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Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude und das gesamte Gelände der Technischen Universität Hamburg.

Sie ist für alle Mitglieder, Angehörige der TUHH, Fremdfirmen und Gäste verbindlich. Das Universitätsgelände ist kein öffentlicher Raum. Mit dem Betreten des Universitätsgeländes erkennen die Besucherinnen und Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.

Diese Hausordnung dient der allgemeinen Sicherheit und der Ordnung an der Universität. Alle Mitglieder, Angehörige und Besucherinnen und Besucher haben sich auf dem Universitätsgelände so zu verhalten, dass die Hochschule, ihre Organe, ihre Mitglieder und Angehörigen in der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, sowie ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. 

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2.1Verwaltung der Gebäude
Hausverwaltende Stelle für die Dienstgebäude der TUHH ist das Gebäudemanagement (GB) und für die Technischen Anlagen der Technische Betriebsdienst (TB). Diese Stellen sind für
die Erledigung aller Angelegenheiten verantwortlich, die mit der Verwaltung der Dienstgebäude zusammenhängen. Keine andere Stelle darf in Fragen der Hausverwaltung selbstständige Entscheidungen treffen, es sei denn, es ist in der Hausordnung besonders bestimmt. Die Befugnisse des Präsidiums bleiben unbenommen.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Hausverwaltung zu unterstützen, indem sie für Sauberkeit, Ruhe und Ordnung eintreten.
2.2Reinigung der Gebäude
Für die Gebäudereinigung ist das Gebäudemanagement zuständig.
Gebäude-und Zimmerschlüssel (einschließlich Transponder und Zugangskarten) sind sorgfältig aufzubewahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem GB unverzüglich anzuzeigen. Das Ge.
bäudemanagement behält sich vor, in diesem Fall Kostenerstattung für alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zu verlangen.
2.3Zuweisung der Räume
Die Diensträume werden den jeweiligen Nutzern von der Präsidialverwaltung zugewiesen.
2.4Ausstattung der Räume
Die Diensträume sind zweckmäßig auszustatten. Nach Möglichkeit sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Es sind nur die für den Dienstbetrieb notwendigen Einrichtungsgegenstände aufzustellen.
2.5Flure und Treppenhäuser
Die Flure und Treppenhäuser der TUHH sind Flucht und Rettungswege.
Flucht-und Rettungswege, zu denen im Besonderen die zu den Treppenhäusern führenden Flurbereiche zählen, sind aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes und zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der in den Gebäuden befindlichen Personen von Brandlasten freizuhalten. Die dazugehörigen rechtlichen Grundlagen finden sich u.a. in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der DGUV-Vl „Grundsätze der Prävention" und der Brandschutzordnung der TUHH.
Ohne die Zustimmung des Gebäudemanagement (GB) und/ oder der Abteilung für Arbeitsschutz (AUG) ist ein Aufstellen von Brandlasten auf den besagten Flächen nicht zulässig.
2.6Beschilderung
An den Zimmertüren werden vom Gebäudemanagement Schilder mit dem Namen der Beschäftigten und ihrem Tätigkeitsbereich angebracht. An jedem Forschungs- und Laborraum ist die oder der zuständige Laborleiter/-in mit Namen und Telefonnummer anzugeben. Verantwortlich für die Umsetzung ist die jeweilige Leitung des Institutes. Ist der Raum kein Büroraum so muss der Raum anders ausgewiesen sein, z. B. Druckerraum, Besprechungsraum, Technikraum, Hörsaal, Seminarraum etc. Das Gebäudemanagement steht für Fragen zur Verfügung.
Das Aufhängen und Aufstellen von Schildern ist nur in Abstimmung mit der Präsidialverwaltung und dem Gebäudemanagement zulässig.
