Ordnung der "Betriebseinheit Elektronenmikroskopie" der Technischen Universität Hamburg-Harburg

vom 16. September 2015

 

Das Präsidium der Technischen Universität Hamburg-Harburg hat gemäß § 93 HmbHG am 16. September 2015 die nachfolgende Ordnung für die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie (BeEM) beschlossen.

 

§1 Organisation und Ressourcen

(1)    Die BeEM ist eine Betriebseinheit der Technischen Universität Hamburg-Harburg.

(2)    Die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie ist dem Studiendekanat Maschinenbau angegliedert und Mitglied des Forschungsschwerpunktes „Produktorientierte Werkstoffentwicklung“ (FSP POW). Das Studiendekanat Maschinenbau stellt im Rahmen der Zuweisungen des Präsidiums den Betrieb der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie sicher. Die Personalmittel werden der BeEM direkt von der Verwaltung der TUHH zugewiesen.

 

§2 Aufgaben

(1)    Die Betriebseinheit Elektronen-mikroskopie steht grundsätzlich allen Mitgliedern der Technischen Universität Hamburg-Harburg für Forschung, Lehre und Drittmittelaufträge zur Verfügung.

(2)    Die Betriebseinheit Elektronen-mikroskopie erbringt insbesondere folgende Dienstleistungen:

  • Betrieb von Rasterelektronenmikroskopen, Transmissionselektronenmikroskopen, Ionenstrahlgeräten und allen weiteren zur BeEM gehörenden Geräten und Anlagen
  • Einweisung der Nutzer in die sichere Bedienung der Geräte
  • Betrieb und Einweisung der Nutzer in die Mikroanalytik, Probenpräparation, Bilddokumentation und digitale Bildbearbeitung* Beratung im Bereich der Elektronenmikroskopie, Probenpräparation und Mikroanalytik
  • Durchführung von besonders schwierigen Messungen für die Institute der TUHH nach Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der BeEM
  • Eigenständig führt die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie Methoden- und Geräteentwicklung durch. Die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie kann an Forschungsprojekten teilnehmen und Forschungsanträge stellen soweit dies die oben genannten Dienstleistungen nicht einschränkt.

(3)    Zur Erfüllung der Aufgaben innerhalb der Universität wird ein internes Verrechnungsentgelt erhoben. Die Höhe des Entgelts wird in der Nutzer- und Gebührenordnung der BeEM festgelegt.

(4)    Die Betriebseinheit darf ihre Dienstleistungen externen Nutzern gegen Entgelt zur Verfügung stellen, soweit der Universita?tsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe des Entgelts wird in der Gebührenordnung festgelegt. Die steuerrechtlichen Vorschriften werden beachtet.

 

§3 Leitung

(1)    Die Leitung der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie wird hauptamtlich durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter wahrgenommen, die bzw. der vom Präsidium bestellt wird.

(2)    Die Leiterin oder der Leiter vertritt die BeEM, hat die fachliche und organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben, die wirtschaftliche Verwendung der zugewiesenen Sachmittel und den Einsatz des Personals. Sie bzw. er berichtet mindestens einmal jährlich an die wissenschaftliche Leitung und an das Präsidium über die finanzielle und wirtschaftliche Situation und Entwicklung der BeEM.

(3)    Die Leiterin oder der Leiter trägt als Subunternehmerin oder Subunternehmer für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge.

(4)    Die wissenschaftliche Leitung der BeEM obliegt der Sprecherin oder dem Sprecher des FSP POW. Im Falle der Auflösung des FSP POW erarbeitet die Nutzerversammlung zeitnah eine Neuregelung und stellt diese dem Präsidium vor.

(5)    Bei Neueinstellungen von festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie bildet die Leiterin oder der Leiter gemeinsam mit der Sprecherin oder dem Sprecher des FSP POW eine Besetzungskommission.

 

§4 Nutzerversammlung

(1) Die Nutzerversammlung legt die Nutzer- und Gebührenordnung der BeEM fest und leitet sie gem. § 79 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG dem Präsidium zur Beschlussfassung zu. Das Präsidium gibt dem Akademsichen Senat die Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 85 Abs. 1 Nr. 13 HmbHG).

(2) Die Nutzerversammlung tagt mindestens alle zwei Jahre oder nach Bedarf jeweils auf Einladung der Leiterin oder des Leiters der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie bzw. der Sprecherin oder des Sprechers des FSP POW.

(3) Die Nutzerversammlung setzt sich zusammen aus folgenden stimmberechtigten Teilnehmern:

  • der Leiterin oder dem Leiter der BeEM und der Sprecherin oder des Sprechers des FSP POW
  • den Leiterinnen und Leitern der Institute mit akkumuliertem Anteil von mindestens zwei Drittel aller Nutzungsstunden in den der Nutzerversammlung vorangegangenen zwei Jahren
  • Leiterinnen und Leitern von Instituten, die über Großgeräteanträge zur mikroskopischen Ausstattung der BeEM beigetragen haben (während der ersten fünf Jahre nach Anschaffung)

(4) Die Nutzerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  stimmberechtigten Institutsleiterinnen oder Institutsleiter bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind.

(5) Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Bei Abstimmungen der Nutzerversammlungen gilt die einfache Mehrheit.

 

§5 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium in Kraft.

