Die Aufnahmevereinbarung (Hosting agreement) nach § 18d Aufenthaltsgesetz ist ein wichtiges Dokument für die Visumsbeantragung der drittstaatsangehörigen Forschenden. Denken Sie bitte auch im Rahmen der Gastverträge daran, dass zusätzlich die Ausstellung einer Aufnahmevereinbarung erforderlich ist, wenn Ihr Gast Drittstaatsangehörige/r ist. Ausnahme: Wenn Ihr zukünftiger Mitarbeiter bzw. Ihre zukünftige Mitarbeiterin eine Blaue Karte EU beantragen möchte, wird keine Aufnahmevereinbarung benötigt.
Für weitere Fragen zur Aufnahmevereinbarung kontaktieren Sie bitte Frau Nicole Frei/ e-mail: n.frei@tuhh.de oder das International Office.
Je nach Herkunftsland muss der Forschungsgast ggf. ein Visum bei der deutschen Vertretung im Heimat- bzw. aktuellen Aufenthaltsland für die Einreise nach Deutschland beantragen
Je nach Herkunftsland verlangt die deutsche Vertretung eine Aufnahmevereinbarung als Teil des Visumsantrags. Informationen zur Ausstellung einer Aufnahmevereinbarung an der TUHH erteilt Frau Nicole Frei/ e-mail: n.frei@tuhh.de oder das International Office.
Für einreisende Forschende aus Drittstaaten kann eine Bestätigung der aufnehmenden Hochschule zur Notwendigkeit des Aufenthaltes erforderlich sein. HRK/DAAD haben eine entsprechende Vorlage für die Erstellung solcher Bestätigungen erstellt. Dies soll Visa-Verfahren und Grenzübertritte erleichtern. Die Bestätigung kann von der gastgebenden Professorin bzw. dem gastgebenden Professor ausgestellt werden. Weitere Infos und Formulare zum download finden sie hier.
Bei längeren Aufenthalten muss ggf. nach Ankunft eine Aufenthaltsgenehmigung in Hamburg beantragt werden.
Kontaktieren sie hbierzu bitte die Servicestelle- das Hamburg Welcome Center - um einen Termin für ihren Forschungsgast zu vereinbaren.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern rechtskonform zu regeln. Die Finanzierung ist grundsätzlich sowohl aus Drittmitteln als auch aus Landesmitteln möglich. Art und Höhe der Finanzierung hängen im ersten Fall von Vorgaben des Drittmittelgebers ab. Für die Finanzierung sind die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die Finanzierung ist aber auch davon abhängig, ob der Gast Leistungen während seines Aufenthalts an der TUHH erbringen soll. Dies hat ggf. steuerrechtliche Konsequenzen für den Gast.
Ein Stipendium dient sowohl der Erfüllung einer bestimmten wissenschaftlichen Aufgabe z.B. der Forschung oder der beruflichen Weiterbildung im Sinne einer Promotion, als auch der Deckung des individuellen Aus- und Fortbildungsbedarfs und der Sicherung des Lebensunterhalts der geförderten Person während des Förderzeitraums. Ein Stipendium stellt kein Arbeitsverhältnis dar und die Stipendiatin oder der Stipendiat darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet sein.
Sofern der Gast im Rahmen des Aufenthalts Leistungen erbringt (bspw. durch das Halten von Vorträgen o.ä.), so ist in der Regel ein Werkvertrag zu schließen.
Zuschüsse für Reise- und Aufenthaltskosten können Gästen gewährt werden, die keine Leistungen für die TUHH während ihres Aufenthalts erbringen und bei einer Aufenthaltsdauer von max. 3 Monaten (Abweichungen sind möglich). Die maximale Höhe der Aufenthaltskostenzuschüsse richtet sich nach den bisherigen Sätzen der DFG für internationale Kooperationen oder des DAAD (PDF) oder den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Derzeit sind folgende Sätze für Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler vorgesehen: max. 2.350 EUR/mtl. (Post-Docs); max. 2.650 EUR/mtl. (vergleichbar W2), max. 3.150 EUR/mtl. (vergleichbar W3).
Weitere Informationen zu Werkveträgen und Reisekostenzuschüsse erhalten sie von der Personalabteilung TUHH.
Unsere Accommodation office bietet einen Service für Wohnraumfindung für Forschende in Hamburg.
Kontakt: Aylin Kruse E mail: rooms@tuhh.de
Der Gast ist nicht über die TUHH kranken-, unfall- oder haftpflichtversichert. Daher wird der Gast darauf hingewiesen, dass er selber eine Kranken- und Unfallversicherung abschließen sollte. Weiterhin kann die Gewährung des Gastrechts vom Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes abhängig gemacht werden.
Weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz auf den Seiten des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: DGUV