2.7Aufzüge
Bei Benutzung der für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung stehenden Aufzüge sind die Benutzungshinweise zu beachten.
2.8Handel und Sammlungen in den Dienstgebäuden
Jedes Handeln von Waren in den Dienstgebäuden ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen, z.B. die Aufstellung von Automaten, bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium. Die Beschäftigten werden darum gebeten, das Gebäudemanagement sofort über Handel treibende Personen zu unterrichten.
Das Verbot bezieht sich nicht auf die Abgabe von Angeboten und die Entgegennahme von Bestellungen im Rahmen der Dienstgeschäfte.
Sammlungen dürfen in den Diensträumen ebenfalls nicht durchgeführt werden. Darunter fallen keine Sammlungen, die zur Aufbringung der Kosten für Betriebsveranstaltungen so.wie für übliche kleine Aufmerksamkeiten bei Jubiläen, Hochzeiten, Geburten usw. dienen. Ausnahmen werden vom Präsidium genehmigt (z. B. Sammlungen für soziale oder gemeinnützige Zwecke). Die Aktivitäten der „Stiftung Technische Universität Hamburg" und des Alumni-Vereins bleiben unberührt.
2.9Aushänge und Werbung
Das Aushängen von Plakaten, Bannern etc. ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kanzlerin oder des Kanzlers gestattet.
Der Personalrat und der AStA dürfen Aushänge im Rahmen ihrer Zuständigkeit an den hierfür vorgesehenen Stellen anbringen.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Aushänge der Hochschuleinrichtungen (z. B. Institute, Bibliothek) für die die jeweilige Leitung der Einrichtung die Verantwortung hat.
2.10Hausrecht
Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt übt gemäß § 81 Absatz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) die Präsidentin oder der Präsident aus. Die Geschäftsverteilung im Präsidium sieht vor, dass die Kanzlerin oder der Kanzler aufgrund ihrer bzw. seiner Verantwortung für die .staatlichen Auftragsangelegenheiten die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt.
Mit der Organisationsverfügung vom 23.07.2013 über die „Delegation des Hausrechts und der Ordnungsgewalt nach § 81 (5) HmbHG " wurden das Hausrecht und die Ordnungsgewalt generell übertragen auf:
  • Die jeweils diensthabenden Hausmeister und Abendhausmeister für die jeweils in ihrer Zuständigkeit stehenden Gebäude und Flächen und auf deren Vorgesetzte
  • Auf die Leiterinnen und Leiter der Bibliothek, des Präsidialbereiches, des Rechenzentrums, des Servicebereichs Lehre und Studium und der Stabsstelle AUG sowie deren Vertreterinnen und Vertreter für den Bereich der ihnen jeweils für den · Dienstbetrieb zugewiesenen Gebäude, Räume oder Flächen delegiert.
  • sowie die diensthabenden Mitarbeiter eines von der TUHH beauftragten externen Wachdienstes.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Kanzlerin oder der Kanzler können das Hausrecht für den Einzelfall auf weitere Personen übertragen.
Die Ausübung des Hausrechtes schließt Ordnungsmaßnahmen und das Erteilen von Hausverboten ein. Die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler oder die Leiterin oder der Leiter des Justiziariats sind unverzüglich Ordnungsmaßnahmen und Hausverbote zu unterrichten.
2.11Öffnungszeiten
Die regulären Öffnungszeiten der Universitätsgebäude umfassen werktäglich die Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Durch angekündigte und genehmigte Veranstaltungen sind die Gebäudeöffnungszeiten entsprechend an die Veranstaltungszeit angepasst. Die Gebäude A und 0 sind für Studentinnen/Studenten und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der TUHH 24 Stunden zugänglich. Ab 22 Uhr können die Pförtner und das Wachpersonal die Identität der eintreffenden Personen prüfen und ggf. den Zutritt verweigern.

