Durchführung des Zulassungsverfahrens

Der Zulassungsbescheid

Über eine Zulassung werden Sie ausschließlich über hochschulstart.de informiert. Bitte informieren Sie sich über die einzelnen Phasen des Dialogorientierten Serviceverfahrens hier.

Sobald Sie bei hochschulstart.de ein Zulassungsangebot der TUHH erhalten haben und dies angenommen haben, können Sie einen Zulassungsbescheid im Bewerbungsportal der TUHH herunterladen.

Prinzipiell kann eine Zulassung bis 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn erfolgen. Wann eine Zulassung erteilt wird, hängt von der jeweiligen Kapazität der Studiengänge und Ihrem Platz auf der Rangliste ab.

Bitte beachten Sie, dass ein angenommenes Zulassungsangebot bei hochschulstart.de dazu führt, dass Sie bei allen anderen Studienbewerbungen aus dem Verfahren gelöscht werden und keine Zulassung mehr erfolgen kann. dieser Zustand kann nicht rückgängig gemacht werden. Bitte prüfen Sie daher vor Annahme eines Angebotes sorgfältig, ob Sie dieses Studium tatsächlich antreten wollen oder eventuell noch auf ein anderes Angebot warten.

Sofern Sie sich an der TUHH für zwei Bachelor-Studiengänge beworben haben, ist es möglich, dass Sie für diese beiden Studiengänge ein Angebot erhalten. Bitte prüfen Sie auch hier vor Annahme des Studienplatzangebotes, welchen Studiengang Sie tatsächlich studieren wollen.

Sofern Sie ein Zulassungsangebot der TUHH erhalten haben, den Studienplatz aber nicht antreten können, weil Sie einen Bundesfreiwilligendienst ableisten möchten, drucken Sie sich das Zulassungsangebot bei hochschulstart.de aus und beantragen dort eine Rückstellung des Studienplatzes. Sie können sich dann im nächsten Jahr für die bevorzugte Zulassung bewerben.

Wenn Ihnen nach den Auswahlkriterien kein Studienplatz zugewiesen worden ist oder Sie aus formalen Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden mussten, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Wichtiger Hinweis: Sofern Sie abgelehnt wurden, weil nicht ausreichend Studienplätze zur Verfügung standen, nehmen Sie dennoch an einem eventuellen Nachrückverfahren teil.

Das Nachrückverfahren

Studienplätze, die nicht in Anspruch genommen worden sind - weil darauf verzichtet oder die Zulassung unwirksam wurde - werden bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit an die rangnächsten Bewerber/innen vergeben. Von der so vorgegebenen Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn dies erforderlich erscheint, um alle Studienplätze unverzüglich zu besetzen.


Wichtige Hinweise zur Einschreibung

Immatrikulationsfrist unbedingt beachten

Es gilt: Die im Zulassungsbescheid angegebene Immatrikulationsfrist ist einzuhalten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h., der Immatrikulationsantrag muss mit allen geforderten Unterlagen formgerecht bis zu diesem Tag an der TUHH vorliegen. Sofern Sie eingeschrieben worden sind, erhalten Sie eine Einschreibebestätigung mit der Aufforderung zur Zahlung des Semesterbeitrags. Den Immatrikulationszeitraum entnehmen Sie bitte Ihrem Zulassungsbescheid.

Einzureichende Unterlagen

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, können Sie dem Immatrikulationsantrag entnehmen. Es kann ferner vorkommen, dass der Studierendenservice weitere Nachweise von Ihnen verlangt. Sie werden dann entsprechend informiert. In der Regel müssen folgende Dokumente vorgelegt werden (Achtung: Liste nicht abschließend):

  • amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis, Fortbildungszeugnis, Schulzeugnis aus Heimatland o. ä.)
  • Krankenversicherungsnachweis, ggf. mit Befreiungsbescheid (siehe auch hier)
  • sofern zutreffend: Dienstzeitbescheinigung in amtlich beglaubigter Form, Zulassungsbescheid aus einem vorherigen Zulassungsverfahren (bei der Vorwegauswahl)
  • sofern zutreffend: Nachweise zu bisherigen Studien (z. B. Studienbescheinigung, Notennachweise, Abschlusszeugnis, Exmatrikulationsbescheid) in amtlich beglaubigter Form
  • sofern zutreffend: Nachweis der Sprachkenntnisse Deutsch und/ oder Englisch in amtlich beglaubigter Form. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • für Personen, die unter § 37 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 HmbHG (Meister/innen, Fachwirte/innen etc.) fallen, gilt: Nachweis eines Beratungsgesprächs bei der zuständigen Studienfachberatung der TUHH
  • für Bewerbungen aus der VR China, Indien und Vietnam: APS-Bescheinigung bzw. APS-Zertifikat bwz. Echtheitsbestätigung der Botschaft im Original

Amtlich beglaubigte Nachweise müssen mit der Immatrikulation eingereicht werden. Amtlich beglaubigen dürfen in Hamburg NUR die Bezirks- und Ortsämter sowie die Behörde für Inneres oder ein Notar. Im sonstigen Bundesgebiet wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Dienststellen Ihrer Gemeinde, eine siegelführende Stelle einer Bundesbehörde oder an einen Notar.

Ungeachtet der Regelungen in anderen Bundesländern werden in Hamburg Beglaubigungen von kirchlichen Stellen, Banken, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Krankenkassen u.ä. nicht anerkannt. Ohne Nachweis der geforderten Unterlagen in amtlich beglaubigter Form können Sie sich nicht immatrikulieren. 

Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:

  1. einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
  2. die Unterschrift des Beglaubigenden und
  3. den Abdruck des Dienstsiegels. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.


Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen sein, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde. Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt"). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein. Genügt die Beglaubigung den genannten Anforderungen nicht, kann die TUHH den Beleg nicht anerkennen.

Für Zeugnisse aus dem Ausland gilt:

Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, können Sie Ihre Zeugnisse durch die Botschaft bzw. das Konsulat Ihres Heimatlandes hier in Deutschland beglaubigen lassen. Beglaubigungen aus dem Ausland werden nur anerkannt, wenn sie von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Konsulat) oder der ausstellenden Schule/ Universität gefertigt sind. Achten Sie bitte auch darauf, dass zu Ihrem jeweiligen Zeugnis, sofern es nicht in Deutsch oder Englisch ausgestellt ist, eine Übersetzung einer/s vereidigten Übersetzers/in existiert und auch eingereicht werden muss. Es werden nur Übersetzungen in die deutsche oder englische Sprache akzeptiert.

Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person

Sollten Sie nicht im Stande sein, z. B. einen Antrag auf Immatrikulation persönlich zu stellen, können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragten, dies in Ihrem Namen zu tun. Sie müssen dann eine entsprechende "Vollmacht" erteilen. Für die Vollmacht ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sowohl Vollmachtgeber als auch bevollmächtigte Person müssen jedoch eindeutig identifizierbar sein. Dies geschieht über den vollständigen Namen, das Geburtsdatum mit Geburtsort und die aktuelle Anschrift. Auch muss aus der Vollmacht klar ersichtlich sein, für welchen Bereich sie gilt (z. B. zur Vornahme der Einschreibung an der Hochschule). Die bevollmächtige Person muss sich ausweisen (Ausweiskopie, notariell beglaubigte Vollmacht oder persönliches Erscheinen).