Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau an der technischen Universität Hamburg-Harburg (DPO '93)

vom 19. April 1995

I. Allgemeine Bestimmungen

§1
Zweck der Prüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß im Studiengang Maschinenbau. Durch die Diplom-Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden und zu entwickeln.

§2
Prüfungsanspruch

Wer die in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist, ist unabhängig von seiner Studienzeit zur Prüfung zuzulassen. Der Prüfungsanspruch wird für die Prüfung zuzulassen. Der Prüfungsanspruch wird für die Prüfungen des Studiengangs erworben, für den der Kandidat an der Technischen Universität Hamburg-Harburg Immatrikuliert ist oder gewesen ist. Der Prüfungsanspruch erlischt zwei Jahre nach Exmatrikulation.

§3
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplom-Prüfung wird von der TUHH der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur" (abgekürzt "Dipl.-Ing-") verliehen. In der Diplomurkunde sind auf Antrag Studiengang und Studienrichtung anzugeben.

§4
Studiendauer

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des studienbegleitenden Teils, der berufspraktischen Tätigkeit und der Zeit für die Diplom-Prüfung mit Diplomarbeit zehn Semester. Die Studienordnung und die Organisation des Prüfungsverfahrens müssen ermöglichen, daß der Student die Diplom-Prüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig ablegen kann. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester; er wird mit der Diplom-Vorprüfung beendet. Der zweite Studienabschnitt umfaßt weitere sechs Semester und schließt das Fachpraktikum, die Fachprüfungen und die Diplomarbeit ein.

(2) Zum Studium gehören eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 26 Wochen. Die Studienordnung kann bestimmen, daß sechs Wochen vor Eintritt in das erste Fachsemester abzuleisten sind. das Nähere der berufspraktischen Tätigkeit, insbesondere zu Art, Inhalt und Zeitpunkt, bestimmen die Studienordnung und die Praktikumsordnung.

§5
Ablegung der Prüfung

(1) An der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Prüfung kann nicht teilnehmen, wer die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Prüfung im Studiengang Maschinenbau an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entgültig nicht bestanden hat oder sich in dem selben oder in einem nach Landesrecht verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Die Möglichkeit der Befreiung nach §37 Absatz I Satz 2 des HmbHG bleibt unberührt.

(2) Der Kandidat soll sich im 4. Semester zum zweiten Teil der Diplom-Vorprüfung melden. Überschreitet er die Regelstudienzeit des ersten Studiensbachnitts um mehr als ein Semester, ist er verpflichtet, an einer Studienberatung teilzunehmen. Das nähere regelt die Studienordnung in §5 Absatz 2.

(3) Der Kandidat soll sich im 9. Semester zum zweiten Teil der Fachprüfungen der Diplom-Prüfung melden. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Studiendekan, oder ein im Einzelfall von ihm beauftragter Professor kann nach pflichtgemäßem Ermessen Studenten mit überlangen Studienzeiten zu einem Gespräch laden.

§6
Prüfungsausschuß

(1) Im Studiendekanat wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. drei Professoren,
2. ein akademischer Mitarbeiter,
3. ein Student des Maschinenbaus.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Studiendekanatsrat aus dem Kreis der an dem Studiengang Beteiligten für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Kreis der Professoren der TUHH angehören.

(3) Der Prüfungsausschuß ist verantwortlich für die Organisation der Prüfungen gemäß Prüfungsordnung und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Studiendekanatsrat über dei Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studiums.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Der Prüfungsausschuß tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Bewerber zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(7) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befaßt sich dieser ernaut mit der Angelegenheit. Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem umfang ab, so ist die Sache dem Widerspruchausschuß (§ 61 HmbHG) zuzuleiten.

(8) Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß in eilbedürftigen Fragen der Vorsitzende allein entscheiden kann. Hiervon ausgenommen sind die in § 13 geregelten Fälle.

(9) Der Prüfungsausschuß legt ein jahr im voraus die Prüfungszeiträume fest.

(10) Macht ein Student durch ein ärztliches zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, aknn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 7
Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuftlich an der TUHH lehrt. Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfern bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und akademische Mitarbeiter können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfern bestellt werden. Die Namen der Prüfer und der Umfang der Prüfungsberechtigung sind universitätsintern zu veröffentlichen.

(3) Zu Prüfern können auch Professoren bestellt werden, die nicht Mitglieder der TUHH sind; Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfer bestimmt die Prüfungsgegenstände. Er ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit kann der Kandidat Prüfungsgegenstände vorschlagen.

