Deutschlandstipendium

Die Deutschlandstipendien werden vom 27.10.2025 (8:00) bis zum 16.11.2025 (23:00) ausgeschrieben. In diesem Zeitraum können Sie eine Online Bewerbung unter diesem Link einreichen. Dort ist zudem die Bewerbungsvereinbarung hinterlegt.

Folgende Deutschlandstipendien stehen zur Verfügung:

Förderer I SponsorBindung I earmarkingAnzahl I amount
Gisela und Erwin Sick Stiftungungebunden I non-earmarked5
Gebr. Mankiewicz GmbH & Co. KGungebunden I non-earmarked10
Synthopol Chemie GmbH & Co. KGungebunden I non-earmarked5
Karl H. Ditze Stiftungungebunden I non-earmarked13
TUHH-Stiftungungebunden I non-earmarked12
TUHH Alumni-Vereinungebunden I non-earmarked10
Rudolf und Erika Koch-Stiftungungebunden I non-earmarked2
Rotary Club Hamburg-Haakeungebunden I non-earmarked1
VOLANTE International Green Technologies, Chemie- und Bioingenieurwesen4
Werner Sutor Gedächtnis StiftungSchiffbau und Maschinenbau5
SICK AGComputer Science, Data Science, Elektrotechnik, Informatik-Ingenieurwesen, Technomathematik5
Dr.-Ing. Hans-Joachim Wegmann StiftungElektrotechnik, Verfahrenstechnik, Flugzeugsystemtechnik, Mechatronik, Mediziningenieurwesen5
TÜV Nord e.V.Regenerative Energien, Energie- und Umwelttechnik, Maschinenbau, Mediziningenieurwesen, Green Technologies10
Stiftung Bostelmannjeweils 1 Stip. Wasser- und Umweltingenieurwesen Master, Regenerative Energien Master,  Environmental Engineering Master + ein weiteres aus den genannten Studiengängen4
Dow Chemical Anlagenges. mbHStudiengänge Verfahrenstechnik, AIW mit Vertiefung VT, ggf. Maschinenbau2
Hamburg Port AuthorityStudiengänge Bauingenieurwesen (insb. Geotechnik- u. Baubetrieb, Wasserbau, Baustatik, Massivbau)3
PRISMA Projektingenieure Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen1
Leser GmbHMaschinenbau Master, Produktentwicklung und Produktion Master 2
Turner & Townsend StiftungStudiengänge Bauingenieurwesen4
EuroviaBauingenieurwesen Bachelor oder Bauingenieurwesen Master mit Vertiefung Tiefbau1
Peter Ahrens Bauunternehmen GmbHBau- und Umweltingenieurwesen Bachelor, Bauingenieurwesen Master6
HKS Ingenieurbüro für BauwesenBauwesen1
BundesdruckereiInformatik-Ingenieurwesen, Computer Science, Data Science möglichst vertiefte Kenntnisse Vision Systems1
Olin GmbH & Co. KGStudiengänge der Verfahrenstechnik und ggf. Maschinenbau Bachelor5
ABS Europe Ltd.Studiengänge Schiffbau und Maschinenbau6
WICAM StiftungMaschinenbau, Informatik-Ingenieurwesen, Data Science, Computer Science, Technomathematik5

Es besteht die Möglichkeit, dass während der Ausschreibungsphase weitere Stipendien bereitgestellt werden.

Sollten Sie für ein Deutschlandstipendium ausgewählt werden, beginnt die finanzielle Förderung (rückwirkend) ab dem 01.10.2025 und endet am 30.09.2026.

 

Deutschlandstipendium – Gemeinsam Zukunft gestalten

Das Deutschlandstipendium verbindet seit 2011 Unternehmen, Stiftungen und Privatpersonen mit dem Bund, um Studienerfolg und gesellschaftliches Engagement sichtbar zu machen. 

Stipendiatinnen und Stipendiaten bekommen monatlich 300 Euro (einkommensunabhängig, zusätzlich zu BAföG) für mindestens zwei Semester, damit sie sich erfolgreich auf ihre Hochschulausbildung konzentrieren können.

Der Leistungsbegriff des Stipendiums ist bewusst breit gefasst: überdurchschnittliche Noten und Studienleistungen gehören ebenso dazu wie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder Hindernisse im Lebens- und Bildungsweg erfolgreich zu meistern.

Das Deutschlandstipendium wird an der TU Hamburg zum Wintersemester 2025/26 bereits das elfte Mal ausgeschrieben. Sie möchten Stipendiatin oder Stipendiat werden und sich mit Förderinnen und Förderern sowie anderen Stipendiatinnen und Stipendiaten austauschen? Hier finden Sie weitere Details zum Bewerbungsverfahren:

Bewerbungsvoraussetzungen

Grundlage ist die Richtlinie zur Stipendienvergabe im Rahmen des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) der TUHH vom 19.02.2016, zuletzt geändert am 26.08.2025, sowie das Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (StipG) vom 21. Juli 2010. Gefördert werden kann, wer für den Bewilligungszeitraum in einem Studiengang an der TU Hamburg immatrikuliert ist oder die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraus-setzungen erfüllt und vor der Aufnahme des Studiums steht.

Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht.

Das o.g. Gesetz schließt im Sinne einer Doppelförderung eine Förderung aus, wenn die oder der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch eine der in § 1 Abs. 3 StipG genannten Maßnahmen oder Einrichtungen oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhält. Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet. (§ 4 Abs. 2 StipG)

Art und Umfang der Förderung

  • Das Stipendium wird in Höhe von EUR 300 monatlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt regelmäßig 1 Jahr. Eine Verlängerung des Stipendiums ist im Rahmen einer Neubewerbung möglich.
  • Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs (§ 6 Abs.1 StipG). Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie z. B. einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts verlängert (§ 7 Abs.1 StipG). Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst (§ 7 Abs.2 StipG).
  • Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden (§ 5 Abs.2 StipG). Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis mit der TUHH.

 

 

Auswahlkriterien und Gewichtung

(1)  Das Auswahlverfahren wird auf Grundlage der erbrachten schulischen oder akademischen Leistungen  durchgeführt. Die Leistung fließt zu 70% in die Gesamtwertung ein. Es können somit maximal 70 Punkte erreicht werden. Die Leistung wird folgendermaßen beurteilt:

a. Bei Bewerbungen von Studienanfängerinnen und Studienanfängern (erstes und zweites Fachsemester) eines grundständigen Studiengangs wird die Beurteilung nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung vorgenommen.

b. Bei Bewerbungen von Studienanfängerinnen und Studienanfängern (erstes und zweites Fachsemester) eines Masterstudienganges wird die Beurteilung nach der Note des zum Masterstudiengang berechtigenden Abschlusses vorgenommen.

c. Bei Bewerbungen von Personen ab dem dritten Fachsemester wird die Beurteilung auf Grundlage des arithmetischen Mittels der im Transcript of Records bzw. einer Notenbescheinigung ausgewiesenen Noten der bisher erbrachten Prüfungsleistungen vorgenommen Bei Bewerbungen zum 3. Fachsemester ist ein Nachweis über den Erwerb von mindestens 48 CP zu erbringen.

d. Fachbezogene Qualifikationen und Leistungen, wie z.B. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, Auslandsaufenthalte, eine vorangegangene Berufstätigkeit und freiwillige Praktika werden bei der Beurteilung der Leistung berücksichtigt.

(2) Die nachstehenden Kriterien werden bei der Auswahl nach § 2 Absatz 2 Nr.2 und 3 StipV berücksichtigt:

a. außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die aktive Mitwirkung in Religionsgemeinschaften, Verbänden oder Vereinen.

Das unter a. aufgeführte Engagement fließt zu 15% in die Gesamtwertung ein. Es können maximal 15 Punkte erreicht werden.

b. Erschwerende Auswirkungen auf die bisherige Bildungsbiographie wie z.B.

  • besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Behinderungen oder chronische Erkrankungen
  • die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger,
  • studienbegleitende Erwerbstätigkeiten,
  • nicht-akademisches Elternhaus (diese familiäre Herkunft liegt vor, wenn kein Elternteil über einen Hochschulabschluss verfügt), oder ein Migrationshintergrund; eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn die Person nicht auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und 1950 oder später zugewandert ist und/oder die Person keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder eingebürgert wurde. Darüber hinaus haben Deutsche einen Migrationshintergrund, wenn ein Elternteil der Person mindestens eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt.

Die unter b. aufgeführten Erschwerende Auswirkungen auf die bisherige Bildungsbiografie fließen zu 15% in die Gesamtbewertung ein. Es können maximal 15 Punkte erreicht werden.

Die Auswahlentscheidung wird durch eine zentrale Auswahlkommission (AK) getroffen.

Bewerbungsverfahren

Ein Stipendium kann nur aufgrund einer frist- und formgerechten Bewerbung gewährt werden. Die Bewerbung erfolgt über ein Online-Formular. Das Online-Formular ist nur während des Bewerbungszeitraums freigeschaltet.

Bewerbungen, die nach der Deadline eingehen sowie unvollständige Bewerbungen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden!

Folgende Dokumente sind für die Online-Bewerbung einzureichen:

a) Immatrikulationsbescheinigung der TU Hamburg

b) Tabellarischer Lebenslauf

c) Motivationsschreiben (maximal zwei DIN A4-Seiten)

d) Leistungsnachweise:

Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung

Bei Bewerbungen zum 1. und 2. Fachsemester in einem Bachelor-Studiengang. Bei einer international erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist zusätzlich die Umrechnung der Abschlussnote in das deutsche Notensystem erforderlich.  

