Satzung für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin” oder „Professor”

an der Technischen Universität Hamburg

Vom 29. August 2007

Änderungen
§ 7 geändert mit Beschluss des AS vom 17. Dezember 2008

Diese Satzung gilt in gleicher Weise für Männer und Frauen. Lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die männliche Grundform gewählt.

§ 1 Antragstellung, Vorschlagsrecht

Den Antrag auf Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor” gemäß § 17 Absatz 1 HmbHG stellt der Akademische Senat bei dem Präsidenten der Technischen Universität Hamburg-Harburg auf Vorschlag

§ 2 Ausschuss

(1) Vorschläge werden dem Akademischen Senat über einen Ausschuss vorgelegt, dem vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer, zwei Mitglieder aus der Gruppe des Akademischen Personals, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals angehören.

(2) Der Ausschuss prüft die Vorschläge und legt sie dem Akademischen Senat mit einem Beschlussvorschlag vor. Er holt zu eingereichten Vorschlägen die Stellungnahmen des zuständigen Studienbereichs und des dem akademischen Fachgebiet des Vorgeschlagenen nächstliegenden Forschungsschwerpunkts ein. Er kann auch Stellungnahmen mehrerer Forschungsschwerpunkte oder Studienbereiche sowie Gutachten Dritter einholen.

§ 3 Verfahren in den Studienbereichen und Forschungsschwerpunkten

(1) Der zuständige Studienbereich und der dem akademischen Fachgebiet des Vorgeschlagenen nächstliegende Forschungsschwerpunkt nehmen zu der Qualifikation des Kandidaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit Stellung; die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(2) Die Vorschläge oder die Stellungnahmen des Studienbereichs und des Forschungsschwerpunktes sind unter Mitteilung des Abstimmungsergebnisses zu begründen. Eingeholte Gutachten und eventuelle Minderheitsvoten sind beizufügen.

§ 4 Voraussetzung des Antrages

Die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor” kann für Personen beantragt werden, die sich

    1. durch hervorragende wissenschaftliche Leistungen, die denjenigen eines Hochschullehrers der Technischen Universität Hamburg vergleichbar sind oder
    2. durch außerordentliche Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf dem von ihnen in der Lehre vertretenen Gebiet
    ausgezeichnet haben und
  1. die seit mindestens zwei Jahren an der Technischen Universität Hamburg im Umfang von zwei Semesterwochenstunden lehren und insgesamt eine selbständige fachbezogene Lehrtätigkeit von in der Regel fünf Jahren an einer anerkannten wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

In begründeten Ausnahmefällen können die in Ziffer 2 vorgesehenen Fristen durch den Präsidenten auf ein Jahr verkürzt werden. In der Regel ist eine solche Ausnahme nur durch ein besonderes Interesse der TUHH an der Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor” begründbar.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Der Professor ist Angehöriger der Technischen Universität Hamburg. Er ist der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet.

(2) Die Verleihung begründet das Recht, die akademische Bezeichnung „Professorin” oder „Professor” zu führen. Sie darf nach dem Ausscheiden aus der Technischen Universität Hamburg weitergeführt werden, solange die Verleihung nicht nach § 6 widerrufen worden ist.

(3) Der Professor hat das Recht, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen auf seinem wissenschaftlichen Arbeitsgebiet nach Abstimmung mit dem zuständigen Studienbereich Vorlesungen sowie andere Lehrveranstaltungen anzukündigen. Er ist verpflichtet, regelmäßig Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Semester im Rahmen des Lehrveranstaltungsprogramms der Technischen Universität Hamburg anzubieten und an Prüfungen mitzuwirken. Diese Verpflichtung endet mit dem Ende des Semesters, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

§ 6 Widerruf, Verzicht

(1) Der Akademische Senat kann nach Anhörung des zuständigen Studienbereichs und des dem Fachgebiet des Professors nächstliegenden Forschungsschwerpunkts den Widerruf der Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor” beantragen, wenn der Professor

  1. ohne vertretbaren Grund seinen Lehr- oder Prüfungsverpflichtungen gemäß § 5 Absatz 3 nicht nachkommt
    oder
  2. sich durch sein Verhalten der Stellung als Angehöriger der Gruppe der Hochschullehrer als unwürdig erweist.

(2) Der Professor kann durch schriftliche Mitteilung auf die verliehene Bezeichnung „Professorin” oder „Professor” verzichten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in der Technischen Universität Hamburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Technischen Universität Hamburg für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin” beziehungsweise „Professor” in der Fassung vom 30. Oktober 2002 außer Kraft. Auf Professoren, denen die akademische Bezeichnung Professorin oder Professor bis zum Inkrafttreten vorliegender Satzung verliehen wurde, sind die bis dahin geltenden Regelungen zum Umfang der Lehrverpflichtung jedoch weiterhin anzuwenden.