(5) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.

§ 8
Klausurarbeiten

(1) Durch Klausurarbeiten soll festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Er soll nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln eine Aufgabenstellung mit den geläufigen Methoden seines Faches bearbeiten und wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten sind von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muß Professor sein. Sind keine zwei Prüfer für das Prüfungsfach im Studiendekanat vorhanden, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Die Bearbeitungszeit für eine Klausurarbeit beträgt mindestens zwei, höchstens vier Stunden; in der Prüfung "Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik - Konstruktionsaufgabe" kann sie bis zu fünf Stunden betragen. Die Bearbeitungszeit wird vor Beginn der Prüfungsleistung durch den Prüfer festgesetzt.

(4) Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann der Kandidat an vom Prüfer festgesetzten Terminen seine Klausurarbeit einsehen. Die Möglichkeit zur Klausureinsicht endet mit Ablauf der Wiederspruchsfrist.

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) Durch mündliche Prüpfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen sollen nach Möglichkeit mit mehreren Kandidaten als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(3) Eine mündliche Prüfung wird von mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfer abgenommen. Der Kandidat ist in der Kollegialprüfung in den einzelnen Prüfungsfächern verantwortlich jeweils nur von einem Prüfer zu prüfen. Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, ist sie in Gegenwart eines Beisitzers durchzuführen. Die Beisitzer müssen zum Kreis der nach §7 Prüfungsberechtigten gehören oder ein Hochschulstudium für das betreffende Studium abgeschlossen haben. Der Prüfer hört die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer vor der Festsetzung der Note.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es wird von den Prüfern oder von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet und bleibt bei den Prüfungsakten.

(5) Bei mündlichen Prüfungen werden mach Maßgabe des vorhandenen Platzes Mitglieder der TUHH als Zuhörer zugelassen. Studenten, die sich der gleichen Prüfung in der selben Prüfungsperiode unterziehen wollen, können vom Prüfer als Zuhörer ausgeschlossen werden. Im übrigen sind Studenten, die sich der gleichen Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode unterziehen wollen, zu bevorzugen. Die Zulassung erstreckt sich auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten. Auf Antrag des Kandidaten schließt der Prüfer die Öffentlichkeit aus.

(6) Eine mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten, höchstens 45 Minuten.

(7) Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten nach der Prüfung vom Prüfer mitzuteilen.

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3 =sehr gut =eine hervorragende Leistung;
1,7; 2,0; 2,3 =gut =eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,7; 3,0; 3,3 =befriedigend =eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
3,7; 4,0 =ausreichend =eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
4,3; 5,0 =nicht ausreichend =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die Note der Diplomarbeit, bzw. die Note einer Prüfungsleistung, die von mehreren Prüfern bewertet wird, wird als arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Diese Durchschnittsnote ist auf die in Absatz 1 aufgeführten Noten auf- bzw. abzurunden. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 11
Wiederholung von Prüfungen

(1) Prüfungen, die mit 4,0 oder besser bewertet wurden, knnen nicht wiederholt werden.

(2) Prüfungen, die mit 4,3 oder 5,0 bewertet wurden, sind nicht bestanden. Bei mehr als einer nicht bestandenen Prüfung müssen die nicht bestandenen Prüfungen zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Prüfungen, die nicht bestanden wurden, können höchstens zwei mal wiederholt werden. Wird die erste Wiederholungsprüfung mit 4,3 oder die zweite Wiederholungsprüfung mit 4,3 oder 5,0 bewertet, findet eine mündliche Ergänzungsprüfung statt, die in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfindet. Bei bestandener mündlicher Ergänzungsprüfung ergibt sich eine Fachnote von 4,0.

(3) Wird eine Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann sie einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal, mit einem anderen Thema wiederholt werden.

(4) Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ist die entsprechende Prüfung entgültig nicht bestanden.

(5)Frühere Fehlversuche in gleichen oder verwandten Studiengängen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen werden bei der Festsetzung der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

§ 12
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Sofern die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht jedoch der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesmtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, die den Anforderungen der Praktikantenrichtlinien entsprechen, werden auf die Dauer der nach §4 Absatz 2 erforderlichen 26wöchigen berufspraktischen Ausbildung angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - sofern die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat für die Anrechnung erforderliche Unterlagen vorzulegen.

