FAQ

Im Folgenden werden Antworten auf wichtige Fragestellungen während des Studiums gegeben. Sie sollen den Studienalltag etwas erleichtern, jedoch nicht die Diplomprüfungsordnung (DPO) oder die Studienordung (StudO) ersetzen. Für eine umfassende Informationsbasis empfiehlt es sich also immer, sich die entsprechenden Dokumente zu Gemüte zu führen!

Wie melde ich mich zu Prüfungen an?

Der Anmeldezeitraum zu den Prüfungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum wird vorgegeben (vgl. http://intranet.tuhh.de/stud/pruefung/index.php3). Dieser beträgt in der Regel zehn Tage (Öffnungszeiten des Prüfungsamtes beachten!). Sofern keine Zwangsanmeldung vorliegt, besteht die Möglichkeit, sich bis eine Woche vorher schriftlich von der Klausur abzumelden. Hierfür genügt ein formloses Schreiben oder ein Formular an das Prüfungsamt. Eine Zwangsanmeldung liegt vor

  • bei automatischer Anmeldung für Mathematik I, Mechanik für Ingenieure I  und II und Bauphysik über das Prüfungsamt (vgl. § 4 Absatz 4 der DPO),
  • bei Nichtbestehen einer Prüfung oder
  • nach Vorlage eines Attests bei der jeweiligen Prüfung im vorangegangenen Prüfungszeitraum.

Was tue ich im Krankheitsfall?

Im Krankheitsfall muss innerhalb von drei Werktagen nach der jeweiligen Prüfung ein Attest beim Prüfungsamt vorgelegt werden.

Wann habe ich Anspruch auf eine mündl. Ergänzungsprüfung?

Für Studierende gilt nach § 11 Absatz 4 der DPO, dass bei einer Bewertung von 4,3 in der ersten Wiederholungsprüfung sowie von 4,3 oder schlechter in der zweiten Wiederholungsprüfung auf Antrag der oder des Studierenden eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinden kann. Bei bestandener mündlicher Ergänzungsprüfung ergibt sich die Note 4,0.

Fehlende Prüfungsleistungen - wie geht es weiter?

Studierende, die ab dem Wintersemester 2003/04 an der TUHH eingeschrieben sind, müssen die Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des zum sechsten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraums erfolgreich abgelegt sein (vgl. § 4 Absatz 6 der DPO).

Für die Zulassung zur Diplomprüfung (d.h. zu den Prüfungen des Hauptstudiums) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 21 der DPO), u.a. die erfolgreich bestandene Diplom-Vorprüfung. Abweichend hiervon kann der Prüfungsausschuss die Zulassung zur Diplomprüfung erteilen, wenn bzgl. der Diplom-Vorprüfung die Studiennachweise der Zusatzfächer sowie der Nachweis des Praktikums erbracht sind und die schriftlichen Prüfungen bis zum Ende des zum vierten Fachsemesters gehörenden Prüfungszeitraums bis auf maximal zwei Prüfungen oder bis zum Ende des zum fünften Fachsemesters gehörenden Prüfungszeitraums bis auf maximal eine Prüfung erfolgreich abgelegt sind (vgl. § 31 Absatz 7 der DPO).

Die Zulassung zu den Prüfungen der Pflichtfächer im Vertiefungsstudium setzt voraus, dass die Studierenden, die an den Prüfungen der entsprechenden Fächer des Fachstudiums teilgenommen haben, drei der neun Vertiefungsfächer gewählt und ihre Entscheidung dem Prüfungsausschuss mitgeteilt haben. Für die Zulassung zu den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern des Vertiefungsstudiums müssen die Studierenden ihren von den Studienfachberatern genehmigten persönlichen Studienplan (§ 6 Absatz 6 der StudO) vorlegen (vgl. § 21 Absatz 3 der DPO). Es wird den Studierenden empfohlen, zuerst das Fachstudium erfolgreich abzuschließen, bevor die Prüfungen des Vertiefungsstudiums abgelegt werden.

Persönlicher Studienplan

Für die Zulassung zu den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern des Vertiefungsstudiums müssen die Studierenden ihren von den Studienfachberatern genehmigten persönlichen Studienplan vorlegen (vgl. § 21 Absatz 3 der DPO). Das entsprechende Formular ist hier oder direkt bei den Studienfachberatern erhältlich. Es wird den Studierenden empfohlen, sich bzgl. der Studieninhalte insbesondere bei der Wahl der Vertiefungsfächer bei den Studienfachberatern unterstützende Beratung zu holen.

Studienarbeiten und Diplomarbeit

Der Umfang der in den drei Vertiefungsfächern zu erstellenden Studienarbeiten (vgl. § 23 der DPO) beträgt jeweils 180 Stunden. Die Zeitpunkte der Aus- und Abgabe der Studienarbeiten sind aktenkundig zu machen. Die Administration erfolgt ausschließlich am Institut. Eine der Studienarbeiten, nach Wahl des Studierenden, schließt einen hochschulöffentlichen Vortrag von max. 30 Minuten Dauer ein, der bei der Benotung berücksichtigt wird (vgl. § 23 Absatz 6 der DPO).

Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt in der Regel 12 Wochen (§ 24 der DPO). Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema der Diplomarbeit sind aktenkundig zu machen. Hierfür muss ein entsprechendes Anmeldeformular, welches im Prüfungsamt erhältlich ist, ausgefüllt werden: Thema, Betreuer und Anmeldetermin werden vom Institut eingetragen, bevor das Formular im Original zurück an das Prüfungsamt geschickt wird. Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt vorzulegen. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Die Absprache über die Anzahl der Exemplare erfolgt im Institut. Sind alle Vorgaben erfüllt (u.a. die Selbstständigkeitserklärung), müssen die Diplomarbeit(en) und das Anmeldeformular am gleichen Tage der Abgabe dem Erstgutachter vorgelegt werden. Dies geschieht in der Regel über die Studierenden selbst. Nach Abgabe der schriftlichen Arbeit hat die oder der Studierende einen Vortrag von etwa 30 Minuten Dauer über das Ergebnis der Diplomarbeit zu halten. Im Anschluss an den Vortrag findet eine hochschulöffentliche Aussprache im Umfang von 15 bis 30 Minuten statt. Der Vortrag und die Aussprache sind Bestandteile der Diplomarbeit und bilden den letzten Teil der Diplomprüfung (vgl. § 24 Absatz 9 der DPO). Nach der Bewertung wird das Formular mit der Benotung an das Prüfungsamt

Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht ausreichend bewertet. Damit es gar nicht so weit kommt, ist rechtzeitig der zuständige Betreuer bzw. die zuständige Betreuerin zu kontaktieren. Zudem kann sich bei Fragen und Problemen auch an das Prüfungsamt gewandt werden.

gez. Ruth Voot (Prüfungsamt), Olaf Möller und Claudia Thormählen (Studienfachberater)