 

 

Ordnung der "Betriebseinheit Elektronenmikroskopie" der Technischen Universität Hamburg-Harburg

vom 16. September 2015

 

Das Präsidium der Technischen Universität Hamburg-Harburg hat gemäß § 93 HmbHG am 16. September 2015 die nachfolgende Ordnung für die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie (BeEM) beschlossen.

 

§1 Organisation und Ressourcen

(1)    Die BeEM ist eine Betriebseinheit der Technischen Universität Hamburg-Harburg.

(2)    Die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie ist dem Studiendekanat Maschinenbau angegliedert und Mitglied des Forschungsschwerpunktes „Produktorientierte Werkstoffentwicklung“ (FSP POW). Das Studiendekanat Maschinenbau stellt im Rahmen der Zuweisungen des Präsidiums den Betrieb der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie sicher. Die Personalmittel werden der BeEM direkt von der Verwaltung der TUHH zugewiesen.

 

§2 Aufgaben

(1)    Die Betriebseinheit Elektronen-mikroskopie steht grundsätzlich allen Mitgliedern der Technischen Universität Hamburg-Harburg für Forschung, Lehre und Drittmittelaufträge zur Verfügung.

(2)    Die Betriebseinheit Elektronen-mikroskopie erbringt insbesondere folgende Dienstleistungen:

  • Betrieb von Rasterelektronenmikroskopen, Transmissionselektronenmikroskopen, Ionenstrahlgeräten und allen weiteren zur BeEM gehörenden Geräten und Anlagen
  • Einweisung der Nutzer in die sichere Bedienung der Geräte
  • Betrieb und Einweisung der Nutzer in die Mikroanalytik, Probenpräparation, Bilddokumentation und digitale Bildbearbeitung* Beratung im Bereich der Elektronenmikroskopie, Probenpräparation und Mikroanalytik
  • Durchführung von besonders schwierigen Messungen für die Institute der TUHH nach Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der BeEM
  • Eigenständig führt die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie Methoden- und Geräteentwicklung durch. Die Betriebseinheit Elektronenmikroskopie kann an Forschungsprojekten teilnehmen und Forschungsanträge stellen soweit dies die oben genannten Dienstleistungen nicht einschränkt.

(3)    Zur Erfüllung der Aufgaben innerhalb der Universität wird ein internes Verrechnungsentgelt erhoben. Die Höhe des Entgelts wird in der Nutzer- und Gebührenordnung der BeEM festgelegt.

(4)    Die Betriebseinheit darf ihre Dienstleistungen externen Nutzern gegen Entgelt zur Verfügung stellen, soweit der Universita?tsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe des Entgelts wird in der Gebührenordnung festgelegt. Die steuerrechtlichen Vorschriften werden beachtet.

 

§3 Leitung

(1)    Die Leitung der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie wird hauptamtlich durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter wahrgenommen, die bzw. der vom Präsidium bestellt wird.

(2)    Die Leiterin oder der Leiter vertritt die BeEM, hat die fachliche und organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben, die wirtschaftliche Verwendung der zugewiesenen Sachmittel und den Einsatz des Personals. Sie bzw. er berichtet mindestens einmal jährlich an die wissenschaftliche Leitung und an das Präsidium über die finanzielle und wirtschaftliche Situation und Entwicklung der BeEM.

(3)    Die Leiterin oder der Leiter trägt als Subunternehmerin oder Subunternehmer für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge.

(4)    Die wissenschaftliche Leitung der BeEM obliegt der Sprecherin oder dem Sprecher des FSP POW. Im Falle der Auflösung des FSP POW erarbeitet die Nutzerversammlung zeitnah eine Neuregelung und stellt diese dem Präsidium vor.

(5)    Bei Neueinstellungen von festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie bildet die Leiterin oder der Leiter gemeinsam mit der Sprecherin oder dem Sprecher des FSP POW eine Besetzungskommission.

 

§4 Nutzerversammlung

(1) Die Nutzerversammlung legt die Nutzer- und Gebührenordnung der BeEM fest und leitet sie gem. § 79 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG dem Präsidium zur Beschlussfassung zu. Das Präsidium gibt dem Akademsichen Senat die Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 85 Abs. 1 Nr. 13 HmbHG).

(2) Die Nutzerversammlung tagt mindestens alle zwei Jahre oder nach Bedarf jeweils auf Einladung der Leiterin oder des Leiters der Betriebseinheit Elektronenmikroskopie bzw. der Sprecherin oder des Sprechers des FSP POW.

(3) Die Nutzerversammlung setzt sich zusammen aus folgenden stimmberechtigten Teilnehmern:

  • der Leiterin oder dem Leiter der BeEM und der Sprecherin oder des Sprechers des FSP POW
  • den Leiterinnen und Leitern der Institute mit akkumuliertem Anteil von mindestens zwei Drittel aller Nutzungsstunden in den der Nutzerversammlung vorangegangenen zwei Jahren
  • Leiterinnen und Leitern von Instituten, die über Großgeräteanträge zur mikroskopischen Ausstattung der BeEM beigetragen haben (während der ersten fünf Jahre nach Anschaffung)

(4) Die Nutzerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  stimmberechtigten Institutsleiterinnen oder Institutsleiter bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind.

(5) Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Bei Abstimmungen der Nutzerversammlungen gilt die einfache Mehrheit.

 

§5 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium in Kraft.

 

Hier können Sie die Ordnung der BeEM als pdf-file herunterladen: Ordnung der BeEM 

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