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Allgemeines
Jede Gebäudenutzerin und jeder Gebäudenutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden. Nicht vermeidbare Lärmbelästigungen aufgrund von Reparaturen o. ä. sind auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. In sämtlichen Gebäuden, Räumen, Fluren und Treppenaufgängen ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu werfen. Das Mitbringen von Abfällen jeglicher Art ist untersagt. Große und schwere Abfälle wie z. B. Kataloge und Verpackungsmaterialien sowie Altglas werden nicht von den Reinigungskräften entsorgt. Diese müssen zu den Abfallsammelplätzen außerhalb der Gebäude gebracht werden. Bei Sonderabfällen ist der Bereich AUG zuständig.
Die Beschäftigten und Studierenden sind für die Ordnung an ihrem Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsbereich verantwortlich.
Alle Mitglieder und Angehörige der TUHH, sowie Besucher/innen sind dazu verpflichtet darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Einbruch verhütet und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden. Festgestellte Schäden, Mängel und sonstige Auffälligkeiten sind unverzüglich dem zuständigen Serviceteam zu melden. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung, in Folge derer der Universität ein Schaden entsteht, behält sich die Universitätsleitung vor, den oder die Verursacher/-in in Haftung zu nehmen. Der Umgang mit offenem Feuer in den Gebäuden ist nicht gestattet.
Die dauerhafte Öffnung von Gebäudezugangs-, Brandabschnitts-, Rauchabschluss-und sonstigen Türen mit Schließfunktion durch Unterkeilen o. ä. ist untersagt.
3.1Behandlung der Räume und Einrichtungsgegenstände
Die Beschäftigten sind für die ihnen anvertrauten Räume und Einrichtungsgegenstände verantwortlich und haften für die durch eigenes Verschulden verursachten Schäden und Verluste. · Bauliche Veränderungen an den Gebäuden, den Freiflächen und den technischen Ausstattungen sind vorher mit dem Gebäudemanagement, der Abteilung Bau und dem technischen Betriebsdienst abzustimmen.
3.2Studentische Lernräume
Die studentischen Lernräume, Poolräume sowie Seminarräume stehen ausschließlich zum Lernen und zum Arbeiten zur Verfügung. In den Poolräumen ist der Verzehr von Essen und Trinken nicht gestattet.
3.3Energie- und Wasserverbrauch
Heizung, Strom, Gas und Wasser sind sparsam zu nutzen. Jegliche Beleuchtung ist auszuschalten sobald sie nicht mehr benötigt wird.
Beim Verlassen von Räumen sind die Fenster zu schließen und das Licht ist auszuschalten. Die Wasserentnahmestellen sind auf Verschluss zu prüfen.
3.4Veranstaltungen
Veranstaltungen in den Dienstgebäuden sind genehmigungspflichtig. Anträge sind rechtzeitig an die Kanzlerin oder den Kanzler der TUHH zu richten. Nach Beendigung der Veranstaltung ist sicher zu stellen, dass die Räume unverzüglich in ihren ursprünglichen Zustand gebracht werden.
3.5Haustierhaltung
Das Mitbringen von Tieren -mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Tieren/ Hunden -ist grundsätzlich verboten.
3.6Mitnahme von Zweirädern in das Dienstgebäude
Das Mitführen von Fahrrädern, Motorrädern und Mopeds in den Gebäuden ist nicht gestattet. (Ausnahme: Tiefgaragen). Fahrräder sind außerhalb des Gebäudes abzustellen. Im Gebäude abgestellte Fahrräder werden kostenpflichtig entfernt. Die Benutzung von Rollschuhen, lnline-Skates, Rollern u.ä. in den Gebäuden ist untersagt.
3.7Nichtraucherschutz
In den Gebäuden gilt uneingeschränktes Rauchverbot. Auf dem Außengelände ist ein ausreichender Abstand (ca. 10 m) zu den Eingangstüren und Fenstern zu wahren, damit der Rauch nicht in das Gebäude ziehen kann.
3.8Umgang mit Gefahrgut
Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nur zu Lehr-und Forschungszwecken erlaubt. Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen oder Imitationen, gleich welcher Art, sowie brennbarer und explosiver Stoffe, außer zu Lehr-und Forschungszwecken, ist verboten.
3.9Elektrische Geräte
Die Nutzung privater elektrischer Geräte mit Ausnahme mobiler Computer und Mobiltelefone sowie technischer Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen ist nicht gestattet. Private Elektrogeräte müssen entsprechend DIN, VDE, DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) und den Sicherheitshinweisen der Hersteller errichtet, betrieben, gewartet, instand gehalten und geprüft werden.
3.10Religions- und Glaubensfreiheit
Die TUHH respektiert uneingeschränkt die Religionsfreiheit und die religiöse Gruppenzugehörigkeit. Die TUHH ist eine staatliche Universität, welche die Ausübung der Religion als Privatsache eines jeden Einzelnen sieht. Daher dürfen weder die Toiletten und Sanitätsräume noch Räume, die speziell für Studierende mit Kindern eingerichtet sind, oder andere Orte in der TUHH für die Ausübung von Gebeten genutzt werden. Nutzen Sie bitte das Angebot der in der Nähe befindlichen Gotteshäuser, Kirchen und Moscheen.