§ 13
Einstufungsprüfung

(1) Studienbewerber, die die Voraussetzungen zur Aufnahme des Hauptstudiums erfüllen, werden zum 5. Semester zugelassen.

(2) Studienbewerber, die weitere Studienleistungen nachweisen werden gemäß §12 nach einer Studienberatung in ein entsprechendes Semester eingestuft.

(3) Studienbewerber, die weiteren Studienleistungen entsprechende Kenntnisse nachweisen möchten, können eine Einstufungsprüfung beim Prüfungsausschuß beantragen. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer; diese bilden die Prüfungskommission.

(4)In der Einstufungsprüfung muß der Bewerber nachweisen, daß er über die inhaltlichen Eingangsvoraussetzungen zu dem jeweils beantragten Semester verfügt. Die Einstufungsprüfung besteht in der Regel aus drei Einzelprüfungen, die nach Wahl des jeweiligen Prüfers schriftlich (Dauer 2 Stunden), mündlich (Dauer 30 Minuten) oder schriftlich und mündlich (Dauer 2 Stunden schriftlich, 30 Minuten mündlich durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Wird die Einstufungsprüfung als erfolgreich bewertet, gelten damit die laut Studienplan und §7 der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen als erfolgreich besucht; bei der Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Prüfung wird in diesem Fall von dem Erfordernis nach §23 Nummer 2 abgesehen. Bei einer Anrechnung nach Absätzen 2 und 3 gilt entsprechendes je nach dem Umfang der Anrechnung für die laut Studienplan und §9 der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung nach §23 Nummer 4 und 5.

(6) Die Einstufungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen. Die Frist bestimmt die Prüfungskommission.

(7) Weicht die Prüfungskommission in ihrer Bewertung vom Antrag des Kandidaten ab, so teilt sie Dies dem Prüfungsausschuß und dem Kandidaten unter Angabe von Gründen schriftlich mit.

§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als min "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers ist das Zeugnis eines Arztes vorzulegen; in Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuß die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so hat der Kandidat im nächsten Prüfungszeitraum an dieser Prüfung teilzunehmen.

(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als min "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Wird die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist das Nichtbestehen einer Prüfung festgestellt worden, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen.

(5) Dem Bewerber ist vor einer Entscheidung eine Frist von vier Wochen für eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme einzuräumen.

(6) Die Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sind nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 15
Umfang der Diplom-Vorprüfung

Die Diplom-Vorprüfung besteht aus einem studienbegleitenden Teil (§18) und den Fachprüfungen (§19), die in zwei Teilen abzulegen sind. Der erste Teil der Fachprüfungen soll ab Ende des 2. Semesters, der zweite Teil der Fachprüfungen am Ende des 4. Semesters abgelegt werden. Eine Ausnahme im ersten Teil der Fachprüfungen bildet das Fach Mathematik für Ingenieure I, welches nach dem 1. Semester abgelegt werden sollte. Ausnahmen im zweiten Teil der Fachprüfungen Mathematik für Ingenieure II und III und Mechanik für Maschinenbauingenieure III, welche nach dem 3. Semester abgelegt werden sollten.

§ 16
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung

Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift von der zuständige staatliche Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und für seinen Studiengang an der TUHH immatrikuliert ist oder gewesen ist,
2. eine berufspraktische Tätigkeit von 13 Wochen Dauer bis zur Meldung zum zweiten Teil der Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeleistet hat,
3. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach §8 der Studienordnung bis zum jeweiligen Prüfungsabschnitt geforderten Lehrveranstaltungen vorlegt,
4. den studienbegleitenden Teil der Diplom-Vorprüfung (§18) bis zur Meldung zum zweiten Teil der Diplom-Vorprüfung bestanden hat.

§ 17
Zulassung, Entscheidung über die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen ist schriftlich bei dem Prüfungsausschuß zu stellen; der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Der Prüfungsausschuß setzt für die einzelnen Prüfungsperioden Antragsfristen fest; diese Fristen macht das Zentrale Prüfungsamt durch Aushang bekannt.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise für die in §16 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. gegebenenfalls Vorschläge für die Bestimmung der Prüfer (§7 Absatz 5),
3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Studienfachberatung nach §5 Absatz 2,
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung im Studiengang Verfahrenstechnik, eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplom-Prüfung in einem Studiengang des Maschinenbaus nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
5. die Angabe, ob und gegebenenfalls wieviele Prüfungsversuche der Kandidat bereits unternommen hat (§11 Absatz 5).

