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Jetzt zum Sommersemester an der TU Hamburg bewerben! Bewerbungen für deutschsprachige und ausgewählte englischsprachige Masterprogramme sind bis zum 15. Januar möglich.

Anhang 3 „Richtlinien für Härtefallanträge und Hinweise auf erforderliche Belege im Rahmen des Zulassungsverfahrens an der TUHH“

zur Satzung über das Studium an der TUHHvom 27. Februar 2013 in der Fassung vom 18. Dezember 2013 

Die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen, haben nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einer besonderen Ausnahmesituation befinden. Viele setzen in den Antrag zu große Hoffnungen. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Voraussetzung ist, dass besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe in der Person vorliegen, die eine sofortige Zulassung zum gewünschten Studium zwingend erfordern, weil die Ablehnung des Zulassungsantrages unzumutbar wäre. Bei der Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Hierbei muss ein strenger Maßstab angelegt werden.  

Bedenken Sie jedoch, dass nur eine eingeschränkte Anzahl an Studienplätzen nach Härtegesichtspunkten vergeben werden dürfen und dass die Voraussetzung zur Zulassung als Härtefall eine ausführliche und glaubhafte Belegung der genannten Gründe ist. Die Rangfolge wird durch den Grad der Härte bestimmt. Härtegründe nach Nummer 1 werden mit vier Punkten, nach Nummer 2 mit drei Punkten, nach Nummer 3 mit zwei Punkten sowie nach Nummer 4 mit einem Punkt gewichtet.    Aus den nachfolgend beispielhaft genannten Gründen kann ein Härtefall gestellt werden.

Bewerber/in ist durch Krankheit behindert; die beruflicheRehabilitation kann nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeitnicht möglich oder in unzumutbarer Weise erschwert

1Gesundheitliche GründeBeispiele für Belege, die zum Nachweis geeignet sind
1.1Bewerber/in leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die ihn/ sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft außerstande setzen wird, die Belastung des Studiums im gewünschten Studiengang durchzustehen.Fachärztliches Gutachten
1.2Bewerber/in ist durch Krankheit behindert; die berufliche Rehabilitation kann nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich oder in unzumutbarer Weise erschwert ist. Fachärztliches Gutachten; Nachweis, inwiefern eine sinnvolle Wartezeitüberbrückung unmöglich oder unzumutbar ist
1.3Bewerber/in ist aufgrund körperlicher Behinderung auf ein enges Berufsfeld beschränkt; das angestrebte Studium läßt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten Fachärztliches Gutachten;
Stellungnahme einer Rehabilitationseinrichtung
1.4Bewerber/in muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist nicht möglich.Fachärztliches Gutachten; Nachweis, inwiefern eine sinnvolle Wartezeitüberbrückung unmöglich oder unzumutbar ist
1.5Bewerber/in ist körperbehindert; er/sie ist aufgrund der Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Bewerbern in unzumutbarer Weise benachteiligt.Fachärztliches Gutachten; Nachweis, inwiefern eine sinnvolle Wartezeitüberbrückung unmöglich oder unzumutbar ist
1.6Bewerber/in ist infolge Krankheit in der Berufswahl oder Berufsausübung beschränkt und aufgrund dieses Umstandes entweder an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert oder gegenüber gesunden Bewerbern in unzumutbarer Weise benachteiligt. Fachärztliches Gutachten; Nachweis, inwiefern eine sinnvolle Wartezeitüberbrückung unmöglich oder unzumutbar ist

1.7Bewerber/in besitzt die nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderte/r im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Schwerbehindertenausweis (Erwerbsminderung 
mind. 50 %)
1.8Bewerber/in ist aus sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen zwingend an den Studienort Hamburg gebunden.Fachärztliches Gutachten; sonstige zum Nachweis geeignete Unterlagen
2Familiäre Gründe
Bei den folgenden familiären Gründen wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber  die Hauptwohnung in Hamburg oder einem der angrenzenden Landkreise hat und darüber hinaus die genannten Gründe zutreffen:
Beispiele für Belege, die zum Nachweis geeignet sind; generell: Meldebescheinigung (nicht älter als zwei Monate), zusätzlich:
2.1Bewerberin bzw. Bewerber wohnt mit Ehegatten und/oder eigenem Kind bzw. eigenen Kindern oder mit gleichgeschlechtlichem Lebenspartner/Lebenspartnerin im o.g. Bereich.Heiratsurkunde, Geburtsurkunde/n
Lebenspartnerschaftsurkunde
2.2Bewerber/in versorgt pflegebedürftige Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister; andere Personen zur Pflege sind nicht vorhanden.Ausführliches ärztliches Gutachten, amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
2.3Bewerber/in sorgt für seine unversorgten minderjährigen Geschwister, mit denen er/sie in häuslicher Gemeinschaft lebt; andere Personen zur Betreuung sind nicht vorhanden. Gesonderte Meldebescheinigung der Geschwister; Einkommensnachweise der Eltern; Erklärungen, wie die Versorgung neben dem Studium erfolgt und dass andere Personen zur Pflege nicht zur Verfügung stehen und auch nicht finanziert werden können
2.4Alleinstehende/r Bewerber/in hat ein minderjähriges Kind; bei einer Zulassung an einem anderen Ort als Hamburg wäre die Wahrnehmung der elterlichen Aufgaben stark beeinträchtigt. Bestätigung der Person oder Stelle, bei der das Kind untergebracht ist; Meldebescheinigung des Kindes
2.5Bewerberin ist schwanger und ist aus familiären Gründen auf das Studium in Hamburg angewiesen.Fachärztliches Gutachten;
Darlegung der familiären  Gründe