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4.1Verhalten auf dem Campusgelände
Jeder hat sich auf dem Campusgelände so zu verhalten, dass sich keine Beeinträchtigung des Lehr-, Lern-und Forschungsbetriebes, sonstiger genehmigter Veranstaltungen und des
sonstigen Dienstes ergeben.
Auf dem Campusgelände ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle sowie Zigarettenstummel sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu werfen. Das Mitbringen von Abfällen jeglicher Art
ist untersagt.
Gebäude, Einrichtungen, Geräte und Anlage.n auf dem Campus dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend betreten bzw. damit sorgsam umgegangen werden. Das Grillen ist nur nach vorheriger Genehmigung des Platzes und der Zeit erlaubt.
Die Teichanlage im Süd-Campus ist nicht zu betreten.
4.2Ordnung des Verkehrs
Auf dem Gelände der TUHH gelten die örtlichen Zeichen und Schilder sowie die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung.

Fahrzeuge dürfen nur so abgestellt werden, dass keine Verkehrsbehinderung eintritt; Schilder und Markierungen sind zu beachten. In Gebäuden dürfen Fahrzeuge nur abgestellt werden,
wenn dies ausdrücklich zugelassen ist (z. B. Tiefgaragen).
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Für auf den behördlichen Parkflächen erlittene Schäden an den Kraftfahrzeugen haftet die TUHH nur bei Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht.

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Für das Abhandenkommen von Garderobe, den Inhalt von Schreibtischen, Schrank-bzw. Schließfächern, abgestellten Fahrzeugen und Fahrrädern sowie von sonstigem beweglichen Eigentum übernimmt die TUHH keine Haftung. Bitte vergessen Sie nicht auch bei nur kurzzeitiger Abwesenheit stets Ihre Räumlichkeiten zu verschließen.
Die ausschließlich während der Öffnungszeit der TUHH zur Verfügung stehenden Garderobenschränke und Schließfächer werden täglich nach Schließung geräumt und die darin befindlichen Gegenstände als Fundsachen behandelt.

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6.1Brandschutz
Es gilt die Brandschutzordnung der TUHH. Die sicherheitsrelevanten Einrichtungen (u. a. Feuerlöscher, Brandmelder, Sicherheitskennzeichnung und -beleuchtung, Erste-Hilfe.Material) dürfen nicht verstellt, zugehängt, entfernt oder anderweitig manipuliert werden.
6.2Unfall, lebensbedrohliche Erkrankung, Erste Hilfe
6.2.1Bei Unfällen oder lebensbedrohenden Erkrankungen von Personen, die sich unmittelbar vor dem Dienstgebäude (Bürgersteig, Parkplatz), auf dem Dienstgrundstück oder im Dienstgebäude befinden, ist sofort ein Rettungs- bzw. Notarztwagen der Feuerwehr (Tel. Festnetz: 0112, Handy: 112} anzufordern.
Dabei sind Angaben zu folgenden Fragen zu machen:
  • Wo ist etwas geschehen?
  • Was ist geschehen?
  • Wie viele Personen sind verletzt bzw. erkrankt?
  • Welcher Art sind die Verletzungen oder Erkrankungen?
Auf eventuelle Rückfragen ist zu warten.
6.2.2Bei anderen leichteren "Erste-Hilfe-Fällen" (z. B. kleine Schnittverletzungen) ist ein Ersthelfer zu benachrichtigen bzw. selbst Erste Hilfe zu leisten. Die Liste der Ersthelfer ist im TUHH-lntranet veröffentlicht.
Eine Liste mit den Namen von Durchgangsärzten, die bei Arbeitsunfällen aufzusuchen sind, hängt an den Hinweistafeln unter "Allgemeine Bekanntmachungen".
Sanitätsräume mit Liege und Verbandkasten sind in jedem Gebäude vorhanden und frei zugänglich.
6.3Diebstahl und andere strafbare Handlungen
Diebstähle und andere strafbaren Handlungen sind unverzüglich dem Gebäudemanagement anzuzeigen.

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Fundsachen sind bei der zentralen Aufbewahrungsstelle in der Pförtnerloge vom Haus H oder bei der örtlichen Polizeidienststelle abzuliefern.

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Das Ausleihen von Fahrrädern, universitätseigenen Fahrzeugen oder Equipment (Monitore, PC etc.) ist nur gegen Vorzeigen eines gültigen Personalausweises oder eines gültigen Studentenausweises und gegen eine Unterschrift möglich.
Bei der Ausleihe werden die Benutzerinnen und Benutzer in die Bedienung des Gerätes sowie in die Verpflichtung gegenüber der TUHH eingewiesen. Mit dem Eigentum der TUHH muss sorgsam umgegangen werden. Bei Feststellung eines Schadens muss dieser Mangel umgehend der ausgebenden Stelle bekannt gegeben werden. Andernfalls wird der Schaden der Person zugewiesen, elche das Equipment zuletzt ausgeliehen hatte.

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Beschlossen vom Präsidium in seiner Sitzung am 15. Februar 2017.
Die Hausordnung tritt am 01.03.2017 in Kraft.
Für das Präsidium
Klaus J. Scheunert

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