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann ihm der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Zulassungen werden durch Aushang bekanntgegeben. Ablehnungen sind zu begründen und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in §16 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. der Kandidat nach §5 Absatz 1 an der Prüfung nicht teilnehmen kann.

§ 18
Studienbegleitender Teil der Diplom-Vorprüfung

Während des Grundstudiums hat der Student im Rahmen der Lehrveranstaltung "Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik" Konstruktionsaufgaben zu erbringen. Die Note des studienbegleitenden Teils der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Konstruktionsaufgaben. Der studienbegleitende Teil der Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Einzelnoten der Konstruktionsaufgaben mindestens "ausreichend" (4,0) lauten.

§ 19
Umfang und Art der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung

(1) Der erste Teil der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung umfaßt die Prüfungen in den nachstehenden Fächern:
1.1 Mathematik für Ingenieure I,
1.2 Mechanik für Maschinenbauingenieure I und II,
1.3 Grundlagen der Elektrotechnik für Maschinenbauingenieure,
1.4 Physik für Ingenieure,
1.5 Chemie für Maschinenbauingenieure.

(2) Der zweite Teil der Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung umfaßt die Prüfungen in den nachstehenden Fächern:
2.1 Mathematik für Ingenieure II und III,
2.2 Mechanik für Maschinenbauingenieure III,
2.3 Thermodynamik für Maschinenbauingenieure,
2.4 Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik - Fragen und Berechnungsaufgaben,
2.5 Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik - Konstruktionsaufgabe,
2.6 Grundlagen der Werkstoffkunde,
2.7 Informatik für Maschinenbauingenieure.

(3) Die Fachprüfungen sind durch Klausurarbeiten abzulegen.

§ 20
Ergebnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Noten der Fachprüfungen nach §19 "ausreichend" (4,0) oder besser lauten.

(2) Für die Bildung der Gesamtnote werden zunächst folgende Noten gebildet:
1. Aus den Noten der Fachprüfungen in den Fächern Mathematik für Ingenieure I und Mathematik für Ingenieure II und III wird die Fachnote als arithmetisches Mittel gebildet.
2. Aus den Noten der Fachprüfungen in den Fächern Mechanik für Maschinenbauingenieure I und II und Mechanik für Maschinenbauingenieure III wird die Fachnote als arithmetisches Mittel gebildet.
3. Aus den Noten der Fachprüfungen im Fach Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik wird eine Prüfungsnote gebildet, in die die Noten der Fachprüfungen Konstruktionsaufgaben und Fragen und Berechnungsaufgaben im Verhältnis 65:35 eingehen. Aus der so gebildeten Prüfungsnote für das Fach Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik und der Note des studienbegleitenden Teils der Diplom-Vorprüfung wird im Verhältnis 60:40 die Fachnote gebildet.

(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten nach Absatz 2 und der sonstigen Noten der Fachprüfungen. Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Fachprüfungen, bzw. die Fachnoten in Mathematik für Ingenieure, Mechanik für Maschinenbauingenieure, Maschinenelemente und Grundoperationen der Fertigungstechnik zweifach gewichtet.

(4)Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt dis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend.

(5) Auf Antrag des Kandidaten kann der berechnete Durchschnitt der Gesamtnote nach §20 Absatz 4 als Zahlenwert mit einer Dezimalstelle im Zeugnis zusätzlich angegeben werden.

§ 21
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, in der Regel innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die Note des Studienbegleitenden Teils der Diplom-Vorprüfung, die Noten der Fachprüfungen bzw. die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Ferner ist anzugeben, mit welchem Gewicht die Note des studienbegleitenden Teils der Diplom-Vorprüfung in die Bildung der Fachnote einbezogen worden ist. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschußes und vom Studiendekan zu unterschreiben.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(3) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und geden Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung erteilt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

III. Diplom-Prüfung

§ 22
Umfang der Diplom-Prüfung

Die Diplom-Prüfung besteht aus einem studienbegleitenden Teil (§25), den Fachprüfungen (§26) und der Diplomarbeit (§27). Die Fachprüfungen sind in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil der Fachprüfungen soll am Ende des 8. Semesters, der zweite Teil der Fachprüfungen am Ende des 9. Semesters abgelegt werden. Ausnahmen sind die beiden Fachprüfungen in Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik und Betriebsführung, welche vorgezogen werden können. In der Studienrichtung Werkstofftechnik können statt dessen die Fächer Werkstoffprüfung und Werkstoffphysik vorgezogen werden. In der Studienrichtung Theoretischer Maschinenbau kann außerdem das Fach Technische Schwingungslehre vorgezogen werden.

