Hinweisgeberschutz - Interne Meldestelle

Interne Meldestelle zum Hinweisgeberschutz in der Technischen Universität Hamburg

Rechtsverstöße fallen nicht selten als erstes den Beschäftigten auf. Aus Angst vor Repres­salien trauen sich viele nicht, Rechtsverstöße zu melden. „Whistleblower“ bekommen nun einen besseren Schutz:

Die EU-Richtlinie 2019/1937 (EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie) zielt auf den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Vor diesem Hintergrund hat die Technische Universität Hamburg eine Interne Meldestelle eingerichtet, bei der Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg Hinweise auf Rechtsverstöße geben können, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen[1] und die sich im Zuständigkeitsbereich der Internen Meldestelle an der Technischen Universität Hamburg ereignet haben. Die Identitäten der hinweisgebenden Personen und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Auch auf diese Weise sollen hinweisgebende Personen vor unzulässigen Nachteilen wie Mobbing, schlechten Beurteilungen oder anderen beruflichen Konsequenzen geschützt werden.

Unser gemeinsames Ziel ist es, gemeldeten Verstößen nachzugehen und diese abzustellen.

Hinweise an die Interne Meldestelle sind „Mitteilungen im dienstlichen Verkehr“ im Sinne von § 37 BeamtStG. Diese Informationen unterliegen daher nicht der Verschwiegenheit. Die Bestimmung gilt für alle Beschäftigte.. Bedienstete, die dienstlich erlangtes Wissen auf dem vorgesehenen Weg an eine Interne Meldestelle melden, nehmen grundsätzlich eine dienstliche Aufgabe wahr. Die Regelungen bestimmter Bereiche bleiben allerdings von der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie unberührt[2]; damit dürfen Informationen aus diesen Bereichen im Rahmen einer Hinweisgabe nach der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie regelmäßig nicht gemeldet werden. Bei sonstigen Informationen, die besonderen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten unterliegen[3], ist vor Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie die Rechtslage nicht verbindlich geklärt.

Gerne können Sie sich bereits im Vorfeld einer Hinweisgabe mit der Internen Meldestelle in Verbindung setzen und sich näher informieren.

Ihre Kontaktperson der Internen Meldestelle:

Stabsstelle Recht, Am Schwarzenberg-Campus 3, 21073 Hamburg
Frau Dr. jur. Nazime Assly
E-Mail: InterneMeldestelle(at)tuhh(dot)de
Tel.: 428 78 - 3753

[1] Siehe Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie.

[2]  Siehe Art. 3 Abs. 2 und 3 EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie: Gewährleistung nationaler Sicherheit/ Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen; Schutz von Verschlusssachen; Schutz anwaltlicher und ärztlicher Verschwiegenheitspflichten; richterliches Beratungsgeheimnis; Strafprozessrecht.

[3] Z. B. § 30 AO (Steuergeheimnis), § 35 Abs. 1 SGB I (Sozialgeheimnis), Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Weiterführende Informationen:

RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden