Studienordnung für den Studiengang Maschinenbau an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (StO 1993)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt unter Beachtung der Diplom-Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Maschinenbau mit den Studienrichtungen Fertigungstechnik, Konstruktionstechnik (Studienschwerpunkte "Allgemeine Konstruktionstechnik", "Flugzeug-Systemtechnik"), Werkstofftechnik, Schiffsmaschinenbau und Energieanlagen (Studienschwerpunkte "Schiffsmaschinenbau", "Energieanlagen") sowie Theoretischer Maschinenbau.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Zugang zu dem Studiengang Maschinenbau setzt voraus:
1. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
2. Für die Zulassung zum ersten Fachsemester muß darüber hinaus eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 6 Wochen Dauer (Grundpraktikum) nachgewiesen werden. §4 Absatz 2 der Prüfungsordnung bleibt unberührt.

(2) Der Zugang zum Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt nach §4 Absatz 1 DPO) setzt zusätzlich voraus: Die bestandene Diplom-Prüfung im Studiengang Maschinenbau an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gleichwertige Prüfungsleistung. Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuß festgestellt; hierbei kann der Prüfungsausschuß festlegen, daß einzelne Lehrveranstaltungen, die für die Durchführung des Hauptstudiums erforderlich sind, zu Beginn des Hauptstudiums nachzuholen sind. Der Studiendekan kann nach pflichtgemäßem Ermessen Studenten, die die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, den Besuch von Lehrveranstaltungen und das Erbringrn von Studienleistungen des Hauptstudiums gestatten, wenn die Regelung des Satz 1 zu eine unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht. Die Teilnahme am Fachlabor und die Anfertigung der großen Studienarbeit sind grundsätzlich nur mit bestandener Diplom-Vorprüfung möglich.

§ 3 Gliederung und Dauer des Grund- und Hauptstudiums, Praktika

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (erster Studienabschnitt nach §4 Absatz 1 DPO) mit einer Dauer von vier Semestern einschließlich Diplom-Vorprüfung und in ein Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt nach §4 Absatz 1 DPO) mit einer Dauer von sechs Semestern einschließlich des Fachpraktikums und der Diplom-Prüfung mit Diplomarbeit.

(2) Zum Studium gehört außerdem eine berufspraktische Tätigkeit von 13 Wochen Dauer (Grundpraktikum). Davon sind 6 Wochen vor Eintritt in das erste Fachsemester zu erbringen. Zusätzlich ist während des Hauptstudiums eine berufspraktische Tätigkeit von 13 Wochen Dauer (Fachpraktikum) abzuleisten. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 4 Organisation der Praktika

(1) Im Studiendekanat wird ein Ausschuß zur Betreuung der Praktika eingerichtet (Praktikantenamt). In diesem Ausschuß arbeiten Wissenschaftler, Fachleute aus der Industrie und Studenten mit.

(2) Das Praktikantenamt erstellt Richtlinien für die Durchführung der Praktika (Praktikumsordnung).

§ 5 Studienfachberatung

(1) In den beiden ersten Semestern erfolgt eine vom Studiendekanat organisierte Studienfachberatung durch Angehörige des Lehrkörpers, die in dem Studiengang lehren.

(2) Zur Vorbereitung auf das Hauptstudium wird die Teilnahme an einer Studienfachberatung empfohlen.

(3) Außerdem sind Studienfachberatungen für die Fälle des §5 Absätze 2 und 3 der Prüfungsordnung durch Angehörige des Lehrkörpers, die in dem Studiengang lehren, und des §5 Absatz 4 der Prüfungsordnung vorzusehen.

II. Grundstudium

§ 6 Orientierungseinheit

Die Orientierungseinheit dient der Information der Studienanfänger. Eine einwöchige Arbeit in Kleingruppen, die durch Tutoren geleitet werden, soll zur sozialen Integration der Studenten in die TUHH beitragen und Anregungen zur aktiven Bewältigung von Problemen geben, die mit dem Studium zusammenhängen.

§ 7 Studieninhalt des Grundstudiums

(1) Das Studium erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
2. allgemeine ingenieurwissenschaftliche Grundlagen,
3. maschinenbauliche Grundlagen.