Leistungsübersicht

Bei Bewerbungen zum dritten Fachsemester (Bachelor- und Masterstudiengänge).

Die Leistungsübersicht (Transcript of Records) können Sie in TUNE selbst erstellen. Der Nachweis von mindestens 48 CP ist bei Bewerbungen zum 3. Fachsemester erforderlich

Bachelor-Zeugnis

Für Master-Studierende zum 1. und 2. Fachsemester: Bachelor-Zeugnis mit Angabe der Abschlussnote, Diplom-, Staatsexamens- oder andere Abschlusszeugnisse des ersten Hochschulabschlusses (bei ausländischen Zeugnissen oder sonstigen fremdsprachlichen Leistungsnachweisen bitte eine amtlich beglaubigte Übersetzung in Deutsch oder Englisch). Bei Bewerbungen zum 1. und 2. Fachsemester mit international erworbenem Bachelor-Abschluss ist die Umrechnung in das deutsche Notensystem erforderlich.  

Weitere Zeugnisse und Nachweise zu fachbezogenen Qualifikationen sowie Leistungen

wie z.B. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, Auslandsaufenthalte, eine vorangegangene Berufstätigkeit und freiwillige Praktika (bei ausländischen Zeugnissen oder sonstigen fremdsprachlichen Leistungsnachweisen bitte eine amtlich beglaubigte Übersetzung in Deutsch oder Englisch).

Liegt bei ausländischen Zeugnissen wie der Hochschulzugangsberechtigung oder den Abschlußzeugnissen des ersten Hochschulabschlusses keine hinreichende Notenumrechnung in das deutsche Notensystem vor, wenden Sie sich bitte mindestens 7 Arbeitstage vor Ablauf der Bewerbungsfrist an Herrn Olaf Baumann vom STUDIS-Service, o.baumann@tuhh.de

e) Sollten Sie sich im laufenden oder kommenden Semester nicht mehr innerhalb der vorgeschriebenen Regelstudienzeit ihres Studienganges befinden, laden Sie bitte einen formlosen Antrag auf Förderung über die Regelstudienzeit hinaus in die Online-Bewerbung. Dieser Antrag muss eine Begründung enthalten.

f) Ergänzen Sie Ihre Bewerbung bitte um schriftliche Nachweise zu den unter(2) a. und b. genannten Faktoren. Die müssen hinreichend belegt werden. Es reicht nicht, wenn Sie im Text Ihrer Bewerbung nur davon berichten.

Bitte verzichten Sie auf Nachfragen zum Stand des Auswahlverfahrens. Wir werden Sie über das Ergebnis schriftlich informieren. 

Bewilligung/Ablehnung

Geförderte Studierende erhalten einen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung umfasst:

  • die Höhe des Stipendiums
  • den Bewilligungszeitraum
  • den Hinweis, dass eine Verlängerung der Förderung an eine Neubewerbung gebunden ist

Studierende, die nicht mit einem Stipendium gefördert werden, erhalten einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.

Richtlinie zur Stipendienvergabe im Rahmen des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) an der TUHH

 

Koordinatorin Deutschlandstipendium 

Astrid Holst-Meyhöfer

Sprechzeiten nur während des Bewerbungszeitraums:
Telefonisch Di 10-12 und Mi 14-16 

TU Hamburg
Abteilung Universitätsstrategie
Am Schwarzenberg Campus 1
21073 Hamburg
Tel: +49.40.42878-4605
holst-meyhoefer@tuhh.de

FAQ

Allgemeine Fragen

Wie hoch ist die Förderung und wer finanziert sie?

Das Deutschlandstipendium beträgt 300 Euro pro Monat. Zur einen Hälfte, also 150 Euro, übernehmen private Förderer wie Unternehmen, Stiftungen, Alumni und andere Privatpersonen. Die andere Hälfte, also 150 Euro, übernimmt der Bund. Das Deutschlandstipendium wird von der Technischen Universität Hamburg monatlich an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausgezahlt. Die Förderung mit einer Mindestlaufdauer von zwei Semestern wird einkommensunabhängig vergeben.

Wie lange kann ich als Stipendiatin bzw. Stipendiat maximal gefördert werden?

Der Bewilligungszeitraum beträgt regelmäßig 1 Jahr. Eine Verlängerung des Stipendiums ist im Rahmen einer Neubewerbung möglich.

Muss die Förderung zurückgezahlt werden?

Nein. Die Förderung durch das Deutschlandstipendium muss im Gegensatz zur  Förderung nach dem BAföG von den Stipendiatinnen und Stipendiaten nicht zurückgezahlt werden.

Welche Studiengänge sind förderungsfähig?

Grundsätzlich ist jedes Studium  an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule förderungsfähig. Also zum Beispiel auch ein Zweit- oder Ergänzungsstudium, ein Masterstudiengang oder ein berufsbegleitendes/duales Studium.

Das Förderprogramm des Deutschlandstipendium bietet keine Förderung für Doktorandinnen und Doktoranden an, auch wenn diese über eine Immatrikulation verfügen.

Von wem werden die Kriterien zur Vergabe der Stipendien festgelegt?

Hierzu gibt es Vorgaben im Gesetz. Alles Weitere ist von den Hochschulen selbst zu entscheiden.

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf das Deutschlandstipendium?

Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob sie das Deutschlandstipendium anbietet. Ab dem Sommersemester 2016 wurde das Deutschlandstipendium an der Technischen Universität Hamburg eingeführt. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden von der Auswahlkommission für das Deutschlandstipendium der TUHH  auf Basis von festgelegten Kriterien ausgewählt. Die Universität hat ihre Auswahl auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.

Wann spricht man von materieller Förderung wie es beim Deutschlandstipendium der Fall ist?

Man spricht von materieller Förderung, wenn die Förderung aus Geld- oder Sachleistungen besteht. Leistungen, die zwar geldwert sind, bei denen aber der bildende Charakter im Vordergrund steht und die sich Stipendiatinnen und Stipendiaten ansonsten nicht leisten würden, gelten hingegen als ideelle Förderung, zum Beispiel Zeitungsabonnements. Dagegen wäre ein Zuschuss zur Finanzierung eines Internetanschlusses eine materielle Förderung.

Bewerbung und Vergabe

Wie kann ich mich bewerben?

Studierende können sich online über das Bewerbungsformular auf unserer Website für ein Deutschlandstipendium bewerben. Ein Stipendium kann nur aufgrund einer frist- und formgerechten Bewerbung gewährt werden. Das Online-Formular ist nur während des Bewerbungszeitraums freigeschaltet.

Bewerbungen, die nach der Deadline eingehen, sowie unvollständige Bewerbungen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden!

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch Studienanfängerinnen und -anfänger zu Beginn ihres Studiums bewerben.

Das Online-Bewerbungsformular ist dann aktiv, wenn das Stipendium offiziell ausgeschrieben wird und die Bewerbungsphase startet.

Wer entscheidet über die Vergabe?

Über die Vergabe entscheidet die Auswahlkommission der Technischen Universität Hamburg.

Parallele Förderung

Sind parallele Studienförderungen möglich?

Diese Entscheidung wird nach der Höhe und der Art der Stipendienförderungen gefällt. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.

Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier:

Kann man gleichzeitig mit einem DAAD-Stipendium und dem Deutschlandstipendium gefördert werden?

Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.

Sozialleistungen und Unterhalt

Wird das Stipendium beim BAföG angerechnet?

Nein. Die Mittel nach dem BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Für angesparte Stipendienmittel gelten allerdings die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

Kann das Deutschlandstipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAföG) werden?

Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

Kann ich parallel zum Deutschlandstipendium auch Wohngeld beziehen?

Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld, wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf meinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?

Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld?

Seit dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen.

Näheres hierzu ist dem BMF-Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG vom 7. Dezember 2011 zu entnehmen.

Bis zum 1. Januar 2012 wurde das Deutschlandstipendium beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, lag allerdings - ohne die Hinzurechnung weiterer Einkünfte - unter dem Freibetrag von 8.004 Euro

Urlaub, Ausland und Auszeit

Was geschieht mit dem Deutschlandstipendium, wenn ich vom Studium beurlaubt bin?

Während einer Beurlaubung vom Studium beispielsweise wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit wird das Stipendium nicht ausgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Für Praktika gelten spezielle Regeln.

Kann das Deutschlandstipendium während einer Beurlaubung weiter bezogen werden, wenn in dieser Zeit ein dem Studium dienliches Praktikum absolviert wird?

Man muss zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als „fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte“ betrachtet werden.

Lässt sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

Wird das Deutschlandstipendium fortgezahlt, während man vorübergehend im Ausland studiert – beispielsweise über das ERASMUS-Programm?

Es besteht die Möglichkeit, dass das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt wird, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Voraussetzung hierbei ist, dass man während der Dauer der Förderung ins Ausland geht.

Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin bzw. Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Welche Regelungen gelten bei Hochschulwechsel, Fachrichtungswechsel, Abbruch oder Beendigung des Studiums?

Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird ein Übergangssemester gewährt, d. h., das Stipendium wird ein Semester lang fortgezahlt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium zu bewerben. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.

Kann ich zeitweise auf den Bezug des Deutschlandstipendiums verzichten?

Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden kann. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium verlängert sich hierdurch nicht.

Steuern und Versicherung

Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben. Die Hochschulen können hier Auskunft geben.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 875 Euro berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.