Hinweise zum Grundpraktikum und zur Erstellung des Berichts

Vor Antritt des Praktikums bzw. bei der Suche, beachten Sie bitte

  • die Eingrenzung der Firmen, bei denen Sie das Praktikum absolvieren dürfen, laut § 6 der Grundpraktikumsordnung, insbes. Absatz 3 und 4:
    • Ausbildungsstätten für das Grundpraktikum müssen den folgenden Anforderungen genügen:
      1. Es handelt sich um einen industriellen Betrieb.
      2. Der Betrieb soll von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein und die Praktikantentätigkeit muss von einer mit der Ausbildungsleitung beauftragten Person betreut werden.

    • Das Praktikum kann nur zu einem Teil von maximal vier Wochen im familieneigenen Betrieb abgeleistet werden

  • die Tätigkeiten, die laut § 5 der Grundpraktikumsordnung anrechenbar sind:
      1. GP1: Spanende Fertigungsverfahren (1-4 Wochen)
      2. GP2: Montage und Prüfen (1-4 Wochen)
      3. GP3: Ur- und Umformen (1-4 Wochen)
      4. GP4: Füge- und Trennverfahren (1-4 Wochen)

  • die Dauer des Praktikums laut § 4 der Grundpraktikumsordnung:
    1. Die Dauer des Grundpraktikums beträgt zehn Wochen.
    2. Eine Aufteilung des Grundpraktikums in mehrere Abschnitte und/oder Betriebe ist möglich. Ein Praktikumsabschnitt sollte die Dauer von vier Wochen nicht unterschreiten.

Die Anerkennung des Praktikums geschieht auf Basis des Praktikumsberichts. Hinweise dazu finden sich in § 7 der Grundpraktikumsordnung.

Bei der Anfertigung und der Anerkennung hilft es sehr, wenn der Bericht eine tabellarische Übersicht darüber enthält, welche der durchgeführten Tätigkeiten welchen Tätigkeitsgebieten GP1 bis GP4 laut §5 zuzuordnen sind.