§ 23
Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Prüfung

Zu den Fachprüfungen der Diplom-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und für seinen Studiengang an der TUHH immatrikuliert ist oder gewesen ist,

2. Die Diplom-Vorprüfung in seinem Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich der Grundgesetzes bestanden hat oder eine gemäß §12 Absatz 2 und 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung nachweist,

3. eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 26 Wochen Dauer bis zur Meldung bis zum zweiten Teil der Fachprüfungen erfolgreich abgeleistet hat,

4. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach §10 der Studienordnung geforderten Lehrveranstaltungen vorlegt,

5. Den studienbegleitenden Teil der Diplom-Prüfung (§25) bis zur Meldung zum zweiten Teil der Fachprüfungen bestanden hat.

§ 24
Zulassung, Entscheidung über die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Prüfung

(1) Bei der Meldung zur Diplom-Prüfung hat der Kandidat einen genehmigten Prüfungsplan für die von Ihm gewählte Studienrichtungvorzulegen. Die Genehmigung des Prüfungsplans erfolgt durch den zuständigen Studienfachberater.

(2) §17 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise für die in §23 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. gegebenenfalls Vorschläge für die Bestimmung der Prüfer gemäß §7 Absatz 5,
3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Studienfachberatung nach §5 Absatz 3,
4. Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung im Studiengang Verfahrenstechnik, eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplom-Prüfung in einem Studiengang des Maschinenbaus nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(4) §17 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in §23 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. der Kandidat nach §5 Absatz 1 an der Prüfung nicht teilnehmen kann.

§ 25
Studienbegleitender Teil der Diplom-Prüfung

(1) Während des Hauptstudiums hat der Student in den einzelnen Studienrichtungen die folgenden studienbegleitenden Leistungen zu erbringen:

1. Studienrichtung Fertigungstechnik:
1.1 Große Studienarbeit (etwa 400 Stunden zeitlicher Umfang),
1.2 Kleine Studienarbeit (etwa 200 Stunden zeitlicher Umfang),
1.3 Seminarvortrag (etwa 100 Stunden zeitlicher Umfang).

2. Studienrichtung Konstruktionstechnik:

2.1 Studienschwerpunkt Allgemeine Konstruktionstechnik:
2.1.1 Große Studienarbeit (etwa 400 Stunden zeitlicher Umfang),
2.1.2 Kleine Studienarbeit (etwa 200 Stunden zeitlicher Umfang),
2.1.3 Seminarvortrag (etwa 100 Stunden zeitlicher Umfang).
Eine der beiden Studienarbeiten muß konstruktiv sein, und eine der beiden Studienarbeiten muß unter Einsatz von CAD durchgeführt werden.

2.2 Studienschwerpunkt Flugzeug-Systemtechnik:
2.2.1 Große Studienarbeit (etwa 400 Stunden zeitlicher Umfang),
2.2.2 Kleine Studienarbeit (etwa 200 Stunden zeitlicher Umfang),
2.2.3 Seminarvortrag (etwa 100 Stunden zeitlicher Umfang).
Eine der beiden Studienarbeiten muß konstruktiv sein.

3. Studienrichtung Werkstofftechnik:
3.1 Große Studienarbeit (etwa 300 Stunden zeitlicher Umfang),
3.2 Kleine Studienarbeit (etwa 200 Stunden zeitlicher Umfang),
3.3 Seminarvortrag (etwa 100 Stunden zeitlicher Umfang).
Mindestens eine Studienarbeit muß von einem Professor oder Privatdozenten der Werkstofftechnik der TUHH betreut werden.

4. Studienrichtung Schiffsmaschinenbau und Energieanlagen:
4.1 Große Studienarbeit (etwa 400 Stunden zeitlicher Umfang),
4.2 Kleine Studienarbeit (etwa 200 Stunden zeitlicher Umfang),
4.3 Seminarvortrag (etwa 100 Stunden zeitlicher Umfang).
In dem Studienschwerpunkt Schiffsmaschinenbau muß die kleine Studienarbeit eine konstruktive, schiffstechnische Studienarbeit sein. In dem Studienschwerpunkt Energieanlagen muß eine der beiden Studienarbeiten konstruktiv sein.

