Datenschutz bedeutet:
Mit Datenschutz wird der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Menschen umschrieben. Durch das Urteil des BVerfG v. 15.12.1983 (1 BvR 209/83) hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht den Charakter eines Grundrechtes erhalten. Jeder hat den verfassungsrechtlichen Anspruch zu wissen "wer wann was bei welcher Gelegenheit über ihn weiß".
Jeder kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Stelle welche persönlichen Daten erhält. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Jeder hat grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anspruch darauf vertrauen zu können, dass die von ihm privat genutzte EDV nicht heimlich durch staatliche Stellen durchsucht wird.
Datenschutz ist demnach:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll den Grundrechtsträger vor ungerechtfertigter und willkürlicher Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten und “Datenkränze” durch Hoheitsträger des Staates (=Verwaltung, Polizei usw.) sowie der Wirtschaft schützen.
Um welche Daten geht es ?
Personenbezogene Daten wie:
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Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Wohnort, Autokennzeichen
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Email-Adresse, IP-Adresse, ICQ-Adresse, SchülerVZ-Profil,
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Facebook-Profil, Skype-Nr.
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Kontonummer, Kreditkarten-Nummer, Steuer-Identnummer, Krankenversicherungs-Nr., Religionszugehörigkeit
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DNA, Fingerabdruck, Netzhaut, Gesicht, Iris
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Grundbuch- und Katasterbezeichnung, Geodaten
Zu beachten wäre ...
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Risiken der elektronischen Datenverarbeitung
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EDV als Kontrollinstrument des Staates
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EDV als Manipulationsinstrument der Wirtschaft
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Kontextverlust
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Speicherfristen und leichter Zugang zu Informationen
Problem 1:
EDV wird immer Leistungsfähiger bzgl. vernetzen Auswertungen
Problem 2:
Viele persönliche Daten werden immer häufiger in Funkchips(RFID/NFC) gespeichert
Personenbezogene Datenverarbeitung darf nur durchgeführt werden:
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mit Einwilligung des Betroffenen
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mit Erlaubnis durch Gesetz oder andere Rechtsvorschrift (Verordnung, Satzung) vorhanden wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist oder sie zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist(Notfall-> Notarzt).
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Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben.
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Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie rechtmäßig erhoben worden sind.
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Betroffene haben einen Auskunftsanspruch gegen die öffentliche Stelle über die zu ihrer Person gespeicherten Daten
Datensicherheit:
Es hat sichergestellt zu sein, dass gespeicherte personenbezogene Daten, egal ob elektronisch oder manuell gespeichert, nicht gestohlen, nicht verändert, nicht kopiert und nicht veröffentlicht werden können.
Ein Schutz nach Stand der Technik ist zu gewährleisten.
Verlustige Daten, z.B. durch gestohlene Notebooks mit personenbezogenen Daten sind den Betroffenen zur Kenntnis zu geben.
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