(2) Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums umfassen ca. 95 Semesterwochenstunden (SWS). Sie entfallen wie folgt auf die in Absatz 1 genannten Gebiete:
1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen ca. 30%,
2. allgemeine ingenieurwissenschaftliche Grundlagen ca. 10%,
3. maschinenbauliche Grundlagen ca. 60%.

(3) Für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums ist der Besuch folgender Lehrveranstaltungen erforderlich:
1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen:
1.1 Mathematik/Informatik - Mathematík für Ingenieure I bis III,
- Informatik für Maschinenbauingenieure,
1.2 Physik für Ingenieure,
1.3 Chemie für Maschinenbauingenieure;
2. allgemeine ingenieurwissenschaftliche Grundlagen:
2.1 Grundlagen der Elektrotechnik für Maschinenbauingenieure,
2.2 nichttechnisches Wahlpflichtfach;
3. maschinenbauliche Grundlagen:
3.1 Mechanik für Maschinenbauingenieure I bis III,
3.2 Thermodynamik für Maschinenbauingenieure,
3.3 Grundlagen der Werkstoffkunde,
3.4 Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik,
3.5 eines der Fächer
(a) Grundzüge der Kraft- und Arbeitsmaschinen,
(b) Grundlagen der Flugzeugsysteme,
(c) Moderne Werkstoffentwicklung.

§ 8 Studiennachweise im Grundstudium

(1) Nach §§ 16 und 18 der Prüfungsordnung ist während des Grundstudiums die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Grundlagenlabor Elektrotechnik,
2. Grundlagenlabor Werkstoffkunde,
3. Labor Physik für Ingenieure,
4. Informatik für Maschinenbauingenieure,
5. eine der Lehrveranstaltungen
(a) Grundlagen der Kraft- und Arbeitsmaschinen,
(b) Grundlagen der Flugzeugsysteme,
(c) Moderne Werkstoffentwicklung,
6. Nichttechnisches Wahlpflichtfach,
7. Studienbegleitende Konstruktionsaufgaben im Fach Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme wird bestätigt auf Grund von Leistungen in Kolloquien und durch Referate, Klausurarbeiten oder schriftliche Ausarbeitungen.

III. Hauptstudium

§ 9 Studieninhalte des Hauptstudiums

(1) Der Student entscheidet sich zu Beginn des Hauptstudiums für eine Studienrichtung; diese sind:
1. Fertigungstechnik,
2. Konstruktionstechnik - Studienschwerpunkte: Allgemeine Konstruktionstechnik, Flugzeug-Systemtechnik,
3. Werkstofftechnik,
4. Schiffsmaschinenbau und Energieanlagen - Studienschwerpunkte: Schiffsmaschinenbau, Energieanlagen,
5. Theoretischer Maschinenbau.

(2) Für den erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums ist in den einzelnen Studienrichtungen der Besuch von - Pflichtfächern und - Wahlpflichtfächern entsprechend den Anlagen I1 bis I5 erforderlich.

(3) Pflichtfächer sind Fächer, deren Lehrveranstaltungen für den erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums in der entsprechenden Studienrichtung erforderlich sind.

(4) Wahlpflichtfächer sind Fächer, bei denen aus einem vorgegebenen Fächerkatalog jeweils eine vorgegebene Zahl von Lehrveranstaltungen auszuwählen ist.

(5) Die Pflichtfächer des Hauptstudiums umfassen ca. 45 SWS.

(6) Die Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums umfassen ca. 20 SWS.

§ 10 Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Nach §23 der Prüfungsordnung ist während des Hauptstudiums in den einzelnen Studienrichtungen die erfolgreiche Teilnahme an den in den Anlagen II1 bis II5 genannten Lehrveranstaltungen nachzuweisen.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme wird bestätigt aufgrund von Leistungen in Kolloquien und durch Referate, Klausurarbeiten oder schriftlichen Ausarbeitungen.

§ 11 Inkrafttreten/Übergangsregelung

Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in der Technischen Universität in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Studienordnung vom 19. April 1995 außer Kraft.