5. Studienrichtung Theoretischer Maschinenbau:
5.1 Große Studienarbeit (etwa 400 Stunden zeitlicher Umfang),
5.2 Kleine Studienarbeit (etwa 200 Stunden zeitlicher Umfang),
5.3 Seminarvortrag (etwa 100 Stunden zeitlicher Umfang).
Die Studienarbeiten sollen thematischeindeutig unterschiedlich sein.

(2) Bei der Ausgabe der Studienarbeiten ist eine Abgabefrist von höchstens sechs Monaten zu setzen, die in besonders begründeten Fällen auf neun Monate verlängert werden kann.

(3) Der studienbegleitende Teil der Diplom-Prüfung ist bestanden, wenn die Einzelnoten der nach Absatz 1 geforderten Leistungen mindestens "ausreichend" (4,0) lauten. Die Gesamtnote für den studienbegleitenden Teil der Diplom-Prüfung wird aus den Einzelnoten, gewichtet mit dem Stundenaufwand nach Absatz 1, gebildet.

§ 26
Umfang und Art der Fachprüfungen der Diplom-Prüfung

(1) Die Fachprüfungen der Diplom-Prüfung umfassen in den einzelnen Studienrichtungen Prüfungen in den nachstehend genannten Gebieten mit den dort angegebenen Prüfungsarten:

1. alle Studienrichtungen:
Meß, Steuer- und Regelungstechnik (eine Klausurarbeit);

2. außerdem in den Studienrichtungen:

2.1 Fertigungstechnik: je eine Klausur in
2.1.1 Maschinen, Antriebe und deren Grundlagen,
2.1.2 Strömungslehre,
2.1.3 Werkzeugmaschinen,
2.1.4 Fertigungsverfahren,
2.1.5 Rechnerunterstützung in der Produktion,
2.1.6 Betriebsorganisation,
2.1.7 Betriebsführung;
mündliche Prüfungen des Kandidaten in einem der nachstehenden technischen Wahlpflichtfächer im Umfang von 4 Semesterwochenstunden:
2.1.8 Automatisierung in der Fertigung,
2.1.9 Logistik,
2.1.10 Analyse von Maschinensystemen,
2.1.11 Produktionsplanung und -steuerung,
2.1.12 Werkstofftechnologie;

2.2 Konstruktionstechnik:

2.2.1 Studienschwerpunkt Allgemeine Konstruktionstechnik:
2.2.1.1 Antriebe,
2.2.1.2 Werkzeugmaschinen,
2.2.1.3 Fertigungsverfahren,
2.2.1.4 Analyse von Maschinensystemen,
2.2.1.5 Rechnerunterstützung in der Produktion,
2.2.1.6 Betriebsführung; eine mündliche Prüfung in
2.2.1.7 Konstruktionsanwendungen,
2.2.1.8 Konstruktionslehre;

2.2.2 Studienschwerpunkt Flugzeug-Systemtechnik:
je eine Klausur in:
2.2.2.1 Antriebe,
2.2.2.2 Flugzeugsysteme A,
2.2.2.3 Analyse von Maschinensystemen,
2.2.2.4 Strömungslehre und Flugphysik,
2.2.2.5 Digitaltechnik,
2.2.2.6 Betriebsführung;
eine mündliche Prüfung in:
2.2.2.7 Flugzeugsysteme B,
2.2.2.8 Konstruktionsmethodik;

2.3 Werkstofftechnik:
je eine Klausurarbeit in
2.3.1 Werkstoffprüfung,
2.3.2 Werkstoffphysik,
2.3.3 Technische Keramik,
2.3.4 Metallkunde,
2.3.5 Kunst- und Verbundwerkstoffe,
2.3.6 Fertigungsverfahren,
2.3.7 Betriebsführung;
eine mündliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten in einem der nachstehenden technischen Wahlpflichtfächer:
2.3.8.1 Bruchmechanik,
2.3.8.2 Plastomechanik,
2.3.8.3 Korrosion und Festigkeit,
2.3.8.4 Sondergebiete der Werkstofftechnik,
2.3.8.5 Moderne Verfahren der Elektronenmikroskopie,
2.3.8.6 Spezielle Probleme der Werkstoffkunde;

