Lehrveranstaltungen nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundsätzen zu erarbeiten und zu veranstalten. Weiterhin müssen sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das zuständige Organ1.

§ 3 Ausgestaltung des Lehrauftragsverhältnisses

  1. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Es handelt sich um eine selbständige freiberufliche Tätigkeit. Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Für die Erteilung der Lehraufträge sind die von der TUHH vorgesehenen Formulare zu verwenden. Erhalten Mitglieder der TUHH einen Lehrauftrag, bleibt ihre Rechtsstellung in der TUHH unberührt.
  2. Der zulässige Umfang eines Lehrauftrages wird auf die Hälfte der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors begrenzt. Diese Begrenzung darf mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten nur in begründeten Einzelfällen überschritten werden, insbesondere wenn die Vollständigkeit oder die Qualität des erforderlichen Lehrangebots anderenfalls nicht gewährleistet ist. Wird eine Lehrbeauftragte zur Prüferin oder  ein Lehrbeauftragter zum Prüfer bestellt oder übernimmt sie oder er eine Aufgabe in der Selbstverwaltung, so ist der zulässige Umfang des Lehrauftrages in der Weise zu begrenzen, dass er einschließlich der Prüfungs- und Selbstverwaltungstätigkeiten im Semester durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst erfordert.
  3. Lehraufträge werden grundsätzlich nur für die Dauer eines Semesters erteilt. Sie können bei semesterweise sich wiederholenden Lehrveranstaltungen oder für eine Folge von Lehrveranstaltungen auch zusammengefasst für mehrere Semester, höchstens jedoch bis zu vier Semester, erteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
  4. Lehraufträge können nicht rückwirkend erteilt werden. Die schriftliche Beauftragung muss vor Aufnahme der Lehrtätigkeit erfolgen.
  5. Lehrbeauftragte sind aufgrund des freiberuflichen Tätigkeitsverhältnisses zur selbständigen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Lehraufgaben berechtigt und verpflichtet. Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehört auch die Mitwirkung an Prüfungen, soweit sie gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 HmbHG zu Prüfenden bestellt werden. Außer der Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages dürfen ihnen dienstliche Aufgaben des hauptberuflichen Personals der Hochschule nicht übertragen werden. Das gilt insbesondere für Forschungstätigkeit, Curricularplanung, Aufgaben in der Studienreform, Studienberatung (soweit sie nicht innerhalb der Lehrveranstaltung wahrgenommen wird) und Verwaltungsarbeit. Zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung sind sie nur in dem im Satzungsrecht der TUHH geregelten Umfang berechtigt und verpflichtet.
  6. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Erteilung eines Lehrauftrages die vorherige Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten gemäß § 69 HmbBG (Nebentätigkeitsgenehmigung) bzw. der entsprechenden Regelungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erforderlich. Mit der Erteilung eines Lehrauftrages an hauptberufliche Angehörige der TUHH gelten die nach den Vorschriften über die Nebentätigkeit erforderlichen Genehmigungen als erteilt.
  7. Aus wichtigem Grund kann ein Lehrauftrag ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden. Die Entscheidung hierüber wird je nach Zuständigkeit von der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan, der  bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses für das Nichttechnische Angebot oder der Studienbereichsleiterin bzw. dem Studienbereichsleiter Allgemeine Ingenieurwissenschaften getroffen.