2.6Sonstige gleichgewichtige familiäre Voraussetzungen; in besonders schwerwiegenden Fällen ist eine Anerkennung als Härtefall auch möglich, wenn die Hauptwohnung nicht in Hamburg oder einem angrenzenden Landkreis ist. Zum Nachweis geeignete Unterlagen
3Wirtschaftliche Gründe
Bei den folgenden familiären Gründen wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber  die Hauptwohnung in Hamburg oder einem der angrenzenden Landkreise hat und darüber hinaus die genannten Gründe zutreffen:
Beispiele für Belege, die zum Nachweis geeignet sind; generell: Meldebescheinigung (nicht älter als zwei Monate), zusätzlich:
3.1Bewerber/in wird voraussichtlich den vollen BAföG-Satz beziehen. Bescheinigung des  Studierendenwerks
3.2Die Eltern der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auf die Mitarbeit im elterlichen Betrieb angewiesen. Bescheinigung der Handwerks-, Handels- oder Landwirtschaftskammer
3.3Mindestens ein Geschwisterteil befindet sich bereits im Studium bzw. in Ausbildung; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers erlauben daher nur eine Unterbringung bei den Eltern am Studienort Hamburg. Studien- bzw. Ausbildungsbescheinigung des Geschwisters; Nachweise über die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie
3.4Bewerber/in steht in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis und bestreitet mit den Einkünften aus dieser Berufstätigkeit das Studium.Beschäftigungsnachweis, Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers; Nachweise über die wirtschaftliche Situation
3.5Bewerber/in hat ein Stipendium erhalten, das nur für den Studienort Hamburg gilt. Anerkannt werden nur Stipendien öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und einiger privatrechtlicher Stiftungen
3.6Sonstige gleichgewichtige wirtschaftliche Gründe, die die sofortige Zulassung erfordern. Zum Nachweis geeignete Unterlagen
4Soziale Gründe
Bei den folgenden sozialen Gründen wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber  die Hauptwohnung in Hamburg oder einem der angrenzenden Landkreise hat und darüber hinaus die genannten Gründe zutreffen:

Beispiele für Belege, die zum Nachweis geeignet sind; 4.1 bis 4.2 generell: Meldebescheinigung (nicht älter als zwei Monate), zusätzlich:
4.1Bewerber/in nimmt am Wohnort soziale Pflichten wahr, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt und deren Wahrnehmung beim Studium an einem anderen Ort nicht möglich wäre.z.B. Vormund, Betreuer oder Pfleger im Sinne des BGB; Tätigkeit in Katastrophen- oder Zivilschutz;  Ausübung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Jeweils Bescheinigung der zuständigen Stelle
4.2Bewerber/in ist Spätaussiedler/in; die Aussiedlung erfolgte in den letzten fünf Jahren vor Bewerbungsschluss; ein Wechsel des Wohnortes würde die Eingliederung stark beeinträchtigen.Amtliche Bescheinigung über den Zeitpunkt des Zuzugs; Begründung für die Beeinträchtigung der Eingliederung
Ohne Rücksicht auf den Wohnort der Bewerberin bzw. des Bewerbers liegt eine soziale Härte in folgenden Fällen vor:
4.3Bewerber/in ist Spätaussiedler/in und war bereits im Herkunftsland für den gewünschten Studiengang zugelassen. Bescheinigung über das Studium im Heimatland
4.4Bewerber/in hat bzw. hätte in einem früheren Semester eine Zulassung für den gewählten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus nicht von ihm/ihr zu vertretenden zwingenden Gründen (insb. Krankheit) nicht in Anspruch nehmen.Zulassungsbescheid bzw. Nachweis, dass eine Zulassung zu einem früheren Semester möglich gewesen wäre; Nachweise über die Gründe der Nicht-Annahme des Studienplatzes, z.B. Fachärztliche Bescheinigung bei Krankheit.