Seitdem das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, die sogenannte Lissabon-Konvention der Europäischen Union im Jahre 2007 in Deutschland ratifiziert und in Bundesrecht überführt wurde, müssen Hochschulen extern erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkennen. Die Anerkennung von extern erbrachten Leistungen kann nur abgelehnt werden, wenn die Hochschule nachweist, dass diese nicht gleichwertig sind.
Die Beweislast, dass ein Antrag auf Anerkennung nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, weil ein wesentlicher Unterschied vorliegt, trägt die für die Anerkennung zuständige Stelle, an der TUHH in der Regel der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs. Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag in §40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG).
Wesentliche Prinzipien der Lissabon-Konvention (HRK)
Allgemeine Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge (ASPO),
Fachspezifische Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für Ihren Studiengang (FSPO) sowie deren Anhänge (Studienpläne, ggf. Fachpraktikumsordnungen)
Die Anerkennung von im Auslandssemester erbrachten Leistungen liegt in der Zuständigkeit der Fachbereiche/jeweilige Studiengangsleitungen in den Dekanaten.
Das Verfahren zur Anerkennung an der TUHH ist einheitlich und zentral geregelt.
Wenn Sie an einer Hochschule im Ausland studiert haben, die keine Partnerhochschule der TU Hamburg ist, wird die Anerkennung Ihrer im Ausland erbrachten Leistungen vom Prüfungsausschuss behandelt.
Das Formular zur Anerkennung finden Sie auf der Homepage des Prüfungsamtes. Reichen Sie den entsprechenden Antrag auf Anerkennung ausländischer Leistungen nach Ihrer Rückkehr beim Prüfungsamt der TUHH ein.