§ 4  Lehrauftragsvergütung

  1. Die Vergütung für die Wahrnehmung von Lehraufträgen (Lehrauftragsvergütung) regelt die Verwaltungsanordnung über die Vergütung der Lehrbeauftragten in den Hamburger Hochschulen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes entfällt eine Vergütung, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird. Eine Vergütung entfällt, wenn die oder der Lehrbeauftragte schriftlich den Verzicht anzeigt.
  2. Mit der Lehrauftragsvergütung sind alle Obliegenheiten aus dem Lehrauftrag abgegolten (z.B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Korrekturen, Besprechungen, Beratungen sowie Lehr- und Arbeitsmaterial).
  3. Die Lehrauftragsvergütung wird nur für die tatsächlich geleisteten Lehrveranstaltungsstunden mit Beendigung des Lehrauftrages gezahlt. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten.
    Daneben werden Ansprüche auf Familienzuschläge, auf Vergütungsfortzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall, auf Urlaubsvergütung, auf Urlaubsgeld, auf Zuwendung, auf Beihilfe im Krankheits-, Geburts- und Todesfall, auf vermögenswirksame Leistungen oder auf sonstige Nebenleistungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen nicht begründet.
    Ansprüche auf Lehrauftragsvergütung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende des Semesters schriftlich geltend gemacht werden.
  4. Im Rahmen eines Lehrauftrages kann ein außergewöhnlich hoher Aufwand für Prüfungen gesondert aus Mitteln des zuständigen Studiendekanates, des Bereiches für das Nichttechnische Angebot oder des Studienbereiches Allgemeine Ingenieurwissenschaften  vergütet werden. Gleichermaßen kann eine gesonderte Vergütung aus eigenen Mitteln vorgesehen werden, wenn eine Wiederholungsprüfung, die außerhalb des Vertragszeitraums liegt, abzunehmen ist. Die Entscheidung über eine solche gesonderte Vergütung trifft das zuständige Organ1.
  5. Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen grundsätzlich entsprechend dem Maß ihrer Lehrbeteiligung anteilig angerechnet (§ 5 LVVO).
  6. Kommt die Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt eine Lehrauftragsvergütung, über Ausnahmen entscheidet jeweils das zuständige Studiendekanat, der Bereich für das Nichttechnische Angebot oder der Studienbereich Allgemeine Ingenieurwissenschaften.
    Wird die Lehrveranstaltung im Laufe des Semesters abgebrochen, im Umfang eingeschränkt oder nur teilweise durchgeführt, ermäßigt sich die Lehrauftragsvergütung entsprechend. Die oder der Lehrbeauftragte ist in diesen Fällen zur Mitteilung verpflichtet.
  7. Wird eine Lehrveranstaltung im Einvernehmen mit der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan, der  bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses für das Nichttechnische Angebot oder der Studienbereichsleiterin bzw. dem Studienbereichsleiter Allgemeine Ingenieurwissenschaften.   für nur kurze Zeit unterbrochen, so wird die volle Lehrauftragsvergütung gezahlt, wenn die ausgefallene Lehrtätigkeit nachgeholt oder anderweitig ausgeglichen worden ist.
  8. Lehrbeauftragte sind selbst für die Abführung der Einkommensteuer an das Finanzamt verantwortlich. Näheres regelt § 93 a Abgabenordnung in Verbindung mit der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung).

§ 5  Reisekostenerstattung

  1. Soweit die Vergabe von Lehraufträgen an auswärtige Lehrbeauftragte erforderlich ist, können neben der Lehrauftragsvergütung die Kosten für das jeweils günstigste Verkehrsmittel erstattet werden, wenn ein Lehrbeauftragter außerhalb des Großbereichs Hamburg des Hamburger Verkehrsverbundes wohnt und nicht in Hamburg hauptberuflich beschäftigt ist. Mögliche Ermäßigungen sind dabei auszuschöpfen. Tage- und Übernachtungsgelder dürfen nach Maßgabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes (HmbRKG) gezahlt werden.
  2. Über die Vergütung von Reisekosten entscheidet das zuständige Organ1 bei der Erteilung des Lehrauftrages.
  3. Die Rechtsvorschriften des HmbRKG sind einzuhalten.

§ 6  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung an der TUHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 26 HmbHG an der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 26.09.2016 außer Kraft.


1 Das zuständige Organ ist jeweils der zuständige Studiendekanatsausschuss, der Ausschuss für das Nichttechnische Angebot oder  der Studienbereichsausschuss Allgemeine Ingenieurwissenschaften.