Aufgrund von § 79 Abs. 7 HmbHG erlasse ich die nachfolgenden
Bestimmungen über die Vergabe und Nutzung von Grundstücken und Einrichtungen der Technischen Universität Hamburg-Harburg - TUHH -
(Vergabebestimmungen - VB)
§ 1
Grundsatz
Die der TUHH zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen, im folgenden als Räume bezeichnet, dienen vorrangig zur Erfüllung der in §§ 3 und 4 HmbHG genannten Aufgaben der TUHH. Soweit darüber hinaus Räume zur Verfügung stehen, können sie Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Aufgaben der TUHH in Forschung, Lehre und Studium weder unmittelbar noch mittelbar gefährdet werden dürfen.
Das Verfahren der Raumvergabe regelt sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
§ 2
Zuständigkeiten
- Die Zuständigkeit für die Vergabe von Räumen an Mitglieder der TUHH zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und zur Erfüllung ihrer sonstigen Dienstaufgaben sowie an akademische Selbstverwaltungsorgane und deren Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergibt sich aus der Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung der TUHH.
- Die Vergabe von Räumen an Organe der Studentenschaft, studentische Vereinigungen, außeruniversitäre oder sonstige Dritte ist den durch den Präsidenten der TUHH zu bestimmenden Dienststellen vorbehalten.
§ 3
Vergabe für universitäre Zwecke und an Organe der Studentenschaft
- Die Räume sind den Mitgliedern der TUHH zur Durchführung von Lehraufgaben und von sonstigen Dienstaufgaben sowie den akademischen Selbstverwaltungsorganen und deren Ausschüssen auf Antrag vorrangig zur Verfügung zu stellen.
- Soweit Räume nach Anwendung von Absatz 1 zur Verfügung stehen, sind sie dem Studentenparlament, dem AStA sowie den Fachschaften zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß § 131 Abs. 2 HmbHG und zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Zwecke (§ 132 HmbHG) auf Antrag zuzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zuweisung von Räumen an die Gruppenvertreter in den akademischen und studentischen Selbstverwaltungsgremien.
- Eine Zuweisung für universitäre Zwecke geht einer Zuweisung an Organe der Studentenschaft und einer Zuweisung an Gruppenvertreter in den akademischen und studentischen Selbstverwaltungsgremien, eine Zuweisung an Organe der Studentenschaft einer Zuweisung an Gruppenvertreter in den akademischen und studentischen Selbstverwaltungsgremien vor.
§ 4
Überlassung an Sonstige
- Soweit Räume nicht nach § 3 genutzt werden, können sie Dritten überlassen werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
- Veranstaltungen registrierter studentischer Vereinigungen gem. § 2 der Bestimmungen über studentische Vereinigungen an der TUHH vom 31. März 1976 (Amtl. Anz. S. 687) sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 vor außeruniversitären Veranstaltungen nach Abs. 1 bevorzugt zu berücksichtigen.
- Eine Vergabe gemäß § 3 geht einer Überlassung gemäß § 4 vor. Bei Überlassung an Sonstige haben in Beachtung der Pflicht der TUHH zur wirtschaftlichen Verwaltung der ihr zugewiesenen Mittel entgeltpflichtige Veranstaltungen grundsätzlich Vorrang vor unentgeltlichen Veranstaltungen.
§ 5
Verbot des Handelstreibens
- Jede Art des Feilbietens von Waren, der Werbung und des sonstigen Geldverkehrs in den Räumen sowie auf den sonstigen Flächen der TUHH ist grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen sind nur statthaft, wenn sie den Interessen der Universität nicht entgegenstehen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechte Dritter verstoßen.
§ 6
Besondere Bedingungen
Versagungsgründe
- Eine Zuweisung nach § 3 kann aus wichtigen Gründen abgelehnt oder von Bedingungen und/oder Auflagen abhängig gemacht werden. Die Ablehnung bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
- Eine Zuweisung nach § 3 ist zu versagen, wenn
- grobe Verstöße gegen die Benutzungsbestimmungen zu befürchten sind, oder
- neben den Organen der Studentenschaft, den Mitarbeiter-Gruppenvertretern der akademischen Selbstverwaltungsorgane oder den Gremien selbst andere Personen oder Personengruppen als Veranstalter auftreten - ausgenommen hiervon sind nur gemeinsame Veranstaltungen mit den Organen anderer Hamburger Studentenschaften - oder
- der Veranstalter beabsichtigt, für den Zutritt zur Veranstaltung ein Entgelt zu erheben.
- Eine Überlassung nach § 4 ist abzulehnen, wenn
- grobe Verstöße gegen die Benutzungsbestimmungen zu befürchten sind, oder
- die TUHH nicht in der Lage ist, das zur Aufsicht bzw. zur Wartung und Bedienung notwendige Personal zu stellen.
Eine Überlassung nach § 4 kann abgelehnt werden, wenn- bei einer früheren Veranstaltung des Veranstalters Sach- oder Personenschäden aufgetreten sind, oder
- der Veranstalter mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Überlassung oder der Erfüllung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus einer früheren Benutzung ergeben haben, im Rückstand ist oder der Veranstalter bei früheren Veranstaltungen gegen die Benutzungsbestimmungen in grober Weise verstoßen hat oder
- ein Dritter als Veranstalter oder Mitveranstalter auftreten soll.
- Der Veranstalter hat auf Verlangen der TUHH Sicherheiten zu hinterlegen. Art und Umfang der Sicherheit werden von der TUHH festgesetzt.
§ 7
Verfahren, Widerruf und nachträgliche Auflagen
- Eine Zuweisung nach § 3 erfolgt auf Antrag durch Zuweisungsbescheid. Für die Zuweisung und den Widerruf eines Zuweisungsbescheides gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hmb. GVBl. S. 333).
- Die Zuweisung kann zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung widerrufen oder nachträglich von Auflagen abhängig gemacht werden, insbesondere wenn aufgrund von nachträglich bekannt gewordenen Umständen anzunehmen ist, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen.
- Für Überlassungen nach § 4 sind bürgerlich-rechtliche Miet- und Leihverträge abzuschließen, in denen die Geltung der Allgemeinen Miet- und Leihvertragsbedingungen für Veranstaltungen in den Räumen der TUHH zu vereinbaren ist.
Kommt ein Nutzer den ihm auferlegten Pflichten oder Auflagen nicht nach oder erweisen sich die Angaben im Antrag als unwahr, kann der Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
§ 8
Ergänzende Bestimmungen
Die Allgemeinen Miet- und Leihvertragsbedingungen für Veranstaltungen in den Räumen der TUHH (Anlage 1) und "Entgeltbestimmungen" (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Bestimmungen.
§ 9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Diese Vergabebestimmungen treten mit ihrer Bekanntmachung durch Aushang in den Gebäuden der TUHH in Kraft.
- Die Bestimmungen über die Vergabe und Nutzung von Grundstücken und Einrichtungen der TUHH und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Grundstücken und Einrichtungen der TUHH treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
- Veranstaltungen, für die vor Inkrafttreten dieser Vergabebestimmungen ein Vertrag vorlag, werden nach den bisher gültigen Bestimmungen abgewickelt.
Hamburg, den 26.10.2007
Prof. Dr.-Ing. E. Kreuzer
Präsident