2.4 Schiffsmaschinenbau und Energieanlagen:

2.4.1 Studienschwerpunkt Schiffsmaschinenbau:
eine Klausurarbeit in
2.4.1.1 Verbrennungskraftmaschinen,
2.4.1.2 Strömungsmaschinen,
2.4.1.3 Betriebsführung;
eine Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung in
2.4.1.4 Schiffsmaschinenbau; je eine mündliche Prüfung in
2.4.1.5 Wärme und Stofftransport,
2.4.1.6 Elektrische Anlagen und Hilfsmaschinen,
2.4.1.7 Schiffskonstruktion;
eine mündliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten in einem der nachstehenden technischen Wahlpflichtfächern (Umfang 4 Semesterwochenstunden):
2.4.1.8 Sondergebiete der Schiffstechnik,
2.4.1.9 Kraft- und Arbeitsmaschinen,
2.4.1.10 Dampfkraftanlagen,
2.4.1.11 Analyse von Maschinensystemen,
2.4.1.12 Meerestechnik;

2.4.2 Studienschwerpunkt Energieanlagen:
eine Klausur in
2.4.2.1 Verbrennungskraftmaschinen,
2.4.2.2 Strömungsmaschinen,
2.4.2.3 Betriebsführung;
eine Klausur und eine mündliche Prüfung in
2.4.2.4 Schiffsmaschinenbau;
je eine mündliche Prüfung in
2.4.2.5 Wärme- und Stofftransport,
2.4.2.6 Elekrtische Anlagen und Hilfsmaschinen,
2.4.2.7 Thermische Energieanlagen;
eine mündliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten in einem der nachstehenden technischen Wahlpflichtfächer (Umfang 4 Semesterwochenstunden):
2.4.2.8 Sondergepiete der Energietechnik,
2.4.2.9 Kraft- und Arbeitsmaschinen,
2.4.2.10 Dampfkraftanlagen,
2.4.2.11 Analyse von Maschinensystemen;

2.5 Theoretischer Maschinenbau:
je eine Klausurarbeit oder mündliche Prüfung
2.5.1 Technische Schwingungslehre,
2.5.2 Strömungslehre,
2.5.3 Werkstoffphysik,
2.5.4 Antriebe,
2.5.5 Wärmeübertragung,
2.5.6 Nichtlineare Dynamik;
je eine Klausur oder mündliche Prüfung in zwei der nachstehenden Blöcke. Die Blöcke können vom Kandidaten frei gewählt werden. Innerhalb der beiden Blöcke sind Fächer mit jeweils mindestens 9 Semesterwochenstunden auszuwählen:
2.5.7 Block I: Werkzeugmaschinen,
2.5.8 Block II: Systemtheorie,
2.5.9 Block III: Flugzeugsystemtechnik,
2.5.10 Block IV: Werkstofftechnik,
2.5.11 Block V: Schiffsmaschinenbau,
2.5.12 Block VI: Energieanlagen,
2.5.13 Block VII: Biotechnik,
2.5.14 Block VIII: Energietechnik.
Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

(2) Freiwillige Prüfungsleistugen können zusätzlich erbracht werden. Auf Antrag werden sie im Zeugnis aufgeführt, sie gehen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 26a
Freier Prüfungsversuch

(1) Legt ein Student nach ununterbrochenem Studium die gesamten Fachprüfungen gemäß §26 DPO innerhalb von neun Semestern ab und besteht diese ganz oder Teilweise beim ersten Mal nicht, so gelten die nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht abgelegt.

(2) Hat ein Student nach ununterbrochenem Studium innerhalb von neun Semestern alle Fachprüfungen beim ersten Mal erfolgreich abgelegt, so kann er zum nächstmöglichen Prüfungstermin beantragen, einzelne oder alle Fachprüfungen einmal zu wiederholen, und dann entscheiden, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will.

(3) Dabei werden begründete Unterbrechungen des Studiums, insbesondere wegen Krankheit, eines anderen zwingenden Grundes oder Studienzeiten im Ausland nicht auf die Studienzeit angerechnet. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Begründetheit der Unterbrechung.

§ 27
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit wird im Anschluß an die bestandenen Fachprüfungen der Diplom-Prüfung angefertigt. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigen, eine Diplomarbeit anzufertigen, obwohl eine einzelne Fachprüfung noch nicht bestanden wurde. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus seinem Fach selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Ergebnisse der Diplomarbeit werden in einer schriftlichen Ausarbeitung niedergelegt und in einem Kolloquium vorgestellt.

