Seitdem das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, die sogenannte Lissabon-Konvention der Europäischen Union im Jahre 2007 in Deutschland ratifiziert und in Bundesrecht überführt wurde, müssen Hochschulen extern erbrachte Studienleistungen grundsätzlich anerkennen. Die Anerkennung von extern erbrachten Studienleistungen kann nur abgelehnt werden, wenn die Hochschule nachweist, dass diese nicht gleichwertig sind.
Die Beweislast, dass ein Antrag auf Anerkennung nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, weil ein wesentlicher Unterschied vorliegt, trägt die für die Anerkennung zuständige Stelle, an der TUHH in der Regel der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs. Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag in §40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG).
Wesentliche Prinzipien der Lissabon-Konvention (HRK)
Allgemeine Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge (ASPO),
Fachspezifische Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für Ihren Studiengang (FSPO) sowie deren Anhänge (Studienpläne, ggf. Fachpraktikumsordnungen)
Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen liegt in der Zuständigkeit der Fachbereiche/jeweilige Studiengangsleitungen in den Dekanaten.
Das Verfahren zur Anerkennung an der TUHH ist einheitlich und zentral geregelt.
Dokumente und Infos im Intranet: Excel-Tabellen / neuer DLA-Leitfaden / Prüfungsamt-Leitlinie
Wenn Sie an einer Hochschule im Ausland studiert haben, die keine Partnerhochschule der TU Hamburg ist, wird die Anerkennung Ihrer im Ausland erbrachten Leistungen vom Prüfungsausschuss behandelt.
Das Formular zur Anerkennung finden Sie auf der Homepage des Prüfungsamtes. Reichen Sie den entsprechenden Antrag auf Anerkennung ausländischer Studienleistungen nach Ihrer Rückkehr beim Prüfungsamt der TUHH ein.