(2) Betreuung der Diplomarbeit
1. Für die Studienrichtungen Fertigungstechnik, Konstruktionstechnik, Schiffsmaschinenbau und nergieanlagen und Theoretischer Maschinenbau:
Die Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor und Privatdozenten des Maschinenbaus der TUHH betreut werden. Der Prüfungsausschuß kann weitere Personen als Betreuer zulassen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschußes in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einem in Forschung und Lehre tätigen Professor oder Privatdozenten des Maschinenbaus der TUHH betreut werden kann.
2. Für die Studienrichtung Werkstofftechnik:
Die Diplomarbeit ist von einem Professor oder Privatdozenten der Werkstofftechnik der TUHH als Erstprüfer zu betreuen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einem Professor oder Privatdozenten der Werkstofftechnik der TUHH betreut werden kann.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Antrag des Kandidaten unverzüglich nach Bestehen der Fachprüfung ausgegeben; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind aktenkundig zu machen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit und der Großen Studienarbeit müssen sich deutlich unterscheiden; die beiden Arbeiten sind in verschiedenen Arbeitsbereichen durchzuführen.

(4) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt vier Monate. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängern. Das Kolloquium über die Ergebnisse der Diplomarbeit hat innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung der schriftlichen Ausarbeitung stattzufinden. Das Kolloquium dauert maximal 45 Minuten.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschußes oder beim Zentralen Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(7) Die Diplomarbeit soll innerhalb von vier Wochen bewertet werden. Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Hochschullehrer sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 28
Ergebnis der Diplom-Prüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Noten der Fachprüfungen und die Note der Diplomarbeit "ausreichend" (4,0) oder besser lauten.

(2) Die Gesamtnote der Diplom-Prüfung wird arithmetisch ermittelt aus den Noten der Fachprüfungen, der doppelt zählenden Note der studienbegleitenden Leistungen nach §25 und der doppelt zählenden Note für die Diplomarbeit. Für die Bildung der Gesamtnote gilt §20 Absätze 3 und 4 entsprechend. Wenn die Gesamtnote 1,3 oder besser lautet, kann dem Kandidaten das Prädikat "mit Auszeichnung" verliehen werden.

(3) Auf Antrag des Kandidaten kann der berechnete Durchschnitt der Gesamtnote nach §20 Absatz 4 als Zahlenwert mit einer Dezimalstelle im Zeugnis zusätzlich angegeben werden.

§ 29
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Note des studienbegleitenden Teils der Diplom-Prüfung, die Noten der Fachprüfungen, Thema und Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Studiendekan zu unterzeichnen.

(2) §21 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag des Kandidaten können Nachweisprüfungen und bis zum Abschluß der Diplom-Prüfung benötigte Fachstudiendauer aufgeführt werden.

§ 30
Verleihung des Diplomgrades

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplom-Urkunde ausgehändigt.

(2) Die Diplom-Urkunde wird vom Studiendekan unterzeichnet und mit dem Siegel der TUHH versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 31
Ungültigkeit der Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung nicht erfüllt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt, sofern der Kandidat nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Zulassung zu Unrecht erwirkt hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß gemäß §48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme der Zulassung und die Ungültigkeit der Prüfung.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 oder 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(5) Wird die Prüfung für ungültig erklärt, spricht der Studiendekan die Aberkennung des Diplomgrades aus. Die Diplom-Urkunde ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 32
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß der Diplom-Prüfung wird dem Bewerber auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt.

(2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschußes zu stellen.

§ 33
Funktionsbezeichnungen

Weibliche Personen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

§ 34
Inkrafttreten / Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für die Studenten, die ihr Studium an der TUHH im Studiengang Maschinenbau ab Wintersemester 1993/94 beginnen.

(3) Diese Prüfungsordnung findet bezüglich der Diplomprüfung auch Anwendung für Studenten, die sich bereits im Grundstudium befinden und ab Wintersemester 1993/94 das Hauptstudium an der TUHH beginnen.

(4) Jeder Student, der einen Studienabschnitt (Grundstudium oder Hauptstudium) vor dem Wintersemester 1995/96 an der TUHH begonnen hat, wird auf Antrag in dem betreffenden Studienabschnitt nach der Prüfungsordnung vom 22. Januar 1986 in der geltenden Fassung geprüft